Finanzierung durch Fremdkapital – Absetzbarkeit von Zinsen

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Wenn ein Unternehmen Finanzierungsbedarf feststellt, kann es auf einen Kredit zurückgreifen, um sich die nötigen Mittel zu beschaffen. Die Kreditgeber können seine Gesellschafter/Aktionäre oder Dritte sein.

Wenn das Unternehmen das geliehene Kapital zurückzahlt, zahlt es ebenfalls Zinsen, die unter bestimmten Bedingungen von seiner steuerlichen Bemessungsgrundlage absetzbar sind.

Um festzustellen, ob diese Zinsen absetzbar sind, ist Folgendes zu beachten:

  • einerseits die Eigenschaft des Kreditgebers:
    • Aktionäre und Geschäftsführung oder;
    • Dritte (z. B. Bank);
  • andererseits die Rechtsform der den Kredit aufnehmenden Gesellschaft:

In keinem Fall ist die Rückzahlung des Kapitals an sich absetzbar.

Betroffene Personen

Alle Unternehmen, ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, können auf die Finanzierung durch Fremdmittel (oder Aufnahme von Schulden) zurückgreifen.

Das Unternehmen kann grundsätzlich alle an Dritte geleisteten Zinszahlungen absetzen.

Dagegen kann das Unternehmen an Gesellschafter geleistete Zinszahlungen nur absetzen, wenn sie von der Gesellschaft getrennt sind (im Falle von Kapitalgesellschaften) und bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden.

Vorgehensweise und Details

Aufnahme eines Darlehens bei einer Drittperson

Unbeschränkte Absetzbarkeit

Ein Unternehmen kann als Darlehensnehmer unabhängig von seiner Rechtsform unbeschränkt (ohne Obergrenze) Darlehenszinsen von seiner Bemessungsgrundlage absetzen, wobei der angewandte Zinssatz und die Höhe der Darlehenssumme unerheblich sind, sofern das Darlehen bei einem Dritten aufgenommen wird, d. h. einem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Aktionär ist.

Wenn ein Einzelunternehmen für das Unternehmen privat ein Darlehen aufnimmt, wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Zinsen im Zinssatz des Unternehmens enthalten sind und nicht in dem des Geschäftsführers des Unternehmens für private Zwecke. Sie sind daher vom Geschäftsgewinn absetzbar.

Beschränkungen

Die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen für Dritte gilt unbeschränkt, jedoch mit bestimmten Einschränkungen bei Schuldverschreibungen und Beteiligungsdarlehen.

Zu den Schuldverschreibungen zählen:

  • die einfachen Schuldverschreibungen, die als handelbare Titel eine langfristige Forderung darstellen, für die der Inhaber jährlich einen festen (oder variablen) Zins erhält. Das Kredit nehmende Unternehmen kann die aus einfachen Schuldverschreibungen resultierenden Zinszahlungen von seinem Betriebsergebnis absetzen;

bei Schuldverschreibungen „mit Zinszahlung bei Fälligkeit“, d. h. deren Zinsen bei Fälligkeit insgesamt gezahlt werden, sind diese Zinsen zum Zeitpunkt der effektiven Zahlung nicht vollständig, sondern zeitlich gestaffelt in Tranchen absetzbar.

  • die Kollektivobligationen, darunter:
    • die Wandelschuldverschreibungen, durch die deren Inhaber bei Fälligkeit Aktionäre der Gesellschaft werden können, der sie ein Darlehen gewährt haben, und zwar zu den Emissionsbedingungen (häufig ein niedrigerer Zinssatz aufgrund des Wandelrechts).
      Das Kredit nehmende Unternehmen kann die für diese Schuldverschreibungen gezahlten Zinsen bis zu ihrer Umwandlung in Aktien von der Bemessungsgrundlage absetzen;
    • die Schuldverschreibungen mit Beteiligung, die ihren Inhabern die Beteiligung am Jahres- und/oder Liquidationsgewinn ermöglichen und dadurch aktienähnliche Züge aufweisen.
      Die Steuerbehörde ACD stellt diese Zahlungen einer Dividendenausschüttung gleich und nimmt einen Quellensteuerabzug sowohl auf die variablen Zinsen (entsprechend dem Ergebnis) als auch auf etwaige zusätzlich anfallende feste Zinsen vor.
      Das Kredit nehmende Unternehmen kann jedoch den steuerpflichtigen Anteil an den gezahlten festen Zinsen von seiner Bemessungsgrundlage abziehen.

Durch Beteiligungsdarlehen kann der Darlehensgeber je nach Rentabilität des Unternehmens ausgezahlt werden (Gewinn bzw. Verlustbeteiligung sowie gegebenenfalls ein fester Zinssatz).

Das Kredit nehmende Unternehmen kann die gezahlten festen Zinsen von seiner Bemessungsgrundlage absetzen, ebenso wie für jedes andere Darlehen.
Allerdings erhebt die ACD ebenfalls einen Quellensteuerabzug auf die gezahlten Zinsen.

Darlehen von Gesellschaftern/Aktionären

Einzelunternehmen/Personengesellschaften

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können die an ihre Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen nicht von ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage absetzen.

Aufgrund der unklaren Trennungslinie zwischen Unternehmen und Unternehmer kann letzterer von seinem steuerpflichtigen Gewinn keine Zinsen absetzen, die er an sich selbst zahlt.

Die vom Unternehmen an seinen Eigentümer gezahlten Zinsen gelten als private Entnahmen und nicht als vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abzugsfähige Aufwendungen.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften können die an ihre Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen von ihrem steuerpflichtigen Gewinn absetzen.

Der Gesellschafter könnte daher versucht sein, die Finanzierung der Gesellschaft eher über Darlehensmittel als über Kapitalbildung zu bewerkstelligen, damit er sich in Form von Zinszahlungen (für die Gesellschaft abzugsfähig) statt Dividenden (nicht abzugsfähig) auszahlen lassen kann.

Um jedoch zu vermeiden, dass die Gesellschaften bei der Finanzierung nur auf Darlehen zurückgreifen, um ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern, sieht die Steuergesetzgebung bestimmte Obergrenzen vor.

Obergrenzen (Kapitalgesellschaften)

Die Gesellschaft, die sich bei ihren Gesellschaftern Kapital leiht, muss bestimmte Obergrenzen beachten, um überhöhte Zinssätze und eine Überschuldung im Verhältnis zur Kapitalbildung zu vermeiden.

  • Überhöhte Zinsen: Wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter als Gläubiger einen Zinssatz zahlt, der über den Bedingungen liegt, die zwischen Dritten gegolten hätten, kann die ACD davon ausgehen, dass dieser Zinssatz überhöht ist. Sie stuft den überschreitenden Anteil der Zinsen als versteckte Gewinnausschüttung ein, deren steuerliche Behandlung der der Dividendenausschüttung entspricht, auch wenn der Schuldenbetrag selbst nicht übermäßig hoch ist;

Beispiel: SA Lux besitzt ein Kapital von 31.000 Euro. Einer der Gesellschafter gewährt eine Finanzierung zu einem Zinssatz von jährlich 20 %, während der marktübliche Zins bei 4 % liegt. =>16 % können als versteckte Dividendenausschüttung angesehen werden.

  • Übermäßige Verschuldung: wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln übermäßig auf Darlehen zurückgreift, um die Steuerbemessungsgrundlage maximal zu mindern, kann die ACD davon ausgehen, dass die Gesellschaft unzureichend mit Kapital ausgestattet ist.
    Im Allgemeinen, beträgt die maximal akzeptierte Schuldenquote 15/85: die Aktiva müssen mindestens zu 15 % durch Eigenmittel und dürfen höchstens zu 85 % durch Fremdmittel finanziert werden.
    Die Eigenmittel bestehen aus:
    • eingezahltes Gesellschaftskapital;
    • Emissionsagio;
    • Rücklagen und Ergebnisvortrag.
    Über diese Quote hinaus könnte die ACD den überschreitenden Anteil der Fremdmittel als versteckte Einlage werten und die Zinsen für diesen überschreitenden Anteil als versteckte Gewinnausschüttung einstufen.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Besteuerung der Zinszahlungen an Geldgeber – Quellensteuer

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 4 décembre 1967

concernant l'impôt sur le revenu

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