Betreiber eines Beherbergungsbetriebs
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Um als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.
Die gewerbliche Tätigkeit als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs:
- besteht in der Vermietung von Beherbergungseinheiten; und
- gilt für 90 Übernachtungen oder mehr, die über ein Jahr hinweg kumuliert werden.
Für jede Beherbergungseinheit wird eine Übernachtungsabrechnung erstellt. Für jeden Betreiber werden die Übernachtungen in allen Beherbergungseinheiten addiert. Diese Abrechnung dient als Grundlage für die Berechnung der Schwelle von 90 Übernachtungen.
Die Einjahresfrist beginnt mit dem Datum der letzten Vermietung.
Erstreckt sich die Vermietungstätigkeit über eine kumulierte Dauer von 90 Übernachtungen oder mehr im Rahmen eines Jahres, muss der Betreiber erfolgreich eine beschleunigte Ausbildung absolvieren, die folgende Themen abdeckt:
- Kenntnis der allgemeinen Vorschriften für die Hygiene und Lebensmittelsicherheit;
- Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften;
- Einhaltung der Menschenrechte; und
- Jugendschutz.
Der Betreiber muss die Ausbildung spätestens 6 Monate, nachdem er die Schwelle von 90 Übernachtungen erreicht hat, erfolgreich absolviert haben.
Die Vermietung an Personen, die sich bei der Gemeinde unter dieser Adresse als ansässig melden, gilt nicht als kurzzeitige/touristische Beherbergung.
Betroffene Personen
Die Tätigkeit als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs (Hotel, Gästezimmer) umfasst:
- die Vermietung von möblierten Zimmern;
- das Servieren von Frühstück, zubereiteten Gerichten und Mahlzeiten zum Sofortverzehr für die Mieter der Zimmer;
- den Verkauf von alkoholischen und alkoholfreien Getränken zum Sofortverzehr oder zum Mitnehmen;
- gegebenenfalls den Verkauf von anderen Waren (Hygieneartikel, Süßwaren, Raucherutensilien, Postkarten, Souvenirs usw.) an die Mieter der Zimmer;
- die Organisation von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.
Die Tätigkeiten als Kaufmann des Hotel- und Gastronomiegewerbes beinhalten nicht die Tätigkeiten eines Feinkost- und Cateringdienstes (traiteur), für die eine Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A benötigt wird.
Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Eine natürliche Person, die als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig werden möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Eine Gesellschaft, die als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
• die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
• durch eine physische Anwesenheit im Betrieb die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
• eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter); und
• entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat, alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
In unserem Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ finden Sie alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Die antragstellende Person muss die folgenden erforderlichen Qualifikationen für den Zugang zu diesem Beruf im Hotel- und Gastronomiegewerbe nachweisen:
• eventuell eine zuvor erteilte Niederlassungsgenehmigung; oder
• eine Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung für den Zugang zu den Berufen im Hotel- und Gastronomiegewerbe, die vom House of Training angeboten wird.
Vorgehensweise und Details
Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger zu melden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden;
- sich als Betrieb aus dem Lebensmittelsektor bei der Abteilung für Lebensmittelsicherheit registrieren.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung für eine:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE) ;
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée simplifiée - SARL-S);
muss der Leiter:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen (um Personal einstellen zu können);
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de Commerce et des Sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Unternehmer
Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Sanktionen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Verkauf von Alkohol zum Sofortverzehr
Um alkoholische Getränke verkaufen zu können, muss die antragstellende Person:
- im Besitz einer Schanklizenz sein;
- einen stellvertretenden Geschäftsführer ernennen, der befugt ist, in ihrer Abwesenheit bei Bedarf alkoholische Getränke zu verkaufen.
Da die Anzahl an Schanklizenzen in Luxemburg begrenzt ist, bieten verschiedene Mittelspersonen (darunter Brasserien) an, ihre Schanklizenz gegen beispielsweise einen Pachtvertrag mit Belieferungsvertrag zur Verfügung zu stellen.
Antragstellende Personen, die Getränke zum Sofortverzehr verkaufen, müssen zudem die Auflagen für das Führen eines Getränkeausschanks erfüllen.
Hotels, Motels, Herbergen, Restaurants
Um die Bezeichnungen „Hotel“, „Motel“, „Familienpension“, „Herberge“ oder „Restaurant“ führen zu können, muss der Betreiber den Hotelierstatus beantragen.
Antragstellende Personen, die Beherbergungsdienste für Reisende anbieten, müssen zudem den Zugriff auf das System der Meldescheine (fiches d'hébergement) beantragen, um die Übernachtungsgäste zu melden. Zu diesen Diensten gehört auch die vorübergehende Vermietung von Zimmern, die sich über einer Gaststätte befinden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Verwandte Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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Loi du 2 juillet 1980
portant modification des articles 3, 4 et 5 du règlement grand-ducal du 12 avril 1963 fixant les conditions de qualification professionnelle visées à l'article 7 de la loi du 2 juin 1962 déterminant les conditions d'accès et d'exercice de certaines professions ainsi que celles de la constitution et de la gestion d'entreprises
-
Règlement grand-ducal du 5 avril 1989
déterminant le champ d'activité des exploitants d'établissements d'hébergement, de débits de boissons et de restaurants
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