EU-Bescheinigung – Berufserfahrung im Ausland
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Um eine kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeit auszuüben, muss der Antragsteller bei der Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung bestimmte berufliche Qualifikationen nachweisen.
Rühren diese Qualifikationen aus Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Luxemburg her, muss er eine EU-Bescheinigung über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten vorlegen.
Diese Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden oder Stellen im Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt, d. h.:
- in der Regel von den Berufskammern, was die meisten handwerklichen, kaufmännischen oder freiberuflichen Tätigkeiten angeht, für die eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
- von den Transportministerien oder den Berufskammern, was die Tätigkeit als Transportunternehmer angeht.
Betroffene Personen
Jeder, der eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben möchte, muss bei der jeweils zuständigen Stelle eine EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument beantragen und diese/dieses bei der Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg vorlegen.
Der Antragsteller muss eine EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument vorlegen, insbesondere wenn er eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:
- handwerkliche Tätigkeiten:
- kaufmännische Tätigkeiten:
- Kaufmann, darunter auch Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen;
- Hotel- und Gastronomiegewerbe (Hotels, Restaurants, Gaststätten);
- berufliche Weiterbildungseinrichtung;
- Transportunternehmer;
- freie Berufe, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung bedarf:
- Architekt;
- Innenarchitekt;
- Landschaftsarchitekt/Landschaftsingenieur;
- Buchhalter;
- Patentanwalt;
- Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable);
- Vermessungstechniker;
- beratender Bauingenieur;
- freier Ingenieur (nicht im Bauwesen);
- Stadt-/Raumplaner.
Vorgehensweise und Details
EU-Bescheinigung für handwerkliche und kaufmännische Tätigkeiten
Für Tätigkeiten als Handwerker und Kaufmann/-frau kann der Geschäftsleiter bei folgenden nationalen Behörden eine EU-Bescheinigung beantragen:
- Deutschland: Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer;
- Belgien: Service Public Fédéral, Economie, PME, Classes Moyennes & Energie;
- Dänemark: Industriradet;
- Estland: Estonian Ministry of Education and Research;
- Frankreich: Chambre des métiers oder Chambre de commerce et d’industrie (für Selbstständige) oder Direction départementale du travail et de l’emploi (für Arbeitnehmer);
- Großbritannien: Department for education and skills;
- Griechenland: Kammer für kleine und mittlere Unternehmen;
- Italien: Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura (für Selbstständige) oder Ispettorati provinciali del lavoro (für Arbeitnehmer);
- Irland: FAS, Training and Employment Authority (certificate of experience Unit);
- Niederlande: Hoofdbedrijfschap ambachten;
- Portugal: Confederação da Indústria Portuguesa (für Selbstständige) oder Inspeção do trabalho oder Confederação do Comércio português (für Arbeitnehmer);
- Polen: Ministerstwo Gospodarki i Pracy.
EU-Bescheinigung für kaufmännische Tätigkeiten im Transportwesen
Für Tätigkeiten als Transportunternehmer kann der Geschäftsleiter bei folgenden nationalen Behörden eine EU-Bescheinigung beantragen:
- Belgien: ministère de l'Equipement et des Transports à Bruxelles;
- Deutschland: Industrie- und Handelskammer;
- France: ministère de l'Environnement, de l'Energie et de la Mer.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
- Directive 96/26/CE du Conseil du 29 avril 1996
-
Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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