Dividendenausschüttung
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Die Gewinne, die eine Gesellschaft erwirtschaftet, bleiben zu ihrer Verfügung, bis sie sie ausschüttet. Diese Gewinne unterliegen auf Unternehmensebene der Körperschaftsteuer (KSt).
Die Gesellschaft kann diese Gewinne anschließend in Form von Dividenden an ihre Gesellschafter/Aktionäre im Verhältnis zu den von ihnen an der Gesellschaft gehaltenen Rechten ausschütten. Bei ihrer Ausschüttung werden die Dividenden zu Lasten der Begünstigten erneut steuerpflichtig.
Um die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht einzuschränken, ermöglichen jedoch bestimmte Maßnahmen die Abschwächung oder sogar Beseitigung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.
Die Ausgleichsmaßnahmen hängen insbesondere ab:
- vom Staat der Niederlassung der ausschüttenden Gesellschaft;
- vom Staat des Wohnsitzes sowie von der Eigenschaft des Begünstigten;
- von der Höhe der Beteiligung, wenn die Dividenden von einer Tochtergesellschaft deren Muttergesellschaft zufließen.
Betroffene Personen
Kapitalgesellschaften können ihre Gewinne nach der Versteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer ganz oder teilweise an ihre Gesellschafter ausschütten.
Je nach Eigenschaft des Gesellschafters oder seiner Beteiligung muss die Gesellschaft bei der Auszahlung dieser Dividenden einen Quellensteuerabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen vornehmen.
Der Gesellschafter/Aktionär muss anschließend seine Steuerschuld begleichen, die sich gegebenenfalls aus seiner Steuererklärung ergibt.
Personengesellschaften schütten keine Dividenden aus. Die Einkünfte der Personengesellschaften werden unabhängig davon, ob sie an die Gesellschafter zurückfließen oder nicht, direkt bei den Gesellschaftern besteuert. Die Gesellschafter müssen daher den ihnen zustehenden Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angegeben.
Vorgehensweise und Details
Steuerpflichtige Dividenden
Alle von der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausgezahlten Einkünfte sind als Dividenden anzusehen. Sie umfassen sowohl die regelmäßigen Dividenden als auch etwaige verdeckte Ausschüttungen.
Regelmäßige Dividenden
Die jeweilige Auszahlung von Einkünften (Dividenden, Gewinnanteile und sonstige Erträge aus Aktien, Kapitalanteilen, Genussscheinen oder sonstigen Beteiligungen an den betreffenden Gesellschaften), die von der Gesellschafterversammlung offiziell genehmigt und als solche verbucht sind, zählen zu den regelmäßigen Dividenden.
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
Erhält ein Gesellschafter Vorteile, die er normalerweise nicht erhalten hätte, wenn er kein Gesellschafter gewesen wäre, stuft die Steuerverwaltung diese Vorteile als verdeckte Gewinnausschüttung ein.
Beispiele: zinslose oder unterhalb des Marktzinses verzinste Darlehen, mietfreie Nutzung von Immobilien, der Verkauf von Gütern unter Marktwert, weitere den Gesellschaftern/Aktionären gewährte Vorteile.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in den steuerpflichtigen Einkünften der ausschüttenden Gesellschaft und denen ihres Begünstigten enthalten.
Beispiel:
Die Gesellschaft verkauft dem Aktionär eine Immobilie im Wert von 1.000 zu einem Preis von 800, wobei der Kaufpreis der Immobilie 400 betrug.
Die Gesellschaft wäre nicht bereit gewesen, die Immobilie einem Dritten für einen Preis unter ihrem Wert (1.000) zu verkaufen:
- der Verkauf gilt daher als zum Preis von 1.000 getätigt und nicht zum Preis von 800;
- der steuerliche Gewinn der Gesellschaft beläuft sich auf 600 (1.000 - 400) und nicht auf 400 (800 - 400);
- der Vorteil, der als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wurde, beträgt hier 200 (600 - 400).
Eine luxemburgische Gesellschaft schüttet Gewinne an einen Gesellschafter mit Wohnsitz in Luxemburg aus
Ausschüttende luxemburgische Gesellschaft
Kapitalgesellschaften müssen ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb angeben, damit vor der Ausschüttung an ihre Gesellschafter/Aktionäre gegebenenfalls die fällige Körperschaftsteuer abgeführt werden kann.
Schütten sie ihren in Luxemburg wohnhaften Gesellschaftern/Aktionären Dividenden aus, müssen sie:
- einen Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % vornehmen;
- danach die Steuerabzugserklärung auf Einkünften aus Kapitalvermögen (Vordruck 900D) an das zuständige Steueramt (Luxemburg, Ettelbruck, Esch-sur-Alzette) der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) richten und den einbehaltenen Betrag innerhalb von 8 Tagen ab Verfügbarkeit der Einkünfte überweisen.
Bei einem gebietsansässigen Begünstigten stellt dieser Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % eine Vorauszahlung auf die vom Begünstigten geschuldete Einkommensteuer dar.
Gebietsansässiger begünstigter Gesellschafter: Halbeinkünfteverfahren
Ein Begünstigter, der Dividenden bezieht, muss diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei seiner Einkommensteuererklärung in Luxemburg angeben.
Da diese Dividenden bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft versteuert wurden, können sie in Höhe von 50 % steuerbefreit werden, sofern es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine der folgenden Gesellschaften handelt:
- eine gebietsansässige unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft;
- eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft aus einem Unterzeichnerstaat eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg, die einer mit der Körperschaftssteuer vergleichbaren Steuer (Mindeststeuersatz 10,5 %) unterliegt;
- eine in der Europäischen Union ansässige Gesellschaft im Anwendungsbereich der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften, die jedoch die Voraussetzungen im Hinblick auf die Beteiligung (Haltedauer, Schwelle von 10 % oder Kaufpreis) zwecks Inanspruchnahme der Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften nicht erfüllt.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt daher auf der Grundlage von 50 % der erhaltenen Bruttodividenden (vor Anwendung des Quellensteuerabzugs). Der Begünstigte hat anschließend die Differenz zwischen dem bereits einbehaltenen Quellensteuerabzug und der fälligen Gesamtsteuerschuld zu entrichten.
Beispiel: wenn eine Gesellschaft eine Dividende in Höhe von 100 Euro ausschüttet und der Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen 39 % beträgt, errechnet sich die Steuerlast wie folgt:
Ausgezahlte Bruttodividende |
100 |
Einbehalt (15 %) |
- 15 |
Eingenommene Dividende |
85 |
Steuerpflichtige Dividende (50 % der Bruttodividende) |
50 |
Steuerschuld insgesamt (39 %) |
(19,5) |
Bereits einbehalten |
- 15 |
Verbleibende Steuerschuld (19,5 – 15) |
- 4,5 |
Nettodividende nach Steuern (100 – 19,5) |
80,5 |
Eine luxemburgische Gesellschaft schüttet Gewinne an einen Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland aus
Ausschüttende luxemburgische Gesellschaft
Kapitalgesellschaften müssen ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb angeben, damit vor der Ausschüttung an ihre Gesellschafter/Aktionäre gegebenenfalls die fällige Körperschaftsteuer abgeführt werden kann.
Schütten sie ihren außerhalb von Luxemburg wohnhaften Gesellschaftern/Aktionären Dividenden aus, müssen sie:
- einen Quellensteuerabzug einbehalten:
- in Höhe des normalen Satzes von 15 %;
- oder gegebenenfalls in Höhe des ermäßigten Satzes gemäß dem zwischen den beiden Ländern geltenden Doppelbesteuerungsabkommen;
- danach die Steuerabzugserklärung auf Einkünften aus Kapitalvermögen (Vordruck 900D) an das zuständige Steueramt (Luxemburg, Ettelbruck, Esch-sur-Alzette) der Steuerverwaltung richten und den einbehaltenen Betrag innerhalb von 8 Tagen ab Verfügbarkeit der Einkünfte überweisen.
Nicht gebietsansässiger begünstigter Gesellschafter
Ein Begünstigter, der Dividenden bezieht, muss diese grundsätzlich bei der Steuerbehörde seines Wohnsitzlandes angeben.
Wenn die ausschüttende Gesellschaft einen höheren Quellensteuersatz angewandt hat als im geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, kann der Begünstigte bei der Steuerverwaltung einen Antrag auf Erstattung der Überzahlung des Steuerabzugs stellen.
Ausschüttung der luxemburgischen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft: Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften
Die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft gezahlten Einkünfte sind vom Quellensteuerabzug befreit, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Einkünfte erfüllt sind.
Beispiel 1: SA1, eine luxemburgische Aktiengesellschaft, zahlt eine Dividende an SA2, eine italienische Gesellschaft, die seit 2 Jahren 13 % an SA1 hält.
SA1 braucht keinen Quellensteuerabzug vorzunehmen, da die Beteiligung 10 % übersteigt.
Beispiel 2: identische Daten, außer, dass der Prozentsatz am gehaltenen Kapital nur 7 % beträgt.
In diesem Fall kommt der Quellensteuersatz laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zur Anwendung, d. h. 15 %, denn die Beteiligung liegt unter 10 %.
Beispiel 3: Wenn allerdings SA2 mindestens 1.200.000 Euro für seine Beteiligung an SA1 gezahlt hat, können die Dividenden unter Befreiung vom Quellensteuerabzug gezahlt werden, wobei die Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften zur Anwendung gelangt.
Eine ausländische Gesellschaft schüttet Gewinne an einen Gesellschafter mit Wohnsitz in Luxemburg aus
Ausschüttende ausländische Gesellschaft
Ausländische Gesellschaften, die Dividenden an ihre Gesellschafter/Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland ausschütten, müssen gegebenenfalls den Quellensteuerabzug vornehmen, der nach den Vorschriften ihres Niederlassungslandes entsprechend dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschrieben ist.
Begünstigter Gesellschafter mit Wohnsitz in Luxemburg
Ein gebietsansässiger Begünstigter, der Dividenden bezieht, muss diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei seiner Einkommensteuererklärung in Luxemburg angeben.
Da diese Dividenden bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft versteuert wurden, können sie in Höhe von 50 % steuerbefreit werden, sofern es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine der folgenden Gesellschaften handelt:
- eine gebietsansässige unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft;
- eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft aus einem Unterzeichnerstaat eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg, die einer mit der Körperschaftssteuer vergleichbaren Steuer (Mindeststeuersatz 10,5 %) unterliegt;
- eine in der Europäischen Union ansässige Gesellschaft im Anwendungsbereich der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften, die jedoch die Voraussetzungen im Hinblick auf die Beteiligung (Haltedauer, Schwelle von 10 % oder Kaufpreis) zwecks Inanspruchnahme der Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften nicht erfüllt.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt daher auf der Grundlage von 50 % der erhaltenen Bruttodividenden (vor Anwendung des Quellensteuerabzugs). Der Begünstigte hat anschließend die Differenz zwischen dem bereits einbehaltenen Quellensteuerabzug und der fälligen Gesamtsteuerschuld zu entrichten.
Wenn die ausschüttende Gesellschaft einen höheren Quellensteuersatz angewandt hat als im geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, kann der Begünstigte bei der Steuerverwaltung des Landes, in dem die ausschüttende Gesellschaft niedergelassen ist, einen Antrag auf Erstattung der Überzahlung des Steuerabzugs stellen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 21 décembre 2001
portant exécution de l'article 166, alinéa 9, numéro 1 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
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