Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung – steuerliche Auswirkungen

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Ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit weiterentwickeln will, muss die Auswirkungen zweier Entscheidungen berücksichtigen, d. h.:

  • die Struktur der Zweigstelle: Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung;
  • den Ort der Zweigstelle dieser neuen Geschäftstätigkeit: in Luxemburg oder im Ausland.

Diese beiden Optionen haben Auswirkungen im Bereich der Besteuerung, der Gewinne aus diesen Zweigstellen, der Gesamteinkünfte der Muttergesellschaft sowie auf den Ort der Besteuerung.

Betroffene Personen

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit geografisch ausdehnen wollen, können eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung gründen.

Der Staat der Ansiedlung ist frei wählbar:

  • bei der Ansiedlung in Luxemburg ist die Gewerbesteuer (GewSt) (impôt commercial communal - ICC) von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich;
  • bei der Ansiedlung im Ausland (jeder Niederlassungsstaat, Vertragsstaat oder jedes „Steuerparadies“ ist rechtlich gesehen zulässig) ist das Land der Besteuerung von der Form der Ansiedlung abhängig.

Die gewählte Form der Zweigstelle steht ebenfalls frei (Vertretung, Koordinationsstelle, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft usw.):

  • Die Zweigniederlassung ist eine Zweigstelle, die gegenüber dem Unternehmen oder der Gesellschaft, das bzw. die sie gründet, eine bestimmte Unabhängigkeit genießt, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
  • Eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft lokaler Nationalität, die von der Muttergesellschaft rechtlich unabhängig ist und mehrheitlich von dieser kontrolliert wird.

Voraussetzungen

Wählt der Unternehmer einen Niederlassungsstaat, der nicht Luxemburg ist, wird sein Interesse sich insbesondere richten auf:

  • die Steuerbestimmungen (Steuersatz und Bemessungsgrundlage) des Niederlassungsstaates, in dem die gewählte Struktur angesiedelt wird;
  • den „Verrechnungspreis“ und die reibungslose Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen in Verbindung mit den geltenden EU-Richtlinien;
  • die nationalen Sanktionen (für die Muttergesellschaft in Luxemburg) beim Einsatz von Modellen zur Steueroptimierung (Rechtsmissbrauch, Steuerflucht, Anti-Treaty-Shopping-Regelungen usw.).

Vorgehensweise und Details

Tochtergesellschaft

Steuerliche Eigenschaften

  • Die Tochtergesellschaft kann entscheiden, ob sie eine Ausschüttung der erzielten Gewinne vornimmt.
  • Sie kann Nettogewinne thesaurieren oder ausschütten, wobei eine geringe oder keine Quellensteuer auf die Dividenden anfällt (Anwendung der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften oder der Vereinbarung, von der die Muttergesellschaft profitieren kann).
  • Die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft in Rechnung gestellten Beträge sind abzugsfähig.
  • Die Verwaltungskosten, Schuldzinsen und Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind ebenfalls abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
    • Sie stehen effektiv erbrachten Leistungen gegenüber.
    • Die Transaktionen werden zu Marktpreisen in Rechnung gestellt.
  • Die Anwendung der europäischen Richtlinie über Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ermöglicht die vollständige Aufhebung aller Quellensteuern für alle Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen.
  • Die Tochtergesellschaft und ihre Muttergesellschaft können unter bestimmten Bedingungen von der steuerlichen Integration profitieren, durch die im Laufe eines Steuerjahres positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen verrechnet werden können.

Luxemburgische Tochtergesellschaft

Die luxemburgische Tochtergesellschaft verfügt über eine eigene Rechts- bzw. Steuerpersönlichkeit, die sich von derjenigen der Muttergesellschaft unterscheidet: ihre Gewinne unterliegen daher in Luxemburg der Einkommensteuer.

Werden die Gewinne der luxemburgischen Muttergesellschaft, die ihr von der Tochtergesellschaft in Form von Dividenden oder Zinsen zufließen, grundsätzlich versteuert, sind diese Dividenden zumeist für die Muttergesellschaft von der Steuer befreit.

Ausländische Tochtergesellschaft

Die Tochtergesellschaft im Ausland verfügt über eine eigene Rechts- bzw. Steuerpersönlichkeit, die sich von derjenigen der Gesellschaft in Luxemburg unterscheidet: ihre Gewinne können daher nur im Ausland versteuert werden.

Dagegen ist die luxemburgische Muttergesellschaft in Bezug auf die Gewinne, die die Tochtergesellschaft ihr in Form von Dividenden oder Zinsen ausschüttet, steuerpflichtig (auch wenn in den meisten Fällen die Dividenden aus dem Ausland für die luxemburgische Muttergesellschaft steuerbefreit sind).

Ein etwaiger Quellensteuerabzug im Ausland auf Dividenden oder Zinsen ist entweder auf den luxemburgischen Steueranteil anrechenbar oder von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig.

Zweigniederlassung

Steuerliche Eigenschaften

  • Der Gewinn wird unmittelbar vom Gesellschaftssitz erfasst.
  • Die Zweigniederlassung muss der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) die Finanzdaten in Bezug auf die Muttergesellschaft, die bisweilen vertraulich sein können, jährlich mitteilen.
  • Eine Zweigniederlassung kann schwerlich Verträge (Veräußerung oder Abtretung von Patenten, Betriebslizenzen, Verfahren usw.) mit der Muttergesellschaft schließen, da sie beide eine einheitliche Rechtspersönlichkeit darstellen. Sie kann daher nicht die sich hieraus ergebenden etwaigen steuerlichen Abzüge nutzen.
  • Der Staat der Ansiedlung kann bei einer Steuerprüfung alle Konten des Unternehmens prüfen.

Luxemburgische Zweigniederlassung

Die luxemburgische Zweigniederlassung besitzt keine eigene von der Gesellschaft losgelöste Rechtspersönlichkeit: Ihre Ergebnisse sind daher unmittelbar in den Konten des Geschäftssitzes enthalten.

Zweigniederlassung im Ausland

Die ausländische Zweigniederlassung besitzt keine eigene von der Gesellschaft losgelöste Rechtspersönlichkeit: Ihre Ergebnisse sind daher unmittelbar in den Konten des Geschäftssitzes enthalten.

Nach den meisten von Luxemburg geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Ergebnisse im Großherzogtum nicht steuerpflichtig und nicht abzugsfähig und werden folglich im Land der Ansiedlung der Niederlassung versteuert.
Fehlt ein internationales Doppelbesteuerungsabkommen, unterliegen die Einkünfte der Zweigniederlassung der luxemburgischen Steuer, wobei die ausländische Steuer angerechnet wird.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Feste Betriebsstätte System zur Anrechnung der ausländischen Steuer

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 10 août 1915

concernant les sociétés commerciales

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