Feste Betriebsstätte

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Wenn eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht im Ausland eine Geschäftstätigkeit ausübt, ist es ratsam zu wissen, ob sie besteuert wird:

  • nur in ihrem Niederlassungsstaat, d. h. in Luxemburg, oder;
  • auch im Staat ihrer Geschäftsquelle im Ausland.

Wird eine Steuer im Ausland erhoben, muss ferner festgelegt werden, wie diese in Luxemburg berücksichtigt wird, wobei die folgenden Faktoren einbezogen werden müssen:

  • die Frage, ob eine Betriebsstätte im Quellenstaat besteht;
  • und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesem Staat geschlossen wurde.

Mechanismen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung ermöglichen eine gerechte steuerliche Behandlung.

Betroffene Personen

Jede luxemburgische Gesellschaft, die über eine feste Betriebsstätte ihre Geschäftstätigkeiten im Ausland ausübt, muss das Steuersystem berücksichtigen, das auf die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte Anwendung findet.

Feste Betriebsstätte

Es gibt keine allgemeingültige Definition der festen Betriebsstätte. Jeder Staat hat eigene mehr oder weniger zahlreiche Kriterien zur Definition des Begriffs.

Jedoch wird in einer wachsenden Anzahl von Abkommen die Rahmendefinition aus dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 5) übernommen, d. h., eine Betriebstätte ist „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“.

Feste Geschäftseinrichtung

Der Begriff der festen Betriebsstätte umfasst insbesondere:

  • einen Sitz der Leitung;
  • eine Zweigniederlassung;
  • ein Büro;
  • eine Fabrikationsstätte;
  • eine Werkstätte;
  • ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
  • eine Baustelle oder ein Montageort, deren bzw. dessen Betriebsdauer 6 Monate (12 Monate nach dem OECD-Abkommen) übersteigt.

Vertreter der Gesellschaft

Eine feste Betriebsstätte kann auch aus einer Person bestehen, die:

  • für Rechnung eines Unternehmens handelt;
  • im Vertragsstaat über die Befugnis verfügt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen;
  • diese Befugnis regelmäßig ausübt.

Dies besagt, man geht davon aus, dass das Unternehmen, wenn es seine Geschäftstätigkeit regelmäßig in einer Niederlassung ausgeübt hat, in der es über personelle und materielle Ressourcen verfügt, an diesem Ort steuerpflichtig ist und dass dies ebenfalls für sämtliche von der fraglichen festen Betriebsstätte erzielten Gewinne gilt.

Ausnahmen

Hilfseinrichtungen

Nach dem Musterabkommen liegt keine feste Betriebsstätte vor, wenn:

  • Einrichtungen ausschließlich zum Zwecke der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren genutzt werden;
  • dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren ausschließlich zum Zwecke der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung eingelagert werden;
  • dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen eingelagert werden;
  • eine feste Geschäftseinrichtung für das Unternehmen ausschließlich zum Zwecke der Werbung, der Beschaffung von Informationen, für wissenschaftliche Forschungen oder vergleichbare vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten genutzt wird.

Mittler

Es handelt sich nicht um eine feste Betriebsstätte, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt durch:

  • einen Makler;
  • einen allgemeinen Kommissionär;
  • oder jeden anderen Mittler, der unabhängig ist, sofern diese Personen im normalen Rahmen ihrer Tätigkeit handeln.

Vorgehensweise und Details

Bemessungsgrundlage der festen Betriebsstätte

Die Steuerbemessungsgrundlage der festen Betriebsstätte eines Unternehmens setzt sich aus der Summe aus Umsatz und Marge zusammen, die mit der festen Betriebsstätte erzielt wird und von der alle Kosten (direkte, indirekte, anteilige) abgezogen werden, die von dieser Betriebsstätte zwecks Gewinnerzielung verursacht werden.

Bemessungsgrundlage der Betriebsstätte =

Umsatz + Marge – Kosten (direkte, indirekte, anteilige) der Betriebsstätte

Es gibt 2 Methoden, um den der festen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinn zu ermitteln:

  • Methode der gesonderten Bewertung: nach einer unabhängigen Buchhaltung, wobei nur die Aktiva und Passiva aus dieser festen Betriebsstätte berücksichtigt werden;
  • Methode der einheitlichen Bewertung: nach den Gesamteinkünften der Gesellschaft, die in Abhängigkeit von Kriterien wie Umsatz, Personalausgaben, Mitarbeiterzahl usw. zwischen der festen Betriebsstätte und dem Sitz aufgeteilt sind.

Steuerliche Behandlung in Luxemburg

In der Praxis unterliegen alle vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte derselben steuerlichen Behandlung, ganz gleich, wo diese Einkünfte erzielt wurden. Inländische und ausländische Einkünfte werden demnach auf dieselbe Weise behandelt.

Die ausländischen Einkünfte werden bei der Festsetzung der in Luxemburg fälligen Steuer über das System zur Anrechnung der ausländischen Steuer berücksichtigt.

Die steuerliche Behandlung einer ausländischen Betriebsstätte in Luxemburg hängt vom Bestehen eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens ab.

Besteuerung ohne internationales Doppelbesteuerungsabkommen

Die Einkünfte aus einer ausländischen festen Betriebsstätte in einem nicht vertraglich gebundenen Staat unterliegen in Luxemburg der Besteuerung, wobei die ausländischen Steuern angerechnet werden.

Da die Höhe dieser Anrechnung auf den entsprechenden luxemburgischen Steuerbetrag begrenzt ist, ist der darüberhinausgehende Betrag der ausländischen Steuer von der luxemburgischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig.

Besteuerung bei Bestehen eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommens

Gemäß den meisten vom Großherzogtum Luxemburg unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätten in Luxemburg Steuerbefreiung.

Um jedoch den Steuerbetrag zu berechnen, der auf die luxemburgischen (inländischen) Einkünfte des Steuerpflichtigen fällig wird, können in Luxemburg dieselben Steuersätze angewandt werden, so, als seien die ausländischen Einkünfte nicht befreit. Daher setzt die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) den auf das Welteinkommen (inländische + ausländische Einkünfte) anwendbaren Steuersatz fest und wendet ihn anschließend nur auf die inländischen Einkünfte an.

Die im Ausland erzielten Verluste mindern den Steuersatz und folglich den zu entrichtenden Steuerbetrag (auf die luxemburgischen Bemessungsgrundlage).

Beispiele (Vertragsstaaten)

Beispiel 1

SA Lux verfügt über die folgenden Einkünfte:

  • in Luxemburg: 600;
  • Gewinne aus einer festen Betriebsstätte im Ausland: 400.

Das Welteinkommen entspricht dem Nettobilanzgewinn vor Steuern in Höhe von 1.000 (600 + 400).

Da das Land mit Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, sind die Gewinne aus der ausländischen festen Betriebsstätte in Luxemburg steuerbefreit.

=> Der in Luxemburg zu versteuernde Gewinn beläuft sich auf: 600 (= 1000 – 400).

Beispiel 2

SA Lux verfügt über die folgenden Einkünfte:

  • luxemburgische Einkünfte: 50.000;
  • Verluste aus einer Betriebsstätte im Ausland: 40.000.

Das Welteinkommen entspricht einem Geschäftsgewinn in Höhe von 10.000 (50.000 – 40.000 = 10.000).

Die Verluste der ausländischen festen Betriebsstätte in Höhe von 40.000 sind in Luxemburg steuerbefreit, der KSt-Satz beläuft sich daher bei einem Gewinn von 10.000 auf 20 %.

=> Die (inländischen) luxemburgischen Einkünfte betragen 50.000 und die Gesamtsteuerlast der SA Lux in Luxemburg maximal 28,22 % (20 % KSt und 8,22 % zusätzliche Belastung) bei 50.000, d. h. 14.110 Euro für 2013.

Beispiel 3

SA Lux verfügt über die folgenden Einkünfte:

  • luxemburgische Einkünfte: 40.000;
  • Verluste aus einer Betriebsstätte im Ausland: 50.000.

Das Welteinkommen entspricht nun nicht einem Gewinn, sondern einem kaufmännischen Verlust in Höhe von 10.000 (40.000 - 10.000).

Die Verluste der ausländischen festen Betriebsstätte in Höhe von 50.000 sind in Luxemburg steuerbefreit, der KSt-Satz beläuft sich daher bei einem Verlust von 10.000 auf 0 %.

=> Das (luxemburgische) inländische Einkommen beträgt 40.000 und die maximale steuerliche Gesamtbelastung der SA Lux beläuft sich in Luxemburg bei 40.000 auf 0 %, also auf 0 Euro. Verlustvortrag: 0.

Hinweis: Es wird ein Mindestbetrag der Körperschaftsteuer erhoben:

  • bei Vereinigungen mit kollektivem Charakter mit Gesellschafts- oder Hauptverwaltungssitz in Luxemburg (unter bestimmten Voraussetzungen) und;
  • bei Gesellschaften je nach ihrer Bilanz.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

System zur Anrechnung der ausländischen Steuer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung – steuerliche Auswirkungen

Links

Rechtsgrundlagen

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