Berufliche Ehrenhaftigkeit

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Gewerbliche, handwerkliche und industrielle Tätigkeiten sowie bestimmte freie Berufe bedürfen einer vorherigen Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement).

Um diese Niederlassungsgenehmigung zu erhalten, müssen die mit der Geschäftsleitung oder Direktion des Unternehmens beauftragte Person sowie der Mehrheitsaktionär/-gesellschafter ihre berufliche Ehrenhaftigkeit nachweisen können.

Durch die Ehrenhaftigkeit sollen die Integrität des Berufs sowie der Schutz der zukünftigen Vertragspartner und Kunden gewährleistet werden. Sie wird von der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) des Ministeriums für Wirtschaft bei der Bearbeitung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung geprüft.

Zielgruppe

Die Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit müssen von der mit der Geschäftsleitung oder Direktion des Unternehmens beauftragten Person erfüllt werden, das heißt:

  • wenn das Unternehmen von einer natürlichen Person betrieben wird:
    • vom Gewerbetreibenden in eigenem Namen selbst;
  • wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird:
    • vom Geschäftsleiter (Geschäftsführer oder Verwalter) der Gesellschaft oder von seinem Bevollmächtigten (technischer Geschäftsführer in einer SARL oder technischer Verwalter in einer S.A.);
    • sowie vom Mehrheitsgesellschafter und von den Personen, die einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Verwaltung des Unternehmens haben können.

Voraussetzungen

Die Ehrenhaftigkeit wird auf der Grundlage der juristischen Vorgeschichte (Handlungen, die nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) des Antragstellers und sämtlicher sich aus einer administrativen Prüfung ergebenden Auskünfte beurteilt.

Ein Antragsteller, der in eine Insolvenz oder eine gerichtlich angeordnete Liquidation verwickelt war, ohne dass seine berufliche Ehrenhaftigkeit dabei berührt wurde, kann möglicherweise eine neue Genehmigung beantragen, sofern er eine Kurzausbildung in Unternehmensführung bei der zuständigen Berufskammer absolviert.

Vorgehensweise und Details

Gebietsansässiger seit mehr als 10 Jahren

Um den Nachweis für ihre berufliche Ehrenhaftigkeit zu erbringen, müssen Antragsteller, die seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in Luxemburg leben, ihrem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf mögliche Posten in der Geschäftsführung in Unternehmen während der 3 dem Antrag vorangehenden Jahre, einschließlich:
    • der Ausübung einer geschäftsführenden Position in einer luxemburgischen Gesellschaft;
    • und/oder des Besitzes von Gesellschaftsanteilen einer luxemburgischen Gesellschaft;
    • und/oder der Tatsache, dass sie einen erheblichen Einfluss auf ein Unternehmen ausüben konnten;
  • einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3.

Nichtansässiger oder Gebietsansässiger seit weniger als 10 Jahren

Um den Nachweis für ihre berufliche Ehrenhaftigkeit zu erbringen, müssen Antragsteller, die nicht oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg leben, ihrem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf mögliche Posten in der Geschäftsführung in Unternehmen während der 3 dem Antrag vorangehenden Jahre (siehe oben);
  • eine (kürzlich) vor einem Notar abgelegte (unbeschränkte) Erklärung zur Insolvenzfreiheit.
    Diese unter Eid erfolgte Erklärung muss attestieren, dass der Antragsteller weder als Einzelunternehmer noch im Hinblick auf eine Gesellschaft in eine Insolvenz involviert war;
  • einen Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument (Leumundszeugnis), ausgestellt von dem Staat oder den Staaten, in dem/denen der Antragsteller in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung wohnhaft war (andernfalls ein Affidavit (eidesstattliche Erklärung));
  • einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn der Antragsteller bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausübt.

Formulare/Online-Dienste

Zusätzliche Eidesstattliche Erklärung

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