Einkünfte aus dem Kauf und der Veräußerung von Aktien oder sonstigen Wertpapieren ermitteln und versteuern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielten Veräußerungsgewinne eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen – oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen unter gewissen Bedingungen – sind in Luxemburg steuerpflichtig.

Der Veräußerungsgewinn (oder -verlust) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten der Aktien bzw. sonstigen Wertpapieren. Es handelt sich insbesondere um die Veräußerung von Beteiligungen an luxemburgischen Gesellschaften (z. B. Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) oder an Gesellschaften ausländischen Rechts.

Die Veräußerungsgewinne sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Zur Berechnung der Einkommensteuer werden die Veräußerungsgewinne den sonstigen Einkünften des Steuerpflichtigen hinzugerechnet.

Zielgruppe

Folgende Personen sind betroffen:

Vorgehensweise und Details

Steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinn

In der unten stehenden Tabelle ist die steuerliche Behandlung der vom gebietsansässigen Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinne zusammengefasst. Hinzu kommt ein Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von 1,4 %. Dieser Beitrag wird von der Steuerverwaltung bei Ausstellung des Steuerbescheids abgezogen.

Eine Beteiligung an einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft usw.) ist als wesentlich anzusehen, wenn der Abtretende, allein oder zusammen mit seinem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und seinen minderjährigen Kindern, direkt oder indirekt innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Verkaufsdatum mehr als 10 % der Gesellschaftsanteile gehalten hat.

Während des Kalenderjahres erzielte Veräußerungsgewinne unter 500 Euro sind nicht steuerpflichtig.

Der Freibetrag von 50.000 Euro (Verdoppelung bei zusammen veranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern) wird um die Freibeträge vermindert, die dem Steuerpflichtigen und seinem Ehe-/eingetragenen Lebenspartner während der letzten 10 Jahre vor dem Steuerjahr, in dem der Steuerpflichtige einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien oder einer Immobilie erzielt hat, gewährt wurden.

Steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne
  Beteiligung seit weniger als 6 Monaten Beteiligung seit mehr als 6 Monaten

Beteiligung unter 10 % des Gesellschaftskapitals

Besteuerung zu den üblichen progressiven Steuersätzen von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 % Befreiung

Beteiligung über 10 % des Gesellschaftskapitals (wesentliche Beteiligung)

Besteuerung zu den üblichen progressiven Steuersätzen von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 % Besteuerung zur Hälfte des globalen Steuersatzes

Spitzensatz von 21,40 % bzw. 21,80 %

und Freibetrag von 50.000 Euro (Verdoppelung bei zusammen veranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern)

Beispiel:

1. Ein lediger Steuerpflichtiger erzielte 2008 folgende Ergebnisse:

  • einen Gewinn von 10.000 Euro aus der Veräußerung einer länger als 6 Monate gehaltenen wesentlichen Beteiligung (mehr als 10 %) und;
  • einen Gewinn von 30.000 Euro aus der Veräußerung einer über 2 Jahre in seinem Besitz befindlichen Immobilie.

Die Gewinne wurden nicht versteuert, da sie unter 50.000 Euro lagen. Dem Steuerpflichtigen verbleibt noch ein restlicher Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro (50.000 Euro weniger 40.000 Euro).

In 2009 realisierte der Steuerpflichtige einen Gewinn von 15.000 Euro aus der Veräußerung einer über 6 Monate gehaltenen wesentlichen Beteiligung. Dieser Gewinn ist zu 5.000 Euro steuerpflichtig (15.000 Euro abzüglich des Restfreibetrags von 10.000 Euro).

Für die Steuerjahre 2010 bis 2018 stehen dem Steuerpflichtigen keine Freibeträge mehr zu.

Die Veräußerungsgewinne können mit den Veräußerungsverlusten verrechnet werden. Dagegen können die Veräußerungsverluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet und nicht auf die folgenden Steuerjahre als Verlustvortrag angerechnet werden.

Als gebietsansässiger Steuerpflichtiger Einkünfte aus dem Kauf oder der Veräußerung von Aktien versteuern

Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Einkommensteuererklärung abgibt, muss den Gewinn (oder etwaigen Verlust), den er im Laufe des Jahres erzielt hat, auf Seite 11 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) angeben.

Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss anhand von Belegen (z. B. eine Bescheinigung seiner luxemburgischen und/oder ausländischen Bank) folgende Angaben in seiner Einkommensteuererklärung machen:

  • Felder 1101/1102 (Zeile A): Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer ausländischen oder luxemburgischen Gesellschaft (S.A. oder S.à r.l.), die länger als 6 Monate gehalten wurde. Der Steuerpflichtige muss eine formlos verfasste Anlage mit Einzelheiten zum Gewinn (und etwaigem Verlust) beifügen und dabei folgende Angaben machen: Name der Gesellschaft, in die der Steuerpflichtige investiert hat, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Datum der Anschaffung, Datum der Veräußerung sowie Anteil der Beteiligung an der Gesellschaft in Prozent;
  • Felder 1105/1106 (Abschnitt B.1): Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung einer vor weniger als 6 Monaten erworbenen Beteiligung (unabhängig vom Prozentsatz der Beteiligung). Der Steuerpflichtige muss eine formlos verfasste Anlage mit Einzelheiten zum Gewinn (und etwaigem Verlust) beifügen und dabei folgende Angaben machen: Name der Gesellschaft, in die der Steuerpflichtige investiert hat, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Datum der Anschaffung, Datum der Veräußerung sowie Anteil der Beteiligung an der Gesellschaft in Prozent;

Der nicht steuerbare Veräußerungsgewinn (der während des Steuerjahres erzielte Gesamtgewinn liegt unter 500 Euro oder ist steuerfrei) wird nicht in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen angegeben.

Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger Einkünfte aus dem Kauf oder der Veräußerung von Aktien versteuern

Gewinne, die ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger bei der Veräußerung einer Beteiligung erzielt, sind grundsätzlich im Wohnsitzland steuerpflichtig.

Die Gewinne, die der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer luxemburgischen Gesellschaft erzielt, sind (unter bestimmten Bedingungen) trotzdem in Luxemburg steuerpflichtig, wenn Luxemburg kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland des Steuerpflichtigen geschlossen hat.


Lediglich der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, der dafür optiert hat, wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben und auf Seite 11 der Steuererklärung (Vordruck 100) alle Mehrwerte (oder etwaige Verluste), die er im Laufe des Jahres erzielt hat, angeben (Einfluss auf den Einkommensteuersatz in Luxemburg).

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige muss anhand von Belegen (z. B. eine Bescheinigung seiner luxemburgischen und/oder ausländischen Bank) folgende Angaben in seiner Einkommensteuererklärung machen:

  • Felder 1103/1104 (Zeile A): Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer ausländischen oder luxemburgischen Gesellschaft (S.A. oder S.à r.l.), die länger als 6 Monate gehalten wurde. Der Steuerpflichtige muss eine formlos verfasste Anlage mit Einzelheiten zum Gewinn (und etwaigem Verlust) beifügen und dabei folgende Angaben machen: Name der Gesellschaft, in die der Steuerpflichtige investiert hat, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Datum der Anschaffung, Datum der Veräußerung sowie Anteil der Beteiligung an der Gesellschaft in Prozent;
  • Felder 1107/1108 (Abschnitt B.1): Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung einer vor weniger als 6 Monaten erworbenen Beteiligung. Der Steuerpflichtige muss eine formlos verfasste Anlage mit Einzelheiten zum Gewinn (und etwaigem Verlust) beifügen und dabei folgende Angaben machen: Name der Gesellschaft, in die der Steuerpflichtige investiert hat, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Datum der Anschaffung, Datum der Veräußerung sowie Anteil der Beteiligung an der Gesellschaft in Prozent.

Der nicht steuerbare Veräußerungsgewinn (der während des Steuerjahres erzielte Gesamtgewinn liegt unter 500 Euro oder ist steuerfrei) wird nicht in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen angegeben.

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