Betreiber einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um die Tätigkeit des Betreibers einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung ausüben zu können, muss der Leiter im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sein, die nach Stellungnahme des für berufliche Bildung zuständigen Ministers ausgestellt wird.

Betroffene Personen

Unternehmen, die eine Einrichtung für berufliche Weiterbildung betreiben.

Diese Dienstleister bieten Schulungen oder Unterrichtseinheiten (ausgenommen Schulunterricht) für den Erwerb, die Auffrischung oder die Ergänzung von Qualifikationen mit folgender Zielsetzung an:

  • Anpassung der Kompetenzen des Arbeitnehmers und des Unternehmensleiters an aktuelle Verfahren und Technologien für Organisation, Produktion oder Vertrieb;
  • Umschulung des Arbeitnehmers und des Unternehmensleiters;
  • Beförderung des Arbeitnehmers zwecks Übernahme anspruchs- und verantwortungsvollerer Aufgaben und Funktionen sowie Aufwertung von Kompetenzen und ganz oder teilweise brachliegendem Potenzial.

Die Niederlassungsgenehmigung ist nur für Weiterbildungen erforderlich, die für Dritte und außerhalb des Unternehmens durchgeführt werden.

Sie wird nicht benötigt für:

  • Einrichtungen für berufliche Weiterbildung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Land, das mit Luxemburg einen bilateralen Vertrag in diesem Bereich unterzeichnet hat, rechtmäßig niedergelassen sind und im Herkunftsland über eine Genehmigung verfügen;
  • Unternehmen sowie Material- und Dienstleistungsanbieter, die den technologischen Fortschritt fördern und Weiterbildungen im Zusammenhang mit diesem Material anbieten;
  • Dienstleister, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zugelassen sind.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Einzelunternehmen

Natürliche Personen, die in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Gesellschaft

Eine Gesellschaft, die eine solche Tätigkeit ausübt, muss mindestens eine natürliche Person, den Leiter, benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Stellungnahme des Ministers

Die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit als Betreiber einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung ist nur nach Stellungnahme des für berufliche Bildung zuständigen Ministers zulässig.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Der Leiter muss die für die Leitung einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung erforderlichen Qualifikationen nachweisen, dies anhand:

  • eines Universitäts- oder Hochschuldiploms oder eines Abschlusszeugnisses über ein vollständiges Universitäts- oder Hochschulstudium von 3 Jahren (das von einer Hochschuleinrichtung, die vom Staat des Sitzes der Einrichtung anerkannt ist, ausgestellt wurde und im Register für Bildungsnachweise eingetragen ist); oder
  • von Berufserfahrung als Betreiber einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; oder
  • einer 3-jährigen ununterbrochenen Erfahrung als Selbstständiger, als Unternehmensleiter oder als Arbeitnehmer, wenn er im Hinblick auf den Beruf eine Ausbildung absolviert hat, die durch ein vom Minister für Wirtschaft anerkanntes Abschlusszeugnis bescheinigt wird; oder
  • einer 2-jährigen ununterbrochenen Erfahrung als Selbstständiger oder als Unternehmensleiter, wenn er nachweisen kann, dass er eine Ausbildung in Unternehmensführung absolviert hat, die durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis bescheinigt wird, oder dass er den Beruf mindestens 3 Jahre lang als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Die Tätigkeit als Selbstständiger oder als Unternehmensleiter darf bei Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen.

Um als Unternehmensleiter zu gelten, müssen Sie in einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung gearbeitet haben:

  • als Unternehmensleiter oder Filialleiter; oder
  • als stellvertretender Unternehmer oder Unternehmensleiter, wenn diese Funktion eine Verantwortung mit sich bringt, die derjenigen des Unternehmers oder des Unternehmensleiters entspricht; oder
  • in einer Funktion auf Führungsebene mit berufstypischen Aufgaben und an der Spitze von mindestens einem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.

Als Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen als Betreiber einer Einrichtung für berufliche Weiterbildung muss der Leiter seinem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes beifügen:

  • Kopien seiner Titel, Diplome oder Abschlusszeugnisse (bei Titeln, die von Einrichtungen außerhalb der EU ausgestellt wurden, werden beglaubigte Kopien empfohlen);
  • sofern die Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde:
    • eine Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder gleichwertig), die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslandes (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellt wurde; und/oder
  • sofern die Berufserfahrung in Luxemburg erworben wurde:
    • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis; oder
    • eine Kopie einer zuvor innegehabten Niederlassungsgenehmigung für denselben Beruf; oder
    • eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) während mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren; oder
  • gegebenenfalls einen Nachweis über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen durch das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Gesellschaft

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Die Unternehmer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • House of Training

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 17.15 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
  • Handelskammer Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 18.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Loi modifiée du 22 juin 1999

    ayant pour objet 1. le soutien et le développement de la formation professionnelle continue; 2. la modification de la loi modifiée du 28 décembre 1988 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal du 30 décembre 1999

    pris en exécution de la loi du 22 juin 1999 ayant pour objet le soutien et le développement de la formation professionnelle continue

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