Berufliche Ehrenhaftigkeit
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Gewerbliche, handwerkliche und industrielle Tätigkeiten sowie bestimmte freie Berufe bedürfen einer vorherigen Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement).
Um diese Niederlassungsgenehmigung zu bekommen, muss die Person, die den Betrieb leitet und auf deren Namen die Genehmigung lauten wird, den Nachweis ihrer beruflichen Ehrenhaftigkeit erbringen. Wird das Unternehmen in Form einer Gesellschaft betrieben, müssen auch der Mehrheitsgesellschafter und die Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. die Verwaltung des Unternehmens haben können, einen solchen Nachweis erbringen.
Durch die Ehrenhaftigkeit sollen die Integrität des Berufs sowie der Schutz der zukünftigen Vertragspartner und Kunden gewährleistet werden. Sie wird von der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) des Ministeriums für Wirtschaft bei der Bearbeitung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung geprüft.
Betroffene Personen
- Von einer natürlichen Person betriebenes Unternehmen
- Von einer Gesellschaft betriebenes Unternehmen
Die Bedingungen betreffend die berufliche Ehrenhaftigkeit sind vom Gewerbetreibenden zu erfüllen, der seine Tätigkeit in eigenem Namen ausübt.
Die Bedingungen betreffend die Ehrenhaftigkeit sind von folgenden Personen zu erfüllen:
- vom Geschäftsleiter der Gesellschaft (natürliche Person, die für die tägliche Geschäftsführung zuständig ist);
- vom Mehrheitsgesellschafter; und
- von den Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. die Verwaltung des Unternehmens haben können.
Voraussetzungen
Die berufliche Ehrenhaftigkeit wird auf der Grundlage der juristischen Vorgeschichte (Handlungen, die nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) und sämtlicher sich aus einer administrativen Prüfung ergebenden Auskünfte beurteilt.
Insbesondere in folgenden Fällen gelten die Bedingungen betreffend die berufliche Ehrenhaftigkeit als nicht erfüllt:
- Sie haben im Rahmen der Leitung eines Unternehmens auf eine Mittelsperson zurückgegriffen oder haben selbst als solche fungiert.
- Sie haben falsche Erklärungen abgegeben oder gefälschte Dokumente verwendet, um eine Niederlassungsgenehmigung zu beantragen.
- Sie sind im Laufe der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens zweimal einer Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) nicht nachgekommen.
- Sie haben während mindestens 6 Monaten die obligatorische Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs) nicht vorgenommen.
- Ihr Unternehmen hat im Rahmen einer Insolvenz oder einer gerichtlich angeordneten Liquidation beträchtliche Schulden bei öffentlichen Gläubigern angehäuft.
- Sie wurden rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit der ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit verurteilt.
- Sie haben während eines Zeitraums von 3 Jahren für 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre keine direkte Einkommensteuererklärung (einschließlich der Quellensteuererklärungen) eingereicht.
- Sie haben gegenüber der Person, auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lauten soll, einen Teil der Verbindlichkeiten verschwiegen oder die Vermögenswerte des Unternehmens übertrieben.
Falls Sie in eine Insolvenz oder eine gerichtlich angeordnete Liquidation verwickelt waren, ohne dass Ihre berufliche Ehrenhaftigkeit dabei berührt wurde, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine neue Chance, sofern die Gründe für die Insolvenz oder die gerichtlich angeordnete Liquidation unter die vom Gesetz vorgesehenen Sachlagen fallen.
Vorgehensweise und Details
- Gebietsansässig seit mehr als 10 Jahren
- Nichtansässig oder gebietsansässig seit weniger als 10 Jahren
Um als Person, die seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg lebt, den Nachweis für Ihre berufliche Ehrenhaftigkeit zu erbringen, müssen Sie Ihrem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung folgende Unterlagen beifügen:
- eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf mögliche Posten in der Geschäftsführung in Unternehmen während der 3 dem Antrag vorangehenden Jahre, einschließlich:
- der Ausübung einer geschäftsführenden Position in einer luxemburgischen Gesellschaft; und/oder
- des Besitzes von Gesellschaftsanteilen einer luxemburgischen Gesellschaft; und/oder
- der Tatsache, dass Sie einen wesentlichen Einfluss auf ein Unternehmen ausüben konnten;
- einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3.
Um als Person, die nicht oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg lebt, den Nachweis für Ihre berufliche Ehrenhaftigkeit zu erbringen, müssen Sie Ihrem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung folgende Unterlagen beifügen:
- eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf mögliche Posten in der Geschäftsführung in Unternehmen während der 3 dem Antrag vorangehenden Jahre (siehe oben);
- eine (kürzlich abgegebene und zeitlich und räumlich unbeschränkte) Erklärung zur Insolvenzfreiheit vor einem Notar.
Diese unter Eid erfolgte Erklärung muss bescheinigen, dass Sie weder als Einzelunternehmer noch im Hinblick auf eine Gesellschaft in eine Insolvenz involviert waren; - einen Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument (Leumundszeugnis), ausgestellt von dem Staat oder den Staaten, in dem/denen Sie in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung wohnhaft waren (andernfalls ein Affidavit (eidesstattliche Erklärung));
- einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn Sie bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausüben.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
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Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
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