Handel mit hochwertigen beweglichen Gütern
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Um Handel mit hochwertigen beweglichen Gütern betreiben zu können, muss der Leiter über eine Niederlassungsgenehmigung für kommerzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit hochwertigen beweglichen Gütern verfügen.
Betroffene Personen
Der Handel mit hochwertigen beweglichen Gütern umfasst:
- Verhandlungen über den Kauf;
- den Kauf;
- die Lagerung
von Kunstwerken, Edelmetallen oder Edelsteinen, direkt oder als Vermittler, einschließlich in Freizonen und Zolllagern, ab einem Wert von 10.000 Euro ohne Mehrwertsteuer; und
- den Einzel- oder Großhandel ab einem Wert von 10.000 Euro ohne Mehrwertsteuer:
- von einem oder mehreren Schmuckstücken in einer einzigen Transaktion;
- von Uhren; oder
- von jeglichen anderen beweglichen Gütern.
Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Natürliche Personen, die in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Eine Gesellschaft, die eine solche Tätigkeit ausübt, muss mindestens eine natürliche Person, den Leiter, benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Vorgehensweise und Details
Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen (um Personal einstellen zu können);
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Gewerbetreibenden
Die Unternehmer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
-
House of Training
- Adresse:
-
7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 50 16 1
- Fax:
- (+352) 46 50 19
- E-Mail:
- customer@houseoftraining.lu
- Website:
- https://www.houseoftraining.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
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- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
-
Handelskammer Handelskammer
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 1
- E-Mail:
- chamcom@cc.lu
- Website:
- http://www.cc.lu/index.php?page=13
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- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
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- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
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- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
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