Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person
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Ein Auszug aus dem Strafregister ist eine Kopie des nationalen Strafregisters, die zur Überprüfung der strafrechtlichen Vergangenheit einer (natürlichen oder juristischen) Person dient. Darin steht, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht.
Dieses Dokument dient als Nachweis der Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers, um beispielsweise eine Zulassung zur Ausübung bestimmter Berufe oder zur Ausführung bestimmter Verträge zu erhalten.
Das Strafregister enthält die von luxemburgischen Strafgerichten verkündeten Verurteilungen und kann auch ausländische Verurteilungen enthalten.
Im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) werden Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, zum Zwecke der Zentralisierung automatisch dem Mitgliedstaat mitgeteilt, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende natürliche Person besitzt.
Ein Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person kann beantragt werden:
- entweder aus der Ferne (online, per E-Mail, Post oder Fax);
- oder persönlich bei der Abteilung Strafregisterauszüge (Service du casier judiciaire) in Luxemburg-Stadt.
Die Abteilung Strafregisterauszüge stellt natürlichen und juristischen Personen auf Antrag kostenlos Auszüge aus dem Strafregister aus. Sie stellt auch Strafregisterauszüge an bestimmte durch großherzogliche Verordnung ermächtigte Behörden aus, die dafür die Zustimmung der betreffenden Person benötigen.
Der Strafregisterauszug ist in französischer Sprache verfasst.
Betroffene Personen
Jede volljährige natürliche Person, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, kann einen Auszug aus ihrem Strafregister beantragen.
Dieses Dokument kann für bestimmte Behördengänge erforderlich sein, zum Beispiel:
- um eine Niederlassungsgenehmigung im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten Berufen zu beantragen;
- um Zugang zu einem Gesundheitsberuf zu erhalten;
- wenn ein Arbeitgeber einen Auszug im Rahmen einer Einstellung oder der Personalverwaltung verlangt, zum Beispiel um eingestellt zu werden:
- für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die den regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen mit sich bringen (erweitertes Führungszeugnis „Schutz von Minderjährigen“);
- in bestimmten Berufssparten (Privatsektor, private Sicherheit, Geldtransporte usw.);
- zur Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung (Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, oder einer natürlichen Person, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt) usw.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Aufenthalt in Luxemburg (mithilfe ihrer Aufenthaltskarte oder ihrer Anmeldebescheinigung) nachweisen können, können einen Strafregisterauszug erhalten, auch wenn sie erst seit kurzer Zeit in Luxemburg leben.
Im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) werden die verschiedenen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkündeten Verurteilungen im Strafregister des Landes zentralisiert, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
Das luxemburgische Strafregister einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, enthält nur die von den luxemburgischen Gerichten verkündeten Verurteilungen.
Um einen vollständigen Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, zu erhalten, muss bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes ein Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszugs gestellt werden.
Hinweis: Strafregisterauszüge geben lediglich Auskunft über die strafrechtliche Vergangenheit von Volljährigen und nicht über die strafrechtliche Vergangenheit von Minderjährigen. Entscheidungen des Jugendgerichts oder Jugendrichters und Verurteilungen eines Strafgerichts gegen Minderjährige werden in ein Sonderregister eingetragen, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und aus dem kein Auszug angefordert werden kann, außer in bestimmten im Jugendschutzgesetz vorgesehenen Fällen.
Kosten
Vorgehensweise und Details
Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person
Für natürliche Personen erhältliche Führungszeugnisse
Natürliche Personen können die Führungszeugnisse Nr. 3, 4 oder 5 beantragen.
Arbeitgeber müssen in ihren Stellenanzeigen und im Arbeitsvertrag angeben, welche Art von Führungszeugnis verlangt wird.
Dient der Strafregisterauszug dem Nachweis der Zuverlässigkeit einer Person im Hinblick auf eine Tätigkeit, die den regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen mit sich bringt, muss das Führungszeugnis Nr. 5 („Schutz von Minderjährigen“) beantragt werden.
Bei anderen Anträgen muss je nach Bedarf das Führungszeugnis Nr. 3 (Auszug aus dem „klassischen“ Strafregister) oder das Führungszeugnis Nr. 4 (das zudem Auskunft über Verurteilungen in Verbindung mit einem Fahrverbot gibt) beantragt werden.
Der genaue Inhalt dieser Führungszeugnisse wird weiter unten erläutert, im Kapitel: „Inhalt der verschiedenen Führungszeugnisse“.
Online-Beantragung
Auszüge aus dem Strafregister einer natürlichen Person können über MyGuichet.lu beantragt werden. Hierfür muss sich der Antragsteller mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis anmelden und seinem Antrag:
keinen Beleg beifügen, wenn es sich beim Antragsteller um die betreffende Person selbst handelt;
eine eingescannte Kopie des Personalausweises der betreffenden Person und eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB) beifügen, wenn es sich beim Antragsteller um einen Dritten handelt.
Der Antragsteller muss angeben, welches Führungszeugnis beantragt wird, und hierzu das entsprechende Kästchen ankreuzen.
Der Antrag wird dann der Abteilung Strafregisterauszüge übermittelt.
Die Abteilung sendet dann den Auszug aus dem Strafregister kostenlos und im PDF-Format an die Rubrik „Meine Mitteilungen“ im MyGuichet.lu-Bereich der betreffenden Person.
Beantragung per E-Mail, Fax oder Post
Auszüge aus dem Strafregister einer natürlichen Person können per E-Mail, Fax oder Post beantragt werden. Der Antragsteller richtet seinen formlosen Antrag oder das dafür vorgesehene Formular (Französisch, Pdf, 478 KB) an die Abteilung Strafregisterauszüge und fügt eine leserliche Kopie der folgenden Dokumente bei:
- seines Personalausweises; oder
- seines Reisepasses; oder
- seiner Aufenthaltskarte.
Der Antragsteller muss die Anzahl der Auszüge angeben, die er erhalten möchte.
Die Abteilung sendet den Auszug aus dem Strafregister kostenlos per Post an die offizielle Adresse der betreffenden Person.
Persönliche Beantragung bei der Abteilung Strafregisterauszüge
Auszüge aus dem Strafregister können vor Ort bei der Abteilung Strafregisterauszüge beantragt werden. Der Antragsteller muss folgende Belege vorlegen:
- seinen Personalausweis; oder
- seinen Reisepass; oder
- seine Aufenthaltskarte.
Der Antragsteller muss zu dem Zeitpunkt die Anzahl der Auszüge angeben, die er erhalten möchte.
Der beantragte Strafregisterauszug wird dem Antragsteller dann sofort vor Ort ausgehändigt.
Beantragung durch einen Dritten
Auch ein Dritter kann im Namen einer anderen natürlichen Person einen Strafregisterauszug beantragen, indem er bei der Abteilung Strafregisterauszüge vorstellig wird und dort folgende Dokumente vorlegt:
- eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB); und
- eine leserliche Kopie eines Ausweisdokuments der Person, deren Auszug beantragt wird.
Der Antragsteller muss die Anzahl der Auszüge angeben, die er erhalten möchte.
Der Auszug aus dem Strafregister wird dann direkt an die betreffende Person geschickt.
Es ist auch möglich, den Dritten in der schriftlichen Vollmacht zu ermächtigen, den Auszug bei der Abteilung Strafregisterauszüge abzuholen.
Die Identität des Dritten, der den Auszug bei der Abteilung Strafregisterauszüge abholt, muss durch die Vorlage eines der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
- seines Personalausweises; oder
- seines Reisepasses; oder
- seiner Aufenthaltskarte.
Im Strafregister eingetragene Verurteilungen
Das Strafregister enthält die von luxemburgischen Gerichten verkündeten Verurteilungen und kann auch ausländische Verurteilungen enthalten. Im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) werden Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, zum Zwecke der Zentralisierung automatisch dem Mitgliedstaat mitgeteilt, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende natürliche Person besitzt.
Das Strafregister wird bei der Generalstaatsanwaltschaft – unter der Verantwortung des Generalstaatsanwalts – in Form einer elektronischen Datei geführt.
In das Strafregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen:
- in Luxemburg wegen Verbrechen oder Vergehen verkündete rechtskräftige Verurteilungen;
- rechtskräftige Verurteilungen zu einer Ordnungsstrafe (peine de police), mit Ausnahme von Parkdelikten.
Im Ausland ergangene Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen werden unter der Voraussetzung in das Strafregister eingetragen, dass:
- der Verurteilte Luxemburger ist;
- die Entscheidung gemäß einem internationalen Abkommen mitgeteilt wird;
- die strafbare Handlung nach luxemburgischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt.
Im Falle einer Anfechtung der Eintragungen im Strafregister kann bei der Ratskammer des Berufungsgerichts ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Im Falle einer Rehabilitierung wird die entsprechende Eintragung innerhalb von 5 bis 20 Jahren (je nach Schwere der Strafe) aus dem Strafregister gelöscht. Die Rehabilitierung beendet jede Form der Geschäftsunfähigkeit und alle Rechtsverluste, die sich bis dahin aus dieser Verurteilung ergeben haben.
Die Rehabilitierung wird entweder von Rechts wegen erworben oder auf entsprechendes Gesuch durch Entscheid der Ratskammer des Berufungsgerichts bewilligt.
Von ausländischen Gerichten verkündete Verurteilungen werden aus dem luxemburgischen Strafregister gelöscht, wenn der Staat, in dem die Verurteilung ergangen ist, die Löschung dieser Verurteilungen aus dem Strafregister oder die Rehabilitierung mitgeteilt hat.
Inhalt der verschiedenen Führungszeugnisse
Die Abteilung Strafregisterauszüge stellt die folgenden Führungszeugnisse aus:
Führungszeugnis Nr. 1
Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 1
Das Führungszeugnis Nr. 1 des Strafregisters einer natürlichen Person enthält sämtliche gegen diese Person ergangenen Verurteilungen.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 1
Das Führungszeugnis Nr. 1 einer natürlichen Person wird den Justizbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens zugestellt.
Ein solches Führungszeugnis erhält auch der Anwalt, der der beschuldigten natürlichen Person vor Gericht beisteht oder sie dort vertritt, oder – falls es keinen Anwalt gibt – der Beschuldigte selbst. In diesem Fall wird das Führungszeugnis nicht durch die Abteilung Strafregisterauszüge ausgestellt, sondern durch das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Führungszeugnis Nr. 2
Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 2
Das Führungszeugnis Nr. 2 einer natürlichen Person gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen oder Verurteilungen zu einer Einweisung anlässlich eines Strafverfahrens betreffend diese Person.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 2
Das Führungszeugnis Nr. 2 wird auf Antrag an staatliche und kommunale Behörden sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt, die im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Antrag von der betreffenden natürlichen Person vorliegen haben, vorausgesetzt, diese Person hat der Ausstellung des Zeugnisses schriftlich oder elektronisch zugestimmt.
Führungszeugnis Nr. 3
Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 3
Das Führungszeugnis Nr. 3 einer natürlichen Person gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen betreffend diese Person, mit Ausnahme der Verurteilungen:
- zu Freiheitsstrafen von weniger als 24 Monaten, deren Vollzug ausgesetzt wurde;
- zu Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro;
- zu mehreren Geldstrafen von insgesamt bis zu 2.500 Euro;
- zu gemeinnütziger Arbeit.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 3
Das Führungszeugnis Nr. 3 wird auf Antrag an die betreffende natürliche Person oder an eine Drittperson ausgestellt, die im Besitz einer entsprechenden Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB) und einer Kopie eines gültigen Ausweisdokuments der betreffenden natürlichen Person ist.
Im Rahmen der Personaleinstellung kann der Arbeitgeber vom Bewerber verlangen, dass er ihm das Zeugnis Nr. 3 als Nachweis seiner Zuverlässigkeit vorlegt. Dies muss in der Stellenanzeige angegeben und in Bezug auf die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle konkret begründet sein.
Das Führungszeugnis Nr. 3 wird auf Antrag an staatliche und kommunale Behörden sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt, die im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Antrag von der betreffenden natürlichen Person vorliegen haben, vorausgesetzt, diese Person hat der Ausstellung des Zeugnisses schriftlich oder elektronisch zugestimmt.
Führungszeugnis Nr. 4
Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 4
Das Führungszeugnis Nr. 4 enthält die gleichen Eintragungen wie das Führungszeugnis Nr. 3 sowie die Verurteilungen zu einem Fahrverbot. Letztere werden nach einem Zeitraum von 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Fahrverbots, nicht mehr im Führungszeugnis Nr. 4 angegeben.
Das Führungszeugnis Nr. 4 ist in erster Linie für die Vorlage beim für den Verkehr zuständigen Minister oder bei einem potenziellen Arbeitgeber bestimmt, damit diese die Zuverlässigkeit der betreffenden Person im Allgemeinen und insbesondere in Sachen Verkehr beurteilen können.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 4
Das Führungszeugnis Nr. 4 wird auf Antrag an die betreffende natürliche Person oder an eine Drittperson ausgestellt, die im Besitz einer entsprechenden Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB) und einer Kopie eines gültigen Ausweisdokuments der betreffenden natürlichen Person ist.
Der Arbeitgeber kann von dem betreffenden Bewerber nur dann die Vorlage des Führungszeugnisses Nr. 4 verlangen, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist und im Arbeitsvertrag verlangt wird.
Das Führungszeugnis Nr. 4 kann an das für den Verkehr zuständige Ministerium ausgestellt werden, damit es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten prüfen kann (insbesondere für die Ausstellung von Führerscheinen und Genehmigungen in Sachen Straßen- und Schienenverkehr, Taxiwesen und Luftfahrt). Die betreffende Person muss der Ausstellung des Zeugnisses schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
Führungszeugnis Nr. 5
Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 5
Das Führungszeugnis Nr. 5 enthält:
- sämtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige, sofern dies ein Tatbestandsmerkmal der Straftat ist oder als straferschwerender Umstand gilt; und
- sämtliche Entscheidungen zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu regelmäßigen Kontakten mit Minderjährigen kommt.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 5
Anhand des Führungszeugnisses Nr. 5 können (natürliche oder juristische) Personen, die eine natürliche Person für eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen einstellen wollen, überprüfen, ob diese Person wegen Handlungen gegen Minderjährige verurteilt wurde. Es obliegt der betreffenden Person, ihrem potenziellen Arbeitgeber dieses erweiterte Führungszeugnis vorzulegen.
Dieses Führungszeugnis wird auf Antrag an die betreffende natürliche Person oder an eine Drittperson ausgestellt, die im Besitz einer entsprechenden Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB) und einer Kopie eines gültigen Ausweisdokuments der betreffenden natürlichen Person ist.
Das Führungszeugnis Nr. 5 kann an kommunale Behörden ausgestellt werden, damit diese die Bewerbungen im Bildungsbereich oder in den von der Gemeinde verwalteten Schülerhorten überprüfen können. Die betreffende Person muss der Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 5 an die Behörde schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
Ausstellung von Strafregisterauszügen an ausländische Behörden
Unter gewissen Bedingungen können die einzelnen Führungszeugnisse an die zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Rahmen von internationalen Abkommen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten ausgestellt werden.
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Loi modifiée du 29 mars 2013
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