Veräußerung eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft – steuerliche Auswirkungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Veräußerung eines Unternehmens besteht in der Übertragung des Vermögens des Unternehmens oder der für eine Gesellschaft repräsentativen Gesellschaftsrechte auf einen Dritten.

Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens geht das Unternehmensvermögen aus dem Privatvermögen des Unternehmers als Veräußerer in das Privatvermögen des Übernehmers über.

Die Veräußerung der Anteile einer Personengesellschaft ist der Veräußerung eines Einzelunternehmens im Hinblick auf seine Transparenz gleichgestellt, wobei das Gesellschaftsvermögen ebenfalls aus dem Privatvermögen der Gesellschafter als Veräußerer in das Privatvermögen der Übernehmer übergeht.

Nach Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns (Betriebsgewinn und Veräußerungs-/Aufgabegewinn) müssen die Gesellschafter/der Unternehmer als Veräußerer die fällige Einkommensteuer für natürliche Personen begleichen.

Betroffene Personen

Bei der entgeltlichen Veräußerung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft obliegt die Versteuerung des Veräußerungsgewinns:

  • dem Unternehmer selbst, wenn es sich um das Einzelunternehmen handelt;
  • den Gesellschaftern, wenn es sich um die Personengesellschaft handelt.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Ein Geschäftsmann, der als natürliche Person sein Unternehmen veräußert, muss die Geschäftsaufgabe den verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen, denen er angehört bzw. bei denen er eingetragen ist, mitteilen.

Der Geschäftsführer/das Verwaltungsratsmitglied, der/das aus dem Unternehmen ausscheidet, muss die Veräußerung den jeweiligen Behörden und sonstigen Stellen, denen er angehört bzw. bei denen er eingetragen ist, mitteilen.

Vorgehensweise und Details

Entgeltliche Übertragung

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erfolgt die Besteuerung des Unternehmers oder der Gesellschafter in Bezug auf:

  • den Betriebsgewinn (laufender Gewinn);
  • und den bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs).

Betriebsgewinn

Das Unternehmen muss das Betriebsergebnis seit dem letzten Jahresabschluss bis zum Zeitpunkt der Veräußerung berechnen.

Im Ergebnis muss ein etwaiger steuerfreier Wertzuwachs enthalten sein, d. h. der Wertzuwachs aus der Veräußerung von Immobilien, der wieder investiert wurde und dessen Versteuerung aufgrund dieser erneuten Investition aufgeschoben worden war.

Sollte das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung erfolgte, unter Berücksichtigung der vortragbaren Verluste einen Verlust aufweisen, wird der laufende Betriebsverlust mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet.

Veräußerer und Erwerber haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung:

Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich durch Abzug des neu bewerteten Betriebsvermögens des Unternehmens zum Zeitpunkt der Veräußerung vom Veräußerungspreis.

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Betrag des zum Veräußerungsdatum neu bewerteten Betriebsvermögens

Durch die Berechnung des Veräußerungsgewinns können gegebenenfalls latente Gewinnzuwächse festgestellt werden.

Wenn diese Wertzuwächse einen Wertzuwachs aus einer Immobilie (Grundstück oder Gebäude) umfassen, kann der Steuerpflichtige diese Güter neu bewerten, indem er die Koeffizienten für die Inflationsrate der vergangenen Jahre anwendet:

  • auf den Kauf- oder Gestehungspreis der Immobilie;
  • auf die Abschreibungen und Absetzungsbeträge für Abnutzung gemäß den Koeffizienten für die Jahre, in denen die Abschreibungen ausgewiesen wurden.

Er kann daher beantragen, dass der Wertzuwachs aus diesen Immobilien in Höhe des Betrages ihrer Neubewertung steuerbefreit wird.

Neubewertung = neu bewerteter Buchwert – Nettobuchwert

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn = Veräußerungsgewinn – etwaige Freibeträge

Der Steuerpflichtige kann unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Freibeträge auf den erzielten Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen:

  • entweder einen Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro oder einen proportionalen Anteil dieses Betrags, je nachdem, ob sich die Veräußerung (oder die Aufgabe) auf den ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Bruchteil dieses Betriebs bezieht;
  • oder einen Freibetrag in Höhe von 25.000 Euro, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einen Wertzuwachs aus einer Immobilie umfasst.

Beispiel:

Ein am 15.05. des Jahres N zum Verkaufspreis von 800.000 Euro entgeltlich veräußertes Unternehmen weist die folgenden Merkmale auf:

  • Buchgewinn zwischen dem 1.1. und dem 15.5.: 150.000 Euro
  • Betriebsvermögen am 15.5.: 400.000 Euro
  • Wertzuwachs mit vorheriger Steuerbefreiung für Gebäude: 150.000 Euro
  • Immobilie: Nettobuchwert am 15.5.: 131.000 Euro, neu bewerteter Wert 146.000 Euro

Betriebsgewinn = Buchgewinn am 15.5 + steuerbefreiter Wertzuwachs aus Gebäuden

= 150.000 + 150.000 = 300.000

Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis – (Betriebsvermögen zum 15.5. + Wiedereinsetzung des steuerbefreiten Zuwachses für Gebäude) – Steuerbefreiung des inflationsbedingten Wertzuwachses für Gebäude

= 800.000 – (400.000 + 150.000) – (146.000 – 131.000) = 235.000 Euro

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn = Veräußerungsgewinn – Freibetrag (da es sich um eine Immobilie handelt)

= 235.000 – 25.000 = 210.000 Euro

Einkommensteuer für natürliche Personen

Der Unternehmer muss in seiner Einkommensteuererklärung für natürliche Personen Folgendes angeben:

  • den laufenden Betriebsgewinn:
    • entweder in der Rubrik Gewinn aus Gewerbebetrieb;
    • in der Rubrik Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
    • oder in der Rubrik Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes;
  • sowie den Veräußerungsgewinn (Mehrwert) in der Rubrik Außerordentliche Einkünfte.

Die festgestellten Wertzuwächse aus der Veräußerung/Aufgabe werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert.

Unentgeltliche Übertragung

Die unentgeltliche Veräußerung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft hat steuerliche Auswirkungen sowohl auf den Veräußerer als auch den Erwerber.

Ehemaliger Unternehmer (Veräußerer)

Wenn bei der unentgeltlichen Übertragung die steuerliche Leistungsfähigkeit des ehemaligen Unternehmers nicht steigt, erhält dieser einen Aufschub der Besteuerung, d. h.:

Er überträgt den noch nicht festgestellten Wertzuwachs ohne Besteuerung auf den Übernehmer, wobei es unerheblich ist, wer der Übernehmer ist (Ehepartner oder Dritter) und woher diese Wertzuwächse stammen (Anlagevermögen oder Umlaufvermögen).

Wenn das Ergebnis der Übertragung einen Verlust aufweist, kann der ehemalige Unternehmer, der die Verluste erlitten hat, diese als Sonderausgaben von seinem Gesamteinkommen absetzen. Er kann diese Verluste vortragen, wenn sie im Laufe des Geschäftsjahres nicht mit anderen Einkünften verrechnet wurden.

Nur der Unternehmer kann als Veräußerer erlittene Verluste absetzen.
Im Falle der Übertragung durch Vererbung profitiert der Erbe allerdings vom Vortrag der dem Verstorbenen entstandenen Verluste, wenn die Versteuerung zum Zeitpunkt der Entstehung der Verluste durch Zusammenveranlagung (Ehepartner oder Kinder) erfolgte.

Neuer Unternehmer (Erwerber)

Der Erwerber führt das vom Veräußerer übertragene Unternehmen weiter. Er übernimmt aus der Eröffnungsbilanz des Unternehmens die Bewertungen des Betriebsvermögens sowie die eventuell steuerbefreiten Wertzuwächse, wie sie in der Schlussbilanz des ehemaligen Unternehmers ausgewiesen waren.

Die ursprünglichen Werte der Güter dienen als Berechnungsgrundlage:

  • für die abzugsfähigen Abschreibungen;
  • die etwaigen Wertzuwächse aus einer späteren Veräußerung.

Hierbei muss der Übernehmer eventuell die MwSt. bzw. Eintragungsgebühren für die Übertragung des Eigentums an bestimmten Vermögenswerten entrichten.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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