Erhaltene Zinsen melden
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Ein Empfänger von Zinsen muss diese Zinsen in der Regel bei der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates melden. In Luxemburg müssen nichtansässige Steuerpflichtige, die die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen beantragen, ihre Zinsen auch in Luxemburg melden.
Bestimmte Zinsen, die einem in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen von einer luxemburgischen Bank gezahlt werden, unterliegen automatisch einer luxemburgischen Abgeltungsteuer von 20 %.
Andere an einen in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen können auf Antrag einer Abgeltungsteuer von 20 % unterliegen. Es muss sich jedoch um eine ausländische (also nicht luxemburgische) Bank oder Zahlstelle handeln.
Die Abgeltungsteuer von 20 % kann weder erstattet noch von anderen in Luxemburg zu zahlenden Steuern abgezogen werden.
Betroffene Personen
Betroffen sind:
- gebietsansässige Steuerpflichtige, die Zinsen beziehen;
- nichtansässige Steuerpflichtige, die Zinsen beziehen und die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen wählen.
Voraussetzungen
Um für eine Abgeltungsteuer von 20 % zu optieren, muss der Steuerpflichtige:
- in Luxemburg ansässig sein; und
- ausländische Zinsen beziehen, das heißt Zinsen, die von Zahlstellen gezahlt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) niedergelassen sind.
Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich gleichgestellt ist, kann nicht für diese Abgeltungsteuer von 20 % optieren.
Fristen
Die Einkünfte müssen spätestens am 31. Dezember des auf die Zuteilung der Einkünfte folgenden Jahres gemeldet werden. Nach diesem Ausschlussdatum kann der tatsächliche Empfänger nicht mehr für die Abgeltungsteuer optieren. Diese Entscheidung ist für das betreffende Jahr unwiderruflich.
Vorgehensweise und Details
Von einer in Luxemburg niedergelassenen Zahlstelle gezahlte Zinsen
Der Empfänger muss die erhaltenen Zinsen stets bei der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates melden. In Luxemburg sind sie in der Regel in die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) zu übertragen, und zwar in die Kategorie der Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Abgeltungsteuer von 20 % unterliegen automatisch Zinsen, die von einer in Luxemburg ansässigen Person bezogen und von in Luxemburg niedergelassenen Banken, Zahlstellen, Treuhandgesellschaften (fiduciaire), Kreditinstituten, Wertpapierhändlern oder Fachdienstleistern auf Folgendes gezahlt werden:
- auf Kontokorrenten und Sichtkonten (wenn der jährliche Zinssatz über 0,75 % liegt);
- auf Spareinlagen auf Sicht und Termineinlagen, wenn die Höhe der Zinsen 250 Euro pro Steuerpflichtigem und pro Zahlstelle übersteigt;
- auf Schuldverschreibungen.
Ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger, der Zinserträge erhält, von denen die Abgeltungsteuer in Höhe von 20 % bereits von einer luxemburgischen Bank unmittelbar einbehalten wurde, muss diese Zinsen nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben.
Von der Abgeltungsteuer nicht betroffen, sind:
- nichtansässige Empfänger und nichtansässige Empfänger, die steuerlich gleichgestellt sind;
- Empfänger, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die Zinsen beziehen;
- Empfänger, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die Zinsen im Rahmen eines Betriebsvermögens erhalten, und zwar im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit;
- Zinsen auf Investmentfonds.
Von einer im Ausland niedergelassenen Zahlstelle gezahlte Zinsen
Der Empfänger muss die erhaltenen Zinsen stets bei der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates melden.
Die von einer im Ausland niedergelassenen Zahlstelle gezahlten Zinsen unterliegen nicht der luxemburgischen Abgeltungsteuer von 20 %.
In Luxemburg ansässige Steuerpflichtige wie auch nichtansässige Steuerpflichtige, die steuerlich gleichgestellt sind, müssen diese Zinsen in die Einkommensteuererklärung übertragen (Vordruck 100), und zwar in die Kategorie der Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen den üblichen progressiven Sätzen (von 0 % bis 42,80 % bzw. 43,60 %) und der Pflegeversicherung.
Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger kann für eine Abgeltungsteuer von 20 % optieren, indem er die Gesamtheit seiner bezogenen Zinsen unter Verwendung des Vordrucks 931 meldet. Die Zahlstelle muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) niedergelassen sein. Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich gleichgestellt ist, kann nicht für diese Abgeltungsteuer von 20 % optieren.
Ein Mindestpauschbetrag von 25 Euro kann als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Liegt der tatsächliche Betrag der Werbungskosten über diesem Betrag, ist der tatsächliche Betrag anzugeben.
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Steuerfreibetrag von 1.500 Euro auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung findet, die während des Jahres bezogen werden (3.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Ausländischer (nicht luxemburgischer) Einbehalt
Gemäß einem bilateralen Abkommen kann ein ausländischer (nicht luxemburgischer) Einbehalt auf eine ausländische Zinszahlung auf die verbleibende im Wohnsitzstaat des Empfängers zu entrichtende Steuer angerechnet werden.
Belege
Der Steuerpflichtige wird gebeten, eine Kopie der Dokumente beizufügen, aus denen der Betrag der bezogenen Zinsen hervorgeht.
Die ACD kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 23 décembre 2005
portant 1. introduction d'une retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière; 2. abrogation de l'impôt sur la fortune dans le chef des personnes physiques; 3. modification de certaines dispositions de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
- Circulaires RIUE
-
Circulaire LIR n°97/1 du 4 décembre 2002
Déduction des frais d’obtention en relation avec des revenus de capitaux mobiliers
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