Einkünfte aus dem Kauf und der Veräußerung von Aktien oder sonstigen Wertpapieren ermitteln und versteuern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Für Steuerpflichtige sind Veräußerungsgewinne, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens erzielt werden, in Luxemburg steuerpflichtig.

Der Veräußerungsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Anschaffungspreis Ihrer Aktien bzw. Wertpapiere. Es handelt sich insbesondere um die Veräußerung von Beteiligungen an luxemburgischen Gesellschaften (zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) oder an Gesellschaften ausländischen Rechts.

Die Veräußerungsgewinne sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für die Berechnung der Einkommensteuer werden die Veräußerungsgewinne zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzugerechnet.

Betroffene Personen

die Veräußerungsgewinne (und gegebenenfalls Veräußerungsverluste) in Luxemburg und/oder im Ausland erzielen.

Vorgehensweise und Details

Steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne

Die folgende Tabelle fasst die steuerliche Behandlung der von Ihnen erzielten Veräußerungsgewinne zusammen. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,4 %. Dieser Beitrag wird von der Steuerverwaltung bei Ausstellung des Steuerbescheids abgezogen.

Eine Beteiligung an einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft usw.) ist als wesentlich anzusehen, wenn Sie allein oder zusammen mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Ihren minderjährigen Kindern zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 5 Jahre vor dem Verkaufsdatum direkt oder indirekt mehr als 10 % des Kapitals der Gesellschaft gehalten haben.

Während des Kalenderjahres erzielte Veräußerungsgewinne unter 500 Euro sind nicht steuerpflichtig.

Der Freibetrag von 50.000 Euro (der für zusammen veranlagte Ehepartner oder Lebenspartner verdoppelt wird) wird um die Freibeträge reduziert, die Ihnen in den 10 Jahren vor dem Steuerjahr, in dem Sie einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien oder Immobilien erzielen, gewährt wurden.

  Beteiligung seit weniger als 6 Monaten Beteiligung seit mehr als 6 Monaten

Beteiligung unter 10 % des Gesellschaftskapitals

Besteuerung zu den üblichen progressiven Steuersätzen von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 % Befreiung

Beteiligung über 10 % des Gesellschaftskapitals (wesentliche Beteiligung)

Besteuerung zu den üblichen progressiven Steuersätzen von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 % Besteuerung zur Hälfte des globalen Steuersatzes

Spitzensatz von 21,40 % bzw. 21,80 %

und Freibetrag von 50.000 Euro (Verdoppelung bei zusammen veranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern)

Beispiel:

1. Sie sind lediger Steuerpflichtiger und haben im Jahr 2021 Folgendes erzielt:

  • einen Gewinn von 10.000 Euro aus der Veräußerung einer länger als 6 Monate gehaltenen wesentlichen Beteiligung (mehr als 10 %) und;
  • einen Gewinn von 30.000 Euro aus der Veräußerung einer über 2 Jahre in seinem Besitz befindlichen Immobilie.

Die Gewinne wurden nicht versteuert, da sie unter 50.000 Euro lagen. Sie haben einen Restfreibetrag von 10.000 Euro (50.000 Euro minus 40.000 Euro).

2. Im Jahr 2022 erzielen Sie einen weiteren Gewinn von 15.000 Euro aus der Veräußerung einer seit mehr als 6 Monaten gehaltenen wesentlichen Beteiligung. Dieser Gewinn ist zu 5.000 Euro steuerpflichtig (15.000 Euro abzüglich des Restfreibetrags von 10.000 Euro).

In den Steuerjahren 2023 bis einschließlich 2031 haben Sie keinen Anspruch mehr auf einen Freibetrag.

Die Veräußerungsgewinne können mit den Veräußerungsverlusten verrechnet werden. Dagegen können die Veräußerungsverluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet und nicht auf die folgenden Steuerjahre als Verlustvortrag angerechnet werden.

Erklärung der Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung ausfüllen, müssen Sie die Veräußerungsgewinne (oder gegebenenfalls die Veräußerungsverluste), die Sie im Laufe des betreffenden Jahres erzielt haben, angeben.

Unter „Sonstige Einkünfte“ müssen Sie anhand von Belegen (zum Beispiel anhand einer Bescheinigung Ihrer luxemburgischen und/oder ausländischen Bank) folgende Angaben machen:

  • Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer ausländischen oder luxemburgischen Gesellschaft (vom Typ SA oder SARL), die länger als 6 Monate gehalten wurde;
  • Gewinn aus der Veräußerung einer vor weniger als 6 Monaten erworbenen Beteiligung (unabhängig vom Prozentsatz der Beteiligung);

In den ersten beiden Fällen müssen Sie die Einzelheiten der Veräußerungsgewinne (und gegebenenfalls der Veräußerungsverluste) auf einem gesonderten Blatt als Anlage beifügen und dabei folgende Informationen angeben: Name des Unternehmens, in das Sie investiert haben, Veräußerungspreis, Anschaffungspreis, Datum der Anschaffung, Datum der Veräußerung sowie Prozentsatz der Beteiligung am Unternehmen.

Nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (falls der Gesamtgewinn im Steuerjahr unter 500 Euro liegt oder steuerfrei ist) werden nicht in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen angegeben.

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