Unternehmensübernahme – steuerliche Auswirkungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Neben der Gründung eines neuen Unternehmens kann der Unternehmer die Übernahme beschließen:

  • entweder des Firmenwerts eines bestehenden Unternehmens. Hierbei muss der Übernehmer etwaig die MwSt. bzw. Eintragungsgebühren für die Übertragung des Eigentums an bestimmten Vermögenswerten entrichten;
  • oder von Aktien bzw. Gesellschaftsanteilen:
    • einer Kapitalgesellschaft: Dies hat keine steuerlichen Auswirkungen für den Übernehmer, der nur die Anteile der Gesellschaft, die wiederum Eigentümerin ihres Vermögens bleibt, übernimmt;
    • einer Personengesellschaft: Hierbei wird das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter übertragen und die Transaktion ist der Übernahme eines Firmenwerts gleichgestellt und kann die Zahlung von MwSt. bzw. Eintragungsgebühren bewirken.

Zielgruppe

Wer die Startphase einer neuen Firma umgehen möchte, kann sich für die Übernahme eines bestehenden Unternehmens entscheiden, indem er aufkauft:

  • entweder nur den Firmenwert.
    Hierbei erwirbt der Übernehmer unmittelbar alle beweglichen Sachgüter (Material, Ausrüstung, Waren) und immateriellen Güter (Mietanspruch, Name, Firmenlogo, Kunden usw.) des Verkäufers.
    Er übernimmt also nur die Aktiva und keine Passiva, abgesehen eventuell von einigen Verträgen, die mit dem Geschäftsvermögen übertragen werden (Arbeitsverträge, Mietverträge, Lieferverträge usw.);
  • oder die Aktien bzw. Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft.
    Hierbei erwirbt der Übernehmer nur das rechtliche Eigentum an den Aktien oder Anteilen der Gesellschaft, die weiterhin im Besitz ihrer Aktiva und Passiva bleibt.
    Der Übernehmer übernimmt also mittelbar zugleich die aktiven und passiven Werte (d. h. alle Vermögensgüter, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
    In aller Regel verlangt der Käufer vom Verkäufer eine Garantieerklärung für das Vermögen, die die gesamte Verjährungsfrist in steuerlichen und sozialrechtlichen Belangen abdeckt.

Mit der Veräußerung wird der Verkäufer in aller Regel im Hinblick auf den erzielten Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Vorgehensweise und Details

Erwerb eines Geschäftsvermögens bzw. Firmenwerts

Steuerliche Bestimmung des Geschäftsvermögens bzw. Firmenwerts

Aus rechtlicher Sicht ist der Firmenwert unteilbar und bezeichnet alle bei der Übernahme erworbenen Sachgüter und immateriellen Güter (Waren, Ausstattung, Kunden usw.), d. h.:

  • die Posten in der Bilanz des Unternehmens, die herausgelöst, bewertet und getrennt abgeschrieben werden können (Waren, Patente, Ausstattung usw.);
  • sowie die Kosten für den Kauf von Kunden und Kundenstamm.

Aus steuerlicher Sicht spricht man vom Firmenwert, der nur die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für das Unternehmen und der Summe der Anschaffungskosten für die einzelnen Bilanzposten bezeichnet.

So gesehen entspricht dieser auch „Goodwill“ genannte Firmenwert also nur den Kosten für den Kauf von Kunden und Kundenstamm.

MwSt. und Eintragungsgebühren

Bei einem Aufkauf des gesamten Firmenwerts:

  • ist der Vorgang von der MwSt. befreit, denn der Übernehmer führt den Betrieb in gewisser Weise fort. Er übernimmt somit die Rechte und Pflichten des bestehenden Unternehmens im Bereich der MwSt. (z. B. etwaiger Ausgleich der Abzüge für Investitionsgüter);
  • dagegen können für bestimmte Komponenten des Firmenwerts (z. B. die Übertragung des Mietvertrages) anteilige Eintragungsgebühren fällig werden.

Bei teilweisem Aufkauf des Firmenwerts, d. h. nur bestimmter Posten (z. B. des Mietanspruchs):

  • kann der Übernehmer für den Anschaffungspreis dieser getrennt übernommenen Posten der MwSt. unterliegen;
  • in diesem Falle werden keine Eintragungsgebühren fällig.

Einkommensteuer

Wenn ein Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft den Firmenwert verkauft, wird der Veräußerer im Hinblick auf den etwaig erzielten Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Der Übernehmer wird bei der Übernahme nicht besteuert (ausgenommen etwaige Eintragungsgebühren oder MwSt.).
Gegebenenfalls unterliegt er bei der späteren Veräußerung des Firmenwerts oder der Gesellschaft, die im Besitz des Firmenwerts ist, der Steuer auf Veräußerungsgewinne.

Beispiel: Eine SARL mit einem Eigenkapital von 1.000.000 veräußert ihren Firmenwert für einen Betrag von 3.000.000 an eine andere SARL. Die veräußernde Gesellschaft erzielt also einen Veräußerungsgewinn, der körperschaftsteuerpflichtig ist.

Falls die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft nach 5 Jahren den Weiterverkauf des Unternehmens für einen Betrag von 3.500.000 beschließen (wir setzen zur Vereinfachung voraus, dass die Gesellschaft in diesen 5 Jahren weder Gewinne noch Verluste gemacht hat), können sie:

  • entweder die Gesellschaftsanteile verkaufen und hierbei einen Veräußerungsgewinn von 3.500.000 (Verkaufspreis) minus 3.000.000 (Anfangsinvestition) = 500.000 (Gewinn) erzielen;
  • oder ihre Gesellschaft behalten, die ihrerseits ihren Firmenwert verkauft und den Veräußerungspreis vereinnahmt (wobei dieser dann an die Gesellschafter ausgeschüttet wird), und hierbei einen Veräußerungsgewinn von 3.500.000 (Anfangsinvestition) minus 1.000.000 (Eigenkapital) = 2.500.000 (Gewinn) erzielen.

Diese Gewinne sind dann steuerpflichtig.

Abschreibung des Firmenwerts

Bei Gründung eines Unternehmens kann in die Aktiva der Bilanz kein Firmenwert (Goodwill) eingestellt werden. Hier dürfen nur die Posten des Anlagevermögens, aus denen sie bestehen, erscheinen.

Dagegen darf der Firmenwert bei Übernahme eines bestehenden Unternehmens in der Bilanz erscheinen. Er wird in aller Regel über 5 Jahre (im Rechnungslegungsrecht) bzw. 10 Jahre (im Steuerrecht) abgeschrieben.

Das Unternehmen kann beschließen, seine bilanziellen Abschreibungen an seine steuerlichen Abschreibungen anzugleichen und/oder die Abschreibungsdauer anzupassen, sofern dies begründet ist.

Beispiel: Der Unternehmensleiter zahlt 1.000.000 Euro für einen Firmenwert zu dem Waren (200.000 Euro), ein Mietvertrag (50.000 Euro) sowie Ausrüstung (250.000 Euro) gehören.
Der Firmenwert im steuerlichen Sinne (Goodwill) beträgt demnach 1.000.000 – (200.000 + 50.000 + 250.000) = 500.000 Euro.

Das Unternehmen schreibt diese Kosten über 5 Jahre ab. Die steuerlich abzugsfähige jährliche Abschreibungsrate ist demnach 500.000/5 = 100.000 Euro.

Beläuft sich der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Unternehmens vor der Abschreibung im ersten Jahr auf 300.000 Euro, so beträgt der steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000 – 100.000 = 200.000 Euro.

Kauf von Aktien bzw. Anteilen einer Gesellschaft

Erwerb einer eigenständig haftenden Gesellschaft (SA, SARL, SECA)

Eine eigenständig haftende Gesellschaft (Aktiengesellschaft/SA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung/SARL, Kommanditgesellschaft auf Aktien/SECA) hat eine von ihren Gesellschaftern/Aktionären getrennte Rechtspersönlichkeit.

Wenn Gesellschafter/Aktionäre Anteile bzw. Aktien, die sie an der Gesellschaft halten, verkaufen, setzt die Gesellschaft ihre Tätigkeit normal fort und dieser Besitzwechsel hat keine Auswirkung auf ihre Bilanzen, Verträge und steuerlichen Verpflichtungen.

Der Veräußerer ist dagegen im Hinblick auf den etwaig erzielten Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Für den neuen Gesellschafter/Aktionär ergeben sich beim Kauf keine steuerlichen Folgen, er wird jedoch gegebenenfalls bei der späteren Veräußerung seiner Anteile steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Alleingesellschafter veräußert seine Anteile an einer SARL mit einem Eigenkapital von 1.000.000 für einen Betrag von 3.000.000. Die Handels- und Steuerbilanz der Gesellschaft bleibt unverändert. Die Gesellschaft hat jedoch einen neuen Gesellschafter, der eine Summe von 3.000.000 für den Kauf von Gesellschaftsanteilen ausgegeben hat.

Falls der neue Unternehmensleiter nach 5 Jahren den Weiterverkauf des Unternehmens für einen Betrag von 3.500.000 beschließt (wir setzen zur Vereinfachung voraus, dass die Gesellschaft in diesen 5 Jahren weder Gewinne noch Verluste gemacht hat), kann er:

  • entweder die Gesellschaftsanteile verkaufen und hierbei einen Veräußerungsgewinn von 3.500.000 (Verkaufspreis) minus 3.000.000 (Anfangsinvestition) = 500.000 (Gewinn) erzielen;
  • oder die Gesellschaft behalten, die ihrerseits ihren Firmenwert verkauft und den Veräußerungspreis vereinnahmt (wobei dieser dann an den Gesellschafter ausgeschüttet wird), und hierbei einen Veräußerungsgewinn von 3.500.000 (Anfangsinvestition) minus 1.000.000 (Eigenkapital) = 2.500.000 (Gewinn) erzielen.

Diese Gewinne sind dann steuerpflichtig.

Erwerb einer Gesellschaft mit Durchgriffshaftung (SENC, SCS)

Eine Gesellschaft mit Durchgriffshaftung hat eine von ihren Gesellschaftern getrennte Rechtspersönlichkeit, sie selbst ist jedoch nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind ihre Gesellschafter im Hinblick auf die aus ihr erzielten Gewinne.

Wenn Gesellschafter Anteile, die sie an der Gesellschaft halten, verkaufen, setzt die Gesellschaft ihre Tätigkeit normal fort und dieser Besitzwechsel hat keine Auswirkung auf ihre Bilanzen, Verträge und steuerlichen Verpflichtungen.

Der Veräußerer ist dagegen im Hinblick auf den etwaig erzielten Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Der Übernehmer seinerseits schuldet etwaig, als ob es sich um den Aufkauf eines Firmenwertes handelte:

  • die Eintragungsgebühren bzw. die MwSt., die für die unbeweglichen Vermögenswerte oder den Mietvertrag fällig werden, die von der aufgekauften Gesellschaft gehalten werden;
  • und danach die Steuern auf den Gewinn, der bei der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile erzielt wird.

Beispiel: Der Unternehmensleiter erwirbt die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile an einer SCS zu einem Preis von 1.000.000 Euro. Die SCS ist Eigentümerin eines Gebäudes in Luxemburg-Stadt, dessen Marktwert 1.500.000 Euro beträgt.

Durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen werden Eintragungsgebühren von 10 % auf den Betrag von 1.500.000 Euro fällig, sprich 150.000 Euro, und zwar aufgrund des Eigentumsübergangs der Immobilie in wirtschaftlicher Hinsicht.

Unternehmensübernahme durch Leitungspersonal/Mitarbeiter über eine Holding-Gesellschaft

Neben der Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten können Aktionäre/Gesellschafter dem Leitungspersonal/Mitarbeitern der Gesellschaft anbieten, diese über eine Beteiligungsgesellschaft zu übernehmen, die durch ein Bankdarlehen finanziert wird:

  • das erwerbende Leitungspersonal gründet eine Holding-Gesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder SOPARFI), deren Zweck der Erwerb der zu übernehmenden Gesellschaft ist;
  • die Käufer bringen Eigenkapital in die Gesellschaft ein;
  • diese Holding (und nicht die Käufer) nimmt die fehlenden Mittel bei einer Bank auf und kauft die Gesellschaftsanteile des bestehenden Unternehmens;
  • die kreditgebende Bank kann etwaig Beteiligungen an der Gesellschaft erwerben und diese später an das Leitungspersonal weiterverkaufen;
  • die von der übernommenen Gesellschaft erzielten Gewinne werden als Dividenden an die Holding weitergegeben, um das Bankdarlehen zu tilgen (Kapital + Zinsen);
  • die steuerliche Integration (steuerliche Konsolidierung) ermöglicht der bestehenden Gesellschaft dann, die Bankzinsen der Holding von ihrem Gewinn abzuziehen.

Steuerliche Integration

Diese Technik des „leveraged management buy-out“ ermöglicht somit Mitarbeitern und Leitungspersonal, ihre Gesellschaft aufzukaufen, indem die Übernahme durch die zukünftigen Gewinne des Unternehmens finanziert wird.

Wenn diese Finanztechnik verwendet wird, besteht kein Anspruch auf staatliche Finanzhilfen.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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