Einnahmen aus Dividenden ermitteln und versteuern
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Erhält der gebietsansässige Steuerpflichtige Dividenden aus Aktien, die er im Rahmen der Verwaltung seines privaten Vermögens bei einer luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaft hält, muss er diese in Luxemburg versteuern.
Luxemburgische Gesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Luxemburg haben und an ihre Aktionäre Dividenden ausschütten, müssen vom Betrag der Bruttodividende eine 15-%ige Quellensteuer einbehalten.
Dividenden, die ausländische Gesellschaften an ihre Aktionäre ausschütten, sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig. Diese Quellensteuer wird gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes und/oder dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt.
Dividenden, die der gebietsansässige Steuerpflichtige von luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften erhält, müssen von ihm in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem normalen progressiven Tarif (von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 %).
Dividendeneinkünfte unterfallen zum Satz von 1,4 % der Pflegeversicherung. Der geschuldete Beitrag wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) errechnet.
Die Dividenden sind zu 50 % steuerbefreit, wenn sie von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (S.A., S.à r.l. usw.) ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem der folgenden Länder hat:
- in Luxemburg oder;
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder;
- in einem Land, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat.
Die von luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften erhobene Quellensteuer ist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung grundsätzlich auf die luxemburgische Einkommensteuer anrechenbar. Handelt es sich um Dividenden ausländischer Gesellschaften und kann die im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht vollständig angerechnet werden, ist der übersteigende Teil der ausländischen Quellensteuer als Werbungskosten absetzbar.
Dividendeneinkünfte eines nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen sind grundsätzlich in seinem Wohnsitzland zu versteuern. Wenn jedoch der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt, muss er die Dividenden in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Betroffene Personen
Folgende Personen sind betroffen:
- gebietsansässige Steuerpflichtige, die im Rahmen der Verwaltung ihres privaten Vermögens Dividenden von luxemburgischen und/oder ausländischen Gesellschaften erhalten, und;
- nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die steuerlich als gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt werden wollen und im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens Dividenden von luxemburgischen und/oder ausländischen Gesellschaften erhalten.
Vorgehensweise und Details
Als gebietsansässiger Steuerpflichtiger Dividenden in der Einkommensteuererklärung angeben
Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Einkommensteuererklärung einreicht, muss die Dividenden, die er im Laufe des Jahres erhalten hat, auf Seite 9 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) angeben.
Der Steuerpflichtige muss Vordruck 180 ausfüllen, wenn er Dividenden von ausländischen Gesellschaften erhält, die ihren Sitz in einem Land haben, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Die Eintragungen sind wie folgt vorzunehmen:
- Sparte 1: Herkunftsland der Dividenden;
- Sparte 2: Art der Einkünfte (Dividenden);
- Sparte 3: Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen;
- Sparte 4: sind die Dividenden zu 50 % steuerbefreit, muss der Steuerpflichtige 50 % des steuerbefreiten Bruttodividendenbetrags angeben;
- Sparte 5: die tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren oder Gebühren für die Umrechnung von Fremdwährungen). Sind die Dividenden zu 50 % steuerbefreit, können die tatsächlichen Werbungskosten nur zu 50 % abgesetzt werden;
- Sparte 7: der Nettodividendenbetrag (Summe aus Sparten 3 bis 5) wird in die Felder 903/904 der Einkommensteuererklärung übertragen;
- Sparten 8 und 9: Betrag der ausländischen Quellensteuer und des anrechenbaren Steuerabzugs.
Außerdem muss der Steuerpflichtige anhand der Bescheinigung seiner luxemburgischen und/oder ausländischen Bank die folgenden Angaben in seiner Einkommensteuererklärung machen:
- Felder 901/902 (Abschnitt B): 50 % der Bruttodividenden von einer unbeschränkt steuerpflichtigen luxemburgischen Gesellschaft (des Typs S.A., S.à r.l.);
- Felder 903/904 (Abschnitt C – Zeile a): Höhe der Dividenden aus Ländern, mit denen Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen (Sparte 7 von Vordruck 180) geschlossen hat;
- Felder 907/908 (Abschnitt C – Zeile b): die Bruttodividenden aus Ländern, die nicht in den Feldern 903/904 erfasst sind. Füllt der Steuerpflichtige die Felder 907/908 aus, muss er als Anlage die folgenden Auskünfte liefern:
- Herkunftsland der Dividenden;
- die erhaltenen Bruttodividenden;
- die tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren oder Gebühren für die Umrechnung von Fremdwährungen).
- Felder 927/928: Als Werbungskosten absetzbar sind Bankgebühren, Depotgebühren, Schuldzinsen, nicht anrechenbare ausländische Steuern usw. Dem Steuerpflichtigen steht jährlich ein Werbungskostenpauschbetrag von 25 Euro für alle während des Jahres erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abschnitt B, C und D zusammen) zu (siehe hierzu „Von einer luxemburgischen Bank zugeflossene Zinsen versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank zugeflossene Zinsen versteuern“). Dieser Pauschbetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten die Pauschale von 25 Euro, ist es angebracht, die tatsächlichen Kosten anzugeben;
- Felder 931/932: Der Steuerpflichtige erhält einen Steuerfreibetrag von 1.500 Euro pro Jahr für alle während des Jahres (Abschnitt B, C und D zusammen) bezogenen Kapitaleinkünfte (steuerpflichtige Zinsen und Dividenden) (siehe hierzu „Von einer luxemburgischen Bank zugeflossene Zinsen versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank zugeflossene Zinsen versteuern“). Dieser Pauschbetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern;
- Feld 939 (Spalte einbehaltene Steuern): Der Steuerpflichtige muss die 15%-ige Quellensteuer, die in Luxemburg auf inländische Dividenden erhoben wird, angeben;
- Feld 941 (Spalte einbehaltene Steuern): Der Steuerpflichtige muss die ausländischen Steuern angeben, die laut Doppelbesteuerungsabkommen anrechnungspflichtig sind. Dieser Betrag wird auch in Sparte 9 von Vordruck 180 eingetragen.
Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger Dividenden in der Einkommensteuererklärung angeben
Lediglich der Steuerpflichtige, der die steuerliche Behandlung als gebietsansässiger Steuerpflichtiger wählt, muss die während des Jahres von luxemburgischen und/oder ausländischen Gesellschaften bezogenen Dividenden auf Seite 9 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) angeben.
In Bezug auf Dividenden, die von luxemburgischen Gesellschaften oder von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Land, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, ausgeschüttet werden, wird dem nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen empfohlen, Vordruck 180 auszufüllen.
Die Eintragungen sind wie folgt vorzunehmen:
- Sparte 1: Herkunftsland der Dividenden;
- Sparte 2: Art der Einkünfte (Dividenden);
- Sparte 3: Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen;
- Sparte 4: sind die Dividenden zu 50 % steuerbefreit, muss der Steuerpflichtige 50 % des steuerbefreiten Bruttodividendenbetrags angeben;
- Sparte 5: die tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren oder Gebühren für die Umrechnung von Fremdwährungen). Sind die Dividenden zu 50 % steuerbefreit, können die tatsächlichen Werbungskosten zu 50 % abgesetzt werden;
- Sparte 7: der Nettodividendenbetrag (Summe aus Sparten 3 bis 5) wird in die Felder 905/906 der Einkommensteuererklärung übertragen;
- Sparten 8 und 9: Betrag der ausländischen Quellensteuer und des anrechenbaren Steuerabzugs.
Außerdem muss der Steuerpflichtige anhand der Bescheinigung seiner luxemburgischen und/oder ausländischen Bank die folgenden Angaben in seiner Einkommensteuererklärung machen:
- Felder 905/906 (Abschnitt C – Zeile a): 50 % der von einer unbeschränkt steuerpflichtigen luxemburgischen Gesellschaft bezogenen Bruttodividenden sowie die Dividenden aus Ländern, mit denen Luxemburg Doppelbesteuerungsabkommen (Sparte 7 von Vordruck 180) geschlossen hat;
- Felder 909/910 (Abschnitt C – Zeile b): die Bruttodividenden aus Ländern, die nicht in den Feldern 905/906 erfasst sind. Füllt der Steuerpflichtige die Felder 909/910 aus, muss er als Anlage die folgenden Auskünfte liefern:
- Herkunftsland der Dividenden;
- die erhaltenen Bruttodividenden;
- die tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren oder Gebühren für die Umrechnung von Fremdwährungen).
- Felder 929/930: Als Werbungskosten absetzbar sind Bankgebühren, Depotgebühren, Schuldzinsen, nicht anrechenbare ausländische Steuern usw. Dem Steuerpflichtigen steht jährlich ein Werbungskostenpauschbetrag von 25 Euro pro Jahr für alle während des Jahres erzielten Kapitaleinkünfte (Abschnitt B, C und D zusammen) zu (siehe zu diesem Thema: „Von einer luxemburgischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“). Dieser Pauschbetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten die Pauschale von 25 Euro, ist es angebracht, die tatsächlichen Kosten anzugeben;
- Felder 933/934: Der Steuerpflichtige erhält einen Steuerfreibetrag von 1.500 Euro pro Jahr bezogen auf alle Kapitaleinkünfte (steuerpflichtige Zinsen und Dividenden), die er im Laufe des Jahres erhalten hat (Abschnitt B, C und D zusammen) (siehe zu diesem Thema: „Von einer luxemburgischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“). Dieser Pauschbetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern;
- Feld 939 (Spalte einbehaltene Steuern): Der Steuerpflichtige muss die 15%-ige Quellensteuer, die in Luxemburg auf inländische Dividenden erhoben wird, angeben;
- Feld 941 (Spalte einbehaltene Steuern): Der Steuerpflichtige muss die ausländischen Steuern angeben, die laut Doppelbesteuerungsabkommen anrechnungspflichtig sind. Dieser Betrag wird auch in Sparte 9 von Vordruck 180 eingetragen.
Online-Dienste und Formulare
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Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Revenu net provenant de capitaux mobiliers sur le site de l'Administration des contributions directes
- Frais d'obtention sur le site de l'Administration des contributions directes
- Conventions internationales sur le site de l'Administration des contributions directes
-
Mémento fiscal sur le site de l'Administration des contributions directes
Pdf •
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire L.I.R. n° 115/8 du 15 décembre 2008
Imputation et déduction des impôts étrangers en cas d’application de l’article 115/15a (exemption de 50% des revenus de capitaux mobiliers)
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