Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Diese Tätigkeit umfasst den innerstaatlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.

Um als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Betroffene Personen

Innerstaatliche Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.

Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen“ ist nicht erforderlich für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die einer Tätigkeit als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens nachgehen möchten, müssen:

Eine Gesellschaft, die als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er leitet) erteilt, wenn der Leiter:

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Um die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen und notwendigen Garantien für den Zugang zum Beruf des innerstaatlich tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers nachweisen zu können, muss der Leiter eine Schulung beim House of Training absolviert und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.

Diese Schulung ist in Luxemburg lebenden Personen und Personen mit einer Verbindung zu Luxemburg vorbehalten. Antragsteller aus dem Ausland (die nicht in Luxemburg leben) müssen diese Schulung in ihrem Wohnsitzland absolvieren.

Besteht er die Prüfung, erhält der Betreiber eine Erfolgsbescheinigung.

Eine Befreiung von der Teilnahme an der Schulung kann Antragstellern bewilligt werden, die:

  • eine 5-jährige praktische Berufserfahrung in einer leitenden Position bei einem Verkehrsunternehmer haben; oder
  • über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss verfügen.  

Von der Teilnahme an der Prüfung kann niemand befreit werden.

Die Bescheinigung der fachlichen Eignung kann auch von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sein, die diesbezüglich von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durchführen, sind von der Leistung von Sicherheiten befreit.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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Vorgänge

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