Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen
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Diese Tätigkeit umfasst den innerstaatlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Um als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.
Betroffene Personen
Innerstaatliche Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen“ ist nicht erforderlich für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.
Voraussetzungen
Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Natürliche Personen, die einer Tätigkeit als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens nachgehen möchten, müssen:
- die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Ehrenhaftigkeit erfüllen; und
- haftpflichtversichert sein.
Eine Gesellschaft, die als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er leitet) erteilt, wenn der Leiter:
- die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Ehrenhaftigkeit erfüllt; und
- haftpflichtversichert ist.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Um die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen und notwendigen Garantien für den Zugang zum Beruf des innerstaatlich tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers nachweisen zu können, muss der Leiter eine Schulung beim House of Training absolviert und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.
Diese Schulung ist in Luxemburg lebenden Personen und Personen mit einer Verbindung zu Luxemburg vorbehalten. Antragsteller aus dem Ausland (die nicht in Luxemburg leben) müssen diese Schulung in ihrem Wohnsitzland absolvieren.
Besteht er die Prüfung, erhält der Betreiber eine Erfolgsbescheinigung.
Eine Befreiung von der Teilnahme an der Schulung kann Antragstellern bewilligt werden, die:
- eine 5-jährige praktische Berufserfahrung in einer leitenden Position bei einem Verkehrsunternehmer haben; oder
- über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss verfügen.
Von der Teilnahme an der Prüfung kann niemand befreit werden.
Die Bescheinigung der fachlichen Eignung kann auch von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sein, die diesbezüglich von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurde.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durchführen, sind von der Leistung von Sicherheiten befreit.
Vorgehensweise und Details
Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaften
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer oder Selbstständige bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Gewerbetreibenden
Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
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- Dienstag:
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- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n°1071/2009 du Parlement européen et du Conseil du 21 octobre 2009
établissant des règles communes sur les conditions à respecter pour exercer la profession de transporteur par route
-
Loi du 30 juillet 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
-
Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
-
Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
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