Körperschaftsteuer

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Die Körperschaftsteuer (impôt sur le revenu des collectivités - IRC) ist eine spezifische proportionale Steuer, die auf die im Geschäftsjahresverlauf erzielten Gewinne bestimmter Unternehmen (darunter Kapitalgesellschaften) erhoben wird.

Kapitalgesellschaften unterliegen steuerrechtlich dem Trennungsprinzip, das heißt, sie sind als Körperschaft selbst Steuersubjekt und einer Steuer auf Gesellschaften unterworfen, der sogenannten Körperschaftsteuer.

Betroffene Personen

Die Körperschaftsteuer gilt insbesondere für die folgenden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft:

  • Aktiengesellschaften (société anonyme - SA): Einmanngesellschaften oder Gesellschaften mit bis zu 100 Aktionären;
  • Aktiengesellschaften in vereinfachter Form (société par action simplifiées - SAS);
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (société en commandite par actions - SECA oder SCA) mit mindestens 2 Gesellschaftern, einem Kommanditisten und einem Komplementär;
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL): Einpersonengesellschaften oder Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern;
  • vereinfachte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée simplifiée);
  • Europäische Gesellschaften (société européenne - SE): Einpersonengesellschaften oder Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern.

Andere Arten von Körperschaften können ihre Steuererklärung entweder mithilfe des Verwaltungsvorgangs oder mithilfe der PDF-Vorlage einreichen. Dabei handelt es sich um folgende Arten von Körperschaften:

  • Genossenschaften (société coopérative);
  • Handelsgesellschaften mit besonderem Rechtsstatus nach luxemburgischem Recht;
  • SA nach ausländischem Recht;
  • SECA nach ausländischem Recht;
  • SARL nach ausländischem Recht;
  • Genossenschaften in Form einer SA;
  • öffentlich-rechtliche Anstalten;
  • Gemeindeverbände;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften;
  • gemeinnützige Vereinigungen (association sans but lucratif - ASBL);
  • religiöse Kongregationen oder Vereinigungen;
  • Renten-/Pensionsfondsvereinigungen (ASSEP).

Jede Art der Kapitalgesellschaft weist insbesondere auf Ebene der Formalitäten zur Gesellschaftsgründung, der Gesellschafter, der Verwaltung und der steuerlichen Aspekte spezifische Eigenschaften auf.

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die Kapital für Investitionen nach dem Grundsatz der Risikostreuung (Aktien, Anleihen usw.) in der breiten Öffentlichkeit beschaffen, sind von dieser Steuer befreit. Die OGA können die folgenden Rechtsformen annehmen:

  • Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d’investissement à capital variable - SICAV), das heißt eine SA, deren Besonderheit die Flexibilität des Kapitals bildet;
  • Investmentgesellschaft mit fixem Kapital (société d’investissement à capital fixe - SICAF), das heißt eine SA nach gemeinem Recht mit Ausnahme der Anlagepolitik.

Vorgehensweise und Details

Besteuerung in Luxemburg: Territorialitätsprinzip

Aufgrund der Territorialität der Steuer unterliegen nur Gesellschaften, die eine ausreichende Bindung zu Luxemburg aufweisen, einer unbeschränkten Steuerpflicht.

Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft gebietsansässig ist, das heißt, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz oder Geschäftssitz in Luxemburg hat.

Nicht gebietsansässige Gesellschaften, das heißt, diejenigen, deren Sitz zwar nicht in Luxemburg ist, die aber in Luxemburg Einkünfte erzielen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht.

Gebietsansässige Gesellschaft

Wenn sie gebietsansässig ist, ist das Welteinkommen der Gesellschaft steuerpflichtig.

Werden die Erträge jedoch in einem Staat erzielt, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geschlossen hat, so sind diese ausländischen Erträge in Luxemburg steuerbefreit, sofern sie aus einer festen Betriebsstätte stammen.

Nicht gebietsansässige Gesellschaften

Eine nicht gebietsansässige Gesellschaft wird nur für die inländischen Einkünfte besteuert.

Anwendbarer Steuertarif

Steuersatz

Die Körperschaftsteuer auf gebietsansässige und nicht gebietsansässige Unternehmen wird ab dem Steuerjahr 2019 festgesetzt auf:

  • 15 % bei steuerpflichtigen Einkünften von höchstens 175.000 Euro;
  • 17 % bei steuerpflichtigen Einkünften von über 200.000 Euro.

Die Körperschaftsteuer wird um 7 % erhöht, um den Beschäftigungsfonds zu speisen.

Mindestbetrag der Steuer

In bestimmten Fällen unterliegen Unternehmen der Zahlung einer Mindeststeuer, deren Höhe in Abhängigkeit von der Gesamtsumme ihrer letzten Abschlussbilanz festgesetzt wird.

Steuererklärung und -zahlung

Verpflichtungen der Gesellschaft bezüglich Buchhaltung und Erklärungen

Die Gesellschaft muss ihre steuerpflichtigen Einkünfte bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) melden, die nach Prüfung den fälligen Steuerbetrag sowie die entsprechenden Fälligkeitstermine festsetzt.

Um ihre Einkünfte zu erklären, müssen die Gesellschaften in der Regel eine elektronische Körperschaftsteuererklärung mithilfe des Online-Eingabeassistenten MyGuichet.lu einreichen.

Die einzelnen Felder des Assistenten können anhand des Imports einer strukturierten XML-Datei auch vorausgefüllt werden.

Körperschaften, die von der obligatorischen Online-Einreichung ausgenommen sind, müssen ihre Erklärung weiterhin in Papierform einreichen. Dies betrifft: 

  • Personengesellschaften;
  • nicht gebietsansässige Gesellschaften;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften;
  • Genossenschaften.
Steuerdokumente – Belege

Je nach Aktivität der Gesellschaft und der steuerlichen Regelung, der sie unterliegt, müssen der Steuererklärung bestimmte Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die der Ermittlung der Ergebnisse dienten.
Auf jeden Fall müssen Steuerdokumente mindestens enthalten:

  • die Bilanz;
  • die Erfolgsrechnung;
  • Aufstellung von Anlagevermögen und Abschreibungen;
  • die Aufstellung bestimmter Gemeinkosten.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.

Zahlung der Steuer

Steuervorauszahlungen

Die körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften müssen jedes Quartal zu den gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeitsterminen (März, Juni, September, Dezember) Vorauszahlungen leisten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen wird gemäß den letzten Steuerbescheiden (vorangegangenes Steuerjahr) vorläufig festgesetzt und automatisch bzw. auf Antrag der Gesellschaft gegebenenfalls angepasst.

Restbetrag

Der Gesellschaft wird anschließend der Steuerbescheid mit Bezifferung ihrer Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr zugestellt. Er gibt unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Vorauszahlungen die verbleibende Reststeuerschuld an sowie die Frist für die Begleichung (normalerweise ein Monat nach Ausstellung des Bescheids).

In bestimmten selteneren Fällen ist der Saldo negativ; die Gesellschaft hat daher ein Guthaben bei der Steuerverwaltung. Die Erstattung kann daher:

  • entweder auf das Bankkonto der Gesellschaft erfolgen;
  • oder von einer anderen Steuer abgezogen werden, die die Gesellschaft im Rahmen einer anderen Steuerart schuldet (Beispiel: Körperschaftsteuerguthaben kann mit der Vermögensteuerschuld verrechnet werden).

Befreiung

Eine Gesellschaft, die neue Unternehmen gründet oder neue Produkte einführt, die als besonders geeignet gelten, um zur Entwicklung und strukturellen Verbesserung der Wirtschaft, zur regionalen Wirtschaftsentwicklung oder zu einer besseren geografischen Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten beizutragen, kann in den Genuss einer Steuerbefreiung für einen Teil des Gewinns kommen.

Dauer und Betrag

Die Befreiung ist in der Regel auf 8 Jahre und 25 % des Gewinns neuer Unternehmen oder Produkte begrenzt. Sie ist zudem in Bezug auf einen bestimmten Prozentsatz der Investitionen und Kosten begrenzt.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Steuerjahr 2023

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Steuerjahr 2021

Steuerjahr 2020

Steuerjahr 2019

Steuerjahr 2018

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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