Notar

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Der Notar ist eine Amtsperson, der vom Staat bestimmte Zuständigkeiten aufgetragen wurden und die sich durch ihre Unparteilichkeit, ihre Unabhängigkeit und ein hohe spezielle berufliche Qualifikation auszeichnet.

Der Notar hat eine doppelte Aufgabe. Einerseits berät er die Personen, die ihn in gewerblichen und Zivilsachen um Rat fragen. Andererseits verfasst er notarielle Urkunden, in denen es sich um Rechtsgeschäfte oder Sachverhalte und Erklärungen mit juristischen Auswirkungen handelt.

In Luxemburg kann man sich an einen Notar seiner Wahl wenden. Alle Notare des Landes haben die gleichen Rechte und Befugnisse und können demnach notarielle Urkunden aufnehmen, die auf dem gesamten Staatsgebiet gültig sind.

Der Notar kann zukünftige Unternehmer während des gesamten Gründungsprozesses, und insbesondere zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gründungsurkunde, begleiten.

Betroffene Personen

Sämtliche zukünftigen Gesellschafter/Aktionäre, die ein Unternehmen gründen möchten, für das eine notarielle Urkunde gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen die Unterstützung eines Notars einholen, um sie beim juristischen Teil der Gesellschaftsgründung zu begleiten.

Unternehmern ohne die gesetzliche Verpflichtung einer notariellen Urkunde steht es frei, sich an einen Notar zu wenden oder nicht.

Voraussetzungen

Bevor er sich an einen Notar wendet, sollte der zukünftige Unternehmer unbedingt eine genaue Vorstellung seines Unternehmensvorhabens haben und sich über die einzuholenden Gewerbegenehmigungen und die wichtigsten Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen erkundigt haben.

Bei einigen dieser Fragen kann der Notar ebenfalls als Berater fungieren.

Vorgehensweise und Details

Zu Beginn des Gründungsprozesses kann der Notar den Unternehmer bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens beraten. In der Regel gibt er Auskünfte über die in Sachen berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit vorzulegenden Nachweise.

Während der zukünftige Unternehmer alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellt, kümmert der Notar sich darum, einen Satzungsentwurf aufzusetzen.

Nach Vorlage und Überprüfung der Nachweise und der für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen und nach Absprache mit dem zukünftigen Gesellschafter/Aktionär kann der Notar die Satzung fertigstellen.

Während der Rückgriff auf einen Notar für die Aufnahme der Satzung für eine SA, SE, SECA, SARL und die Einzelunternehmer-SARL Pflicht ist, steht es den Gründern anderer Gesellschaften frei, hierfür einen Notar hinzuziehen oder nicht.

Wenn ein Unternehmer sich an einen Notar wendet, um die Gründungsurkunde seines Unternehmens aufzunehmen, kümmert Letzterer sich ebenfalls um die sich daraus ergebenden Hinterlegungs- und Veröffentlichungsformalitäten:

  • die Eintragung und Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) zu Veröffentlichungszwecken in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA);
  • die Eintragung der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister.

Zuständige Kontaktstellen

Notarkammer

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