Geschäftsvermittler für Immobilien

Zum letzten Mal aktualisiert am

Geschäftsvermittler für Immobilien (apporteur d’affaires immobilier) bringen Immobilienmakler oder Bauträger mit jeder anderen Person in Verbindung, die eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte.

Um als Geschäftsvermittler für Immobilien tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Betroffene Personen

Die Tätigkeit des Geschäftsvermittlers für Immobilien besteht darin, Immobilienmakler oder Bauträger mit jeder anderen Person in Verbindung zu bringen, die eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte.

Folgende Personen unterliegen keiner Niederlassungsgenehmigung:

  • Eigentümer, die auf nicht beruflicher Basis Immobiliengeschäfte für ihre eigenen Immobilien ausführen, sowie die Personen ihrer Wahl, die sie bei dieser Aufgabe vertreten;
  • Personen, die für Rechnung ihres Ehepartners, ihrer Verwandten in der Erbfolge oder für Rechnung von Minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Volljährigen handeln;
  • Personen, die die Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften wahrnehmen, die höchstens 9 zu Wohnzwecken genutzte Parzellen umfassen, von denen mindestens eine der als Wohnungseigentumsverwalter vorgeschlagenen Person gehört.

Gewerbetreibende der Immobilienbranche, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen ohne Niederlassungsgenehmigung und ohne vorherige Anzeige vorübergehend und gelegentlich in Luxemburg Dienstleistungen erbringen.

Voraussetzungen

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die die Tätigkeit in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchten, müssen die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die diese Tätigkeit ausübt, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Notwendige Qualifikationen

Die antragstellende Person muss den Nachweis für die Qualifikationen erbringen, die für den Zugang zu diesem Beruf der Immobilienbranche erforderlich sind, d. h. ein Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs „Immobilienmakler“, der den vom House of Training organisierten Lehrgang für den Zugang zu Berufen in der Immobilienbranche (formation pour l'accès aux professions de l'immobilier) abschließt.

Hinweis: Wer eine 3-jährige Berufserfahrung in leitender Funktion bei einem luxemburgischen Unternehmen nachweist, das eine Niederlassungsgenehmigung im Immobiliensektor hat, muss diesen Lehrgang nicht absolvieren.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • House of Training

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr

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