Rechtsform
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Die Wahl einer der Situation und den Bedürfnissen des Unternehmers angepassten Rechtsform ist entscheidend, da diese Wahl einen bedeutenden Einfluss auf den Betrieb und die zukünftige Struktur des Unternehmens hat.
Der Unternehmensgründer muss sich also zuerst für eine der folgenden Gesellschaftsformen entscheiden:
- ein Einzelunternehmen;
- oder eine Handelsgesellschaft.
Entscheidet er sich für die Form der Handelsgesellschaft, muss er anschließend eine der folgenden Rechtsformen wählen:
- die Kapitalgesellschaft, in der er lediglich bis in Höhe seiner Einlage für die Gesellschaftsschulden haftet;
- oder die Personengesellschaft, in welcher er unbegrenzt mit seinem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden haftet.
Auch wenn die Statistiken zeigen, dass es eine starke Vorliebe für die Gründung in Form einer Gesellschaft gibt, ist diese Wahl jedoch nicht bei allen Unternehmensprojekten angezeigt.
Die Wahl der angemessensten Form erfordert eine Analyse von Fall zu Fall, für die auf die Erfahrung von Fachkräften im Bereich der Unternehmensgründung/-übernahme zurückgegriffen werden kann.
Auch wenn es sich bei der Wahl der Rechtsform um eine wichtige Entscheidung handelt, so ist sie nie endgültig. Eine spätere Änderung bringt jedoch erhebliche Kosten und auch steuerliche Folgen mit sich.
Betroffene Personen
Die Wahl der Rechtsform ist für jeden (zukünftigen) Unternehmer ein Muss, wenn er eines der folgenden Vorhaben hat:
- ein neues Unternehmen zu gründen;
- ein bestehendes Unternehmen zu übernehmen;
- die Rechtsform eines bestehenden Unternehmens zu ändern, beispielsweise im Falle:
- einer Änderung der Anzahl oder der Eigenschaft der Gesellschafter;
- eines konsequent steigenden Umsatzes;
- einer Änderung der Struktur oder der Organisation des Unternehmens usw.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um im Falle eines Unternehmensvorhabens die am besten geeignete Rechtsform zu wählen, muss das Vorhaben im Vorfeld klar auf verschiedenen Ebenen definiert werden:
- Art der beabsichtigten Tätigkeit;
- zu investierendes Kapital;
- Wille, sich mit anderen zusammen zu tun oder nicht;
- jeweilige Verpflichtungen der Beteiligten;
- Verhältnis zwischen den Beteiligten (Vertrauens-, Familien- oder finanzielles Verhältnis);
- strategische Ziele des Unternehmens usw.
Vorgehensweise und Details
Mögliche Rechtsformen
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist eine Unternehmensform, bei der der Unternehmer, Handwerker oder Kaufmann alleine finanziert und entscheidet.
Es verfügt nicht über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, da Unternehmen und Unternehmer nicht getrennt werden können. Der Unternehmer haftet demnach vollständig gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und verpflichtet sich mit seinem persönlichen Vermögen.
Diese Unternehmensform, die ohne Formalitäten auskommt und völlige Unabhängigkeit garantiert, bietet sich demnach eher für kleinere Unternehmen an.
Für Einzelunternehmen besteht keinerlei Pflicht bezüglich eines gewissen Mindestkapitals oder einer Satzung.
Der Begriff „Einzelunternehmen“ gilt für alle Selbstständigen, die eine Tätigkeit in ihrem eigenen Namen ausüben:
- Selbstständige, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben (Handwerker, Gewerbetreibende und Industrielle, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Niederlassungsgenehmigung benötigen);
- Selbstständige mit vorwiegend intellektueller Tätigkeit (Freiberufler, Künstler, Berater usw.);
- Selbstständige aus dem landwirtschaftlichen Bereich im weitesten Sinne (Landwirte, Gärtner, Gemüsegärtner, Forstwirte und Weinbauer).
Anmerkung: Der Begriff „Selbstständiger“ wird hier im Sinne von Einzelunternehmer verwendet und darf nicht mit dem Sozialversicherungsstatus verwechselt werden, der die gleiche Bezeichnung trägt.
Handelsgesellschaften
Eine Handelsgesellschaft wird mit einem Gewinnzweck gegründet. Es gibt verschiedene Arten von Handelsgesellschaften, die sich in 2 Gruppen einteilen lassen:
Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaft hat keinen persönlichen Charakter und stützt sich hauptsächlich auf das von den Gesellschaftern eingebrachte Kapital, dies unabhängig von deren persönlichen, moralischen oder kaufmännischen Fähigkeiten.
Die Gesellschaftsanteile sind frei abtretbar.
Die Haftung der Gesellschafter ist in der Regel auf ihre Einlagen beschränkt.
Zu dieser Kategorie zählen:
- die Aktiengesellschaften (AG) (société anonyme - SA);
- die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) (société en commandite par actions - SECA);
- die Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea - SE).
Personengesellschaften
Personengesellschaften ähneln den Einzelunternehmen, insofern der Gesellschaftsvertrag sich vor allem auf die Person der Gesellschafter stützt, die sich kennen und einander vertrauen.
Die Anteile sind nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar.
Die Gesellschafter haften solidarisch und unbegrenzt für die Gesellschaftsschulden.
Zu dieser Kategorie zählen:
- die einfachen Kommanditgesellschaften (KG) (sociétés en commandite simple - SCS);
- die offenen Handelsgesellschaften (OHG) (sociétés en nom collectif - SENC).
„Hybride“ Gesellschaften
Hybride Gesellschaften weisen sowohl Eigenschaften von Kapitalgesellschaften als auch von Personengesellschaften auf.
Aufgrund der auf die Einlagen in das Gesellschaftskapital beschränkten finanziellen Haftung der Gesellschafter sind sie Kapitalgesellschaften.
Doch sie gelten auch als Personengesellschaften, da sie aus einer begrenzten Anzahl an Gesellschaftern bestehen und es strenge Bedingungen bezüglich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen gibt.
Zu dieser Kategorie gehören die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (société à responsabilité limitée - SARL).
Beschränkung der Haftung des Trägers
Kapitalgesellschaft
Die Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist in der Regel auf ihre Einlagen beschränkt.
Einzelunternehmen und Personengesellschaft
Der Einzelunternehmer oder die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten (beruflichen und privaten) Vermögen für die Gesellschaftsschulden.
Der Vorteil der Haftungsbeschränkung in Bezug auf ein Einzelunternehmen kann sich eher als theoretisch als praktisch erweisen. In der Tat verlangen viele Gläubiger von Gesellschaften (insbesondere Banken, die den Gesellschaften Kredite bewilligt haben), dass die Gesellschafter persönlich für die Gesellschaftsschulden haften. Im Falle eines Ausfalls der Gesellschaft können ihre Gläubiger demnach auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter zurückgreifen.
Anonymität des Trägers
Kapitalgesellschaft
Im Rahmen von verschiedenen Gesellschaftsformen, wie z. B. der SA (société anonyme), kann ein Unternehmer, der in der Öffentlichkeit nicht als Träger des Unternehmens bekannt sein möchte, anonym bleiben. Dies ist jedoch nicht der Fall bei der SARL (société à responsabilité limitée), deren Anteile Namensanteile sind.
Einzelunternehmen und Personengesellschaft
Im Rahmen eines Unternehmens in eigenem Namen oder einer Personengesellschaft ist der Unternehmer notgedrungen in der Öffentlichkeit als Träger des Unternehmens bekannt.
Verteilung der Befugnisse im Unternehmen
Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft bietet einen gesetzlichen Rahmen, der es ermöglicht, die Kompetenzen und Befugnisse jeder am Unternehmensvorhaben beteiligten Person festzulegen.
Dank der großen Freiheit beim Aufsetzen der Satzung besteht viel Spielraum bei der Verteilung der Befugnisse. Eine Gesellschaftsstruktur ist demnach quasi unumgänglich, wenn mehrere Personen ein Unternehmensvorhaben umsetzen möchten. So können sie einen oder mehrere Geschäftsführer ernennen und dessen bzw. deren Befugnisse festlegen, während andere Beteiligte, die sich weniger in die Gesellschaft einbringen möchten, nur einfache Gesellschafter sind und trotzdem anhand der Gesellschafterversammlungen ein gewisses Aufsichts-/Kontrollrecht behalten.
Einzelunternehmen
Bei einem Unternehmen in eigenem Namen, das von mehreren Beteiligten betrieben werden soll, gestaltet sich eine solche Strukturierung hingegen schwieriger.
Übertragung des Unternehmens
Handelsgesellschaft
Die Gesellschaftsstruktur erleichtert in der Regel die Übertragung des Unternehmens an die folgende Generation oder an einen oder mehrere Dritte. Anstatt den Firmenwert als Ganzes abzutreten ist es tatsächlich einfacher, die Gesellschaftsanteile abzutreten. So kann eine schrittweise Abtretung der Gesellschaftsanteile organisiert werden, insbesondere im Rahmen einer Unternehmensübertragung durch den Gründer an die folgende Generation.
Einzelunternehmen
Im Falle eines Einzelunternehmens wird dieses bei einer Unternehmensübertragung zwangsläufig in seiner Gesamtheit übertragen, da es nicht in genau gleichwertige Teile aufgeteilt werden kann.
Im Falle des Ablebens des Einzelunternehmers unterliegt das Unternehmen dem gemeinen Erbrecht, mit dem Risiko einer möglichen Stilllegung.
Betriebskosten
Handelsgesellschaft
Bei der Gründungsurkunde einer Gesellschaft handelt es sich meistens um eine notarielle Urkunde, die Honorare sowie Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren mit sich bringt.
Bei einer Gesellschaftsgründung, einer Satzungsänderung oder einer Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Luxemburg wird eine feste Eintragungsgebühr (als Ersatz für die Gesellschaftssteuer) von 75 Euro fällig.
Im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden:
- Versand von Einberufungsschreiben für die Hauptversammlungen oder die Sitzungen des Verwaltungsorgans;
- Erstellen von Protokollen und Aktionärsverzeichnissen;
- Eintragung der Satzung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) usw.
Einzelunternehmen
Bei der Gründung eines Einzelunternehmens entstehen keine Gründungskosten. Das Einbringen von Gütern oder Kapital aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Unternehmensvermögen gilt als Umwidmung und nicht als Einlage. Die Bereitstellung von privaten Geldern oder Gütern des Unternehmers an das Unternehmen haben aufgrund der Verschmelzung des Unternehmers mit dem Unternehmen keinerlei steuerliche Auswirkung für diesen.
Die Verwaltung eines Einzelunternehmens unterliegt nicht den gleichen Formalitäten wie dies bei den Handelsgesellschaften der Fall ist, sodass der Unternehmer sich ganz seiner Handelstätigkeit widmen kann.
Buchhaltung
Kapitalgesellschaft
- ihre Bücher nach dem standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN) führen;
- ihre Abschlüsse in elektronischer Form auf der Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (plateforme de Collecte des données financières - eCDF) vorbereiten und bestätigen lassen;
- und sie anschließend auf elektronischem Weg zu Veröffentlichungszwecken im Handels- und Firmenregister eintragen lassen.
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Einzelunternehmen (Selbstständige), SENC und SCS können sich ihrerseits für eine vereinfachte Darstellung ihrer Abschlüsse entscheiden, wodurch sie ebenfalls die Kosten für die Buchhaltung reduzieren können.
Sie sind nicht zur Eintragung ihrer Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister verpflichtet.
Unternehmen, deren Jahresumsatz jedoch mehr als 100.000 Euro (ohne MwSt.) beträgt, müssen sich auch an den standardisierten Kontenplan, die Bestätigung ihrer Abschlüsse auf eCDF und deren anschließende Eintragung im Handels- und Firmenregister halten.
Sozialversicherung
Folgende Personen sind als Selbstständige bei der Sozialversicherung angemeldet:
- Gewerbetreibende, bei denen es sich um natürliche Personen handelt;
- die Gesellschafter von SENC, SCS und SARL, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten und auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet;
- die Verwaltungsratsmitglieder, Komplementäre oder Bevollmächtigten von SA oder Genossenschaften, denen die tägliche Geschäftsführung übertragen wurde und auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet.
Personen, die als Selbstständige angemeldet sind, können unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss von Arbeitslosengeld gelangen.
Steuern
Kapitalgesellschaft
Die von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne werden im Namen der Gesellschaft besteuert und nicht im Namen ihrer Gesellschafter oder Aktionäre. Aus steuerlicher Hinsicht gelten die Kapitalgesellschaften demnach als eigenständig haftende Gesellschaften.
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Im Rahmen eines Einzelunternehmens werden die Gewinne im Namen des Unternehmers oder der Gesellschafter besteuert. Aus steuerlicher Hinsicht gelten diese Unternehmen als „transparent“.
Einzelunternehmen |
Handelsgesellschaften |
|||
---|---|---|---|---|
Personengesellschaften |
„Hybride“ Gesellschaft |
Eigenständig haftende |
||
Steuerpflicht | Der Unternehmer übt in eigenem Namen eine Handelstätigkeit aus. Die Einkünfte des Unternehmens gehen an eine einzige Person: den Unternehmer. Man spricht hierbei von einer privaten Entnahme. |
Die Gesellschaft, die nach dem „Transparenzprinzip“ haftet ist selbst nicht steuerpflichtig. Die Gesellschafter werden hinsichtlich der Einkünfte des Unternehmens direkt besteuert. Hinsichtlich der Gesellschaft wird keinerlei Quellensteuerabzug vorgenommen. |
Die Gesellschaft wird für die Einkünfte des Unternehmens besteuert: die Aktionäre/Gesellschafter sind nur im Moment der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig. Man spricht hierbei von einer Dividendenausschüttung mit Anwendung des Quellensteuerabzugs: Steuersatz von 15 %, günstigerer Steuersatz ausgenommen (Abkommen, Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften usw.) |
|
Steuern | Die Unternehmer eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft sind aufgrund ihrer jeweiligen Entnahmen zur Zahlung folgender Gebühren bzw. Steuern verpflichtet:
|
Die Kapitalgesellschaften sind zur Zahlung folgender Gebühren bzw. Steuern verpflichtet:
Die Dividendenausschüttungen unterliegen ihrerseits einem speziellen Quellensteuerabzug. |
Juristische Aspekte
Einzelunternehmen |
Sociétés de personnes |
Société à responsabilité limitée |
Sociétés de capitaux |
|
---|---|---|---|---|
Äquivalenz im deutschen Recht | Einzelunternehmen |
Personengesellschaft |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Kapitalgesellschaften |
Äquivalenz im englischen Recht | Sole trader / Individual enterprise |
Partnership |
Limited company |
Public Company |
Rechtspersönlichkeit | Keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Nur der Unternehmer verfügt über eine Rechtspersönlichkeit als natürliche Person. |
Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft unterscheidet sich von der ihrer Gesellschafter. Als juristische Person ist sie im Sinne des Handels- und des Steuerrechts Trägerin von bestimmten Rechten und Pflichten. |
||
Vermögen | Kein eigenes Vermögen. Lediglich der Unternehmer ist Inhaber eines Vermögens, zu dem auch das Unternehmen zählt. | Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes Vermögen. |
||
Finanzielle Haftung | Der Unternehmer oder die Gesellschafter haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. | Auf die Höhe der Einlagen beschränkte Haftung |
||
Gründungsurkunde | / |
Privatschriftliche Urkunde oder spezielle notarielle Urkunde, die auszugsweise veröffentlicht wird | Vollständig veröffentlichte notarielle Urkunde |
|
Anzahl der Gesellschafter | Nur der Unternehmer |
OHG: mindestens 2 KG: 1 Komplementär und 1 oder mehrere Kommanditist(en) |
Zwischen 1 und 40 |
Ab 1 |
Gesellschaftskapital | Kein Mindestkapital |
Mindestens 12.394,68 Euro |
Mindestens 30.986,69 Euro |
|
Gesellschaftsanteile | / |
Nicht abtretbare Gesellschaftsanteile |
Unter strengen Bedingungen abtretbare Namensanteile | Frei abtretbare Namens- oder Inhaberaktien/-obligationen |
Entscheidungsorgane | / |
Hauptversammlung und Geschäftsführung | Hauptversammlung bei Gesellschaften mit mehr als 25 Gesellschaftern | Hauptversammlung und Verwaltungsrat oder Hauptversammlung, Direktorium und Aufsichtsrat |
Überwachung und Prüfung der Abschlüsse | / |
Rechnungsprüfer (commissaire aux comptes) oder Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprise) bei GmbH mit mehr als 25 Gesellschaftern | Rechnungsprüfer oder Wirtschaftsprüfer | |
Buchhaltungstechnische und finanzielle Informationen | Die Jahresabschlüsse unterliegen keinerlei Verpflichtung der Offenlegung gegenüber Dritten (außer im Falle eines jährlichen Umsatzes > 100.000 Euro) | Eintragung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister |
Zuständige Kontaktstellen
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
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