Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Tätigkeit eines grenzüberschreitend tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen umfasst den Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.

Um als grenzüberschreitend tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Ein Betreiber, der Waren in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz befördern will, muss zudem eine Gemeinschaftslizenz beantragen (nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung).

Betroffene Personen

Grenzüberschreitend tätige Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Lkw, Sattelschlepper oder Fahrzeugkombinationen) mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.

Diese Niederlassungsgenehmigung gilt sowohl für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr als auch für den innerstaatlichen Transport.

Für den Güterverkehr zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit ist kein Antrag auf Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Einzelunternehmen

Eine natürliche Person, die die Tätigkeit eines grenzüberschreitend tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Gesellschaft

Eine Gesellschaft, die als grenzüberschreitend tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die per Gesetz erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Um die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen und notwendigen Garantien für den Zugang zum Beruf des grenzüberschreitend tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen nachweisen zu können, muss der Leiter eine Schulung beim House of Training absolviert und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.

Diese Schulung ist in Luxemburg lebenden Personen und Personen mit einer Verbindung zu Luxemburg vorbehalten. Antragsteller aus dem Ausland (die nicht in Luxemburg leben) müssen diese Schulung in ihrem Wohnsitzland absolvieren.

Besteht er die Prüfung, erhält der Betreiber eine Erfolgsbescheinigung.

Eine Befreiung von der Teilnahme an der Schulung kann Antragstellern bewilligt werden, die:

  • eine 5-jährige praktische Berufserfahrung in einer leitenden Position bei einem Verkehrsunternehmer haben;
  • über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss verfügen; oder
  • in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Unternehmen gleicher Art geleitet haben, was durch einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) oder durch eine EG-Bescheinigung des Herkunftslandes nachgewiesen wird.

Von der Teilnahme an der Prüfung kann niemand befreit werden.

Die Bescheinigung der fachlichen Eignung kann auch von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sein, die diesbezüglich von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Antragsteller muss über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um eine angemessene Aufnahme der Geschäfte und eine ordnungsgemäße Verwaltung seiner Tätigkeit zu gewährleisten.

Der grenzüberschreitend tätige Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen muss demnach eine Garantie eines dazu ermächtigten Bank- oder Finanzinstituts vorlegen können.

Die Höhe der Bürgschaft beläuft sich auf 9.000 Euro für das erste Transportfahrzeug und auf 5.000 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug.

Unternehmer, die nur nationale Transporte erledigen, sind von der Bürgschaft bzw. Garantie freigestellt.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Gesellschaft

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Unternehmer

Die Unternehmer müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

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