Spaltung / Teileinlage in die Aktiva – Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses

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Eine Spaltung ist ein Vorgang, bei dem ein Unternehmen oder eine Gesellschaft in zwei oder mehrere getrennte und rechtlich unabhängige Unternehmen oder Gesellschaften geteilt wird (mit Wegfall der aufgespaltenen Gesellschaft).

Eine Teileinlage in die Aktiva bedeutet, dass nur ein selbstständiger Bereich einer Tätigkeit in eine andere neue oder bestehende Gesellschaft eingebracht wird (mit Weiterbestehen der aufgespaltenen Gesellschaft).

Bei einer Spaltung oder einer Teileinlage in die Aktiva überträgt das einbringende Unternehmen sein Vermögen vollständig oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger.

Der latente Wertzuwachs der aufgespaltenen Gesellschaft müsste demnach grundsätzlich festgestellt und gemäß den Regeln für die Unternehmensveräußerung besteuert werden.

Einige Bestimmungen erlauben jedoch den Aufschub dieser sofortigen Besteuerung des latenten Wertzuwachses.

Zielgruppe

Im Handelsrecht bezeichnet die Spaltung nur einen Vorgang, bei dem eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen (also mit Wegfall der aufgespaltenen Gesellschaft) auf 2 oder mehr neue oder bestehende Kapitalgesellschaften überträgt.

Im Steuerrecht ist die Spaltung weiter gefasst und bezieht sich auf:

  • die Spaltung einer Kapitalgesellschaft (mit Wegfall der aufgespaltenen Gesellschaft);
  • die Spaltung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft;
  • sowie die Teileinlage in die Aktiva einer Kapitalgesellschaft (Spaltung mit Weiterbestehen der aufgespaltenen Gesellschaft).

Vorgehensweise und Details

Spaltung eines Einzelunternehmens zugunsten einer nach dem Transparenzprinzip haftenden Gesellschaft

Aus rechtlicher Sicht erfolgt in diesem Fall eine Übertragung des Vermögens des Unternehmensleiters auf die Personengesellschaft.

Steuerlich betrachtet ist eine Personengesellschaft jedoch nichts weiter als die Summe der Einzelbilanzen der verschiedenen Gesellschafter, die alle als Unternehmensleiter fungieren.

Der Einleger bleibt somit Eigentümer des eingebrachten Unternehmens und die Gesellschaftsanteile, die er für diese Einlage erhält, werden bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt.

Der gegebenenfalls bei der Einlage bestehende latente Wertzuwachs löst somit keine Besteuerung aus.

Spaltung eines beliebigen Unternehmenstyps zugunsten einer nach dem Trennungsprinzip haftenden Gesellschaft

Fakultativer Aufschub des latenten Wertzuwachses

Bei der Spaltung (oder Teileinlage in die Aktiva) eines Unternehmens zugunsten einer gebietsansässigen Gesellschaft mit eigenständiger Haftung kann der Einleger (natürliche Person oder Gesellschaft) beschließen, den Wertzuwachs vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft zu übertragen, sofern die folgenden Bedingungen vorliegen:

  • Der Einleger muss ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger sein (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft).
    Die Einlage muss jedoch nicht zwingend in ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen erfolgen, denn die Steuerneutralität findet auch bei im Ausland (Europäische Union oder Drittstaaten) ansässigen Unternehmen Anwendung.
  • Die Gesellschaft, die die Einlage erhält, muss eine gebietsansässige und voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein.
  • Die Gesellschaft, die die Einlage erhält, muss:
    • entweder die Buchwerte, die am Datum der Einlage durch das einbringende Unternehmen angeglichen wurden, fortschreiben. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, die die Einlage erhält, die eingebrachten Vermögenswerte an demselben Datum wie der Einleger erwarb;

Beispiel:
- Im Jahr 01 erwirbt SA LUX1 eine Beteiligung an SA LUX.
- Im Jahr 03 bringt sie ihr gesamtes Vermögen in SA LUX2 ein und schreibt die Buchwerte fort.

=> Die von SA LUX1 im Jahr 01 erworbene Beteiligung gilt als von SA LUX2 im Jahr 01 erworben.

  • oder einen Zwischenwert zwischen dem Fortführungswert und dem vom Einleger angeglichenen Buchwert wählen. In diesem Fall greift die Steuerneutralität nur teilweise, da der Einleger einen Veräußerungsgewinn erzielt, der sofort in Höhe der Differenz zwischen dem gewählten Zwischenwert und dem Buchwert des betreffenden Aktivums steuerpflichtig ist.

Beispiel:
- Person A bringt ihr Unternehmen B in SA LUX ein.
- Das Nettovermögen von B beträgt 1.000, der Fortführungswert 1.700.
- SA LUX bewertet das eingebrachte Vermögen mit 1.300.
Zu diesem Vermögen gehört ein Grundstück mit einem Buchwert von 200 und einem Fortführungswert von 600.

=> A erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 300 (= 1.300 – 1.000), d. h. 30 %.
Dieser Prozentwert des festgestellten latenten Wertzuwachses ist auf alle Posten des von B investierten Nettovermögens anzuwenden.
Der steuerliche Wertzuwachs in Bezug auf das Grundstück ist demnach 30 % x 200 = 60.

Besteuerung der dem Einleger gelieferten Gesellschaftsanteile oder Aktien

Um eine etwaige spätere Veräußerung der für die steuerbefreite Einlage erhaltenen Wertpapiere zu vermeiden, behandelt das Steuerrecht diese Wertpapiere wie das Nettovermögen eines kaufmännischen Unternehmens.

Der Wertzuwachs der Einlage wird somit bis zur Veräußerung dieser Wertpapiere aufgeschoben. Der Wertzuwachs wird nach denselben Regeln wie der Geschäftsgewinn besteuert, wobei die Regeln in Bezug auf die Veräußerung von Titeln einer Hauptbeteiligung nicht zur Anwendung kommen.

Der Wertzuwachs wird ermittelt, indem vom Veräußerungspreis der Wertpapiere der Wert abgezogen wird, der von dem Unternehmen gewählt wurde, das die ursprüngliche Einlage erhielt.

Wertzuwachs = Veräußerungspreis – Wert der ursprünglichen Einlage

Beispiel:

  • Person A bringt ihr Unternehmen B in SARL LUX ein.
  • Das Nettovermögen von B beträgt bei Einlage 1.000.
  • Im Folgejahr verkauft sie sämtliche Gesellschaftsanteile der SARL, deren Alleingesellschafter sie war, für 1.300 weiter.

=> Ihr Veräußerungsgewinn beträgt 300 (1.300 – 1.000).

Spaltung einer Kapitalgesellschaft zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft

Aufschub der Besteuerung des latenten Wertzuwachses

Bei Spaltung einer Kapitalgesellschaft mit Untergang der aufgespaltenen Gesellschaft kann die Gesellschaft, die die Einlage erhält, einen Besteuerungsaufschub in Anspruch nehmen, sofern folgende Bedingungen vorliegen:

  • Die einbringende Gesellschaft muss eine in Luxemburg gebietsansässige Kapitalgesellschaft sein.
  • Die Gesellschaft, die die Einlagen erhält, muss:
    • eine in Luxemburg gebietsansässige Kapitalgesellschaft oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Gesellschaft sein und unter die Fusionsrichtlinie (Kapitalgesellschaften insgesamt) fallen;
    • und voll steuerpflichtig sein oder einer der luxemburgischen Steuer gleichwertigen Steuer unterliegen.
  • Die Buchwerte der übertragenen Vermögensgüter und Verbindlichkeiten müssen nach dem Spaltungsvorgang erhalten werden.
  • Die Einlage muss die Gesamtheit der aufgespaltenen, untergehenden Gesellschaft betreffen.
  • Die Spaltung erfolgt durch die Abgabe neuer Aktien der Gesellschaften, die die Einlage erhalten, an die Aktionäre der aufgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihrer Beteiligung.
    Die Gesellschaft, die die Einlage erhält, kann jedoch einen Barausgleich zahlen, sofern dieser 10 % des Nennwerts der begebenen Wertpapiere nicht übersteigt.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Spaltung (Spaltung einer luxemburgischen Gesellschaft in 2 oder mehr ausländische Gesellschaften) muss es in Luxemburg weiterhin eine Betriebsstätte geben.

Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, die die Einlage erhält, die eingebrachten Vermögenswerte an demselben Datum wie die aufgespaltene Gesellschaft erwarb.

Besteuerung der Aktionäre der aufgespaltenen Gesellschaft

Aktionäre einer aufgespaltenen Gesellschaft werden auf dieselbe Weise behandelt wie Aktionäre von im Rahmen einer Verschmelzung aufgenommenen Gesellschaften.

Aktientausch – Befreiung des Wertzuwachses aus dem Tausch

Unter gewissen Bedingungen können Kapitalgesellschaften (gebietsansässig oder nicht, voll steuerpflichtig oder nicht) ihre Beteiligungspapiere steuerneutral gegen (bestehende oder neu begebene) Papiere einer anderen Gesellschaft tauschen.

Dagegen greift die Steuerneutralität beim Tausch von Wertpapieren gegen Bargeld oder andere Vermögenswerte nicht.

Eine Ausgleichszahlung von 10 % des Nennwerts der erhaltenen Papiere ist jedoch möglich.

Teileinlage von Aktiva einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

Aufschub der Besteuerung des latenten Wertzuwachses

Eine einbringende Gesellschaft, die nur einen Teil ihrer Geschäftsbereiche einbringt und den restlichen Teil weiterbetreibt, kann einen Besteuerungsaufschub in Anspruch nehmen, sofern folgende Bedingungen vorliegen:

  • Die einbringende Gesellschaft muss eine in Luxemburg gebietsansässige Kapitalgesellschaft sein.
  • Die Gesellschaft, die die Einlagen erhält, muss:
    • eine in Luxemburg gebietsansässige Kapitalgesellschaft oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Gesellschaft sein und unter die Fusionsrichtlinie (Kapitalgesellschaften insgesamt) fallen;
    • und voll steuerpflichtig sein oder einer der luxemburgischen Steuer gleichwertigen Steuer unterliegen.
  • Die Einlage muss einen selbstständigen Unternehmensteil betreffen (der selbstständige Teil muss unabhängig sein und ein unabhängiges Ganzes bilden, das imstande ist, unter Bedingungen, die in dem jeweiligen Tätigkeitssektor als normal gelten können, mit eigenen Mitteln zu arbeiten).
  • Die einbringende Gesellschaft muss ihrerseits einen selbstständigen Unternehmensteil behalten (die steuerbefreite Teileinlage ist somit nur für Gesellschaften vorgesehen, die mindestens zwei Tätigkeitsbereiche haben).

Beispiel: Gesellschaft mit einem Bereich für Zuschnitt und Verpackung von Wurstwaren und einem Bereich für den Vertrieb der verpackten und zugeschnittenen Produkte.

Die einbringende Gesellschaft kann:

  • die Aktien oder Gesellschaftsanteile, die von der Gesellschaft begeben werden, die die Einlage erhält, selbst annehmen; dies ist dann die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs;
  • oder diese Wertpapiere unmittelbar ihren Aktionären oder Gesellschaftern zuteilen (in der Regel durch eine Kapitalverringerung durch Erstattung in Sachwerten an die Aktionäre und nachfolgende Einlage der erstatteten Vermögenswerte in eine neue Gesellschaft), wobei die aufgespaltene Gesellschaft Schwester der Gesellschaft wird, die die Einlage erhält.

Besteuerung der Aktionäre der aufgespaltenen Gesellschaft

Aktionäre einer aufgespaltenen Gesellschaft werden auf dieselbe Weise behandelt wie Aktionäre von im Rahmen einer Verschmelzung aufgenommenen Gesellschaften.

Aktientausch – Befreiung des Wertzuwachses aus dem Tausch

Unter gewissen Bedingungen können Kapitalgesellschaften (gebietsansässig oder nicht, voll steuerpflichtig oder nicht) ihre Beteiligungspapiere steuerneutral gegen (bestehende oder neu begebene) Papiere einer anderen Gesellschaft tauschen.

Dagegen greift die Steuerneutralität beim Tausch von Wertpapieren gegen Bargeld oder andere Vermögenswerte nicht.

Eine Ausgleichszahlung von 10 % des Nennwerts der erhaltenen Papiere ist jedoch möglich.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Finanzierung aus Eigenmitteln – Besteuerung der Einlagen Finanzierung durch Fremdkapital – Absetzbarkeit von Zinsen Eintragungsgebühr

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 4 décembre 1967

    concernant l'impôt sur le revenu

  • Loi modifiée du 7 août 1920

    portant majoration des droits d'enregistrement, de timbre, de succession, etc.

  • Loi du 19 décembre 2008

    - portant révision du régime applicable à certains actes de société en matière de droits d'enregistrement - portant transposition de la directive 2008/7/CE du Conseil du 12 février 2008 concernant les impôts indirects frappant les rassemblements de capitaux

  • Directive 2009/133/CE du Conseil du 19 octobre 2009

    concernant le régime fiscal commun applicable aux fusions, scissions, scissions partielles, apports d’actifs et échanges d’actions intéressant des sociétés d’États membres différents, ainsi qu’au transfert du siège statutaire d’une SE ou d’une SCE d’un État membre à un autre

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