Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften (Schachtelprivileg)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Hauptzweck des Schachtelprivilegs ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung (zuerst bei der Tochtergesellschaft, anschließend zum zweiten Mal bei der Muttergesellschaft):
- von Einkünften aus wesentlichen Beteiligungen, die bei der Ausschüttung grundsätzlich dem Quellensteuerabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, anschließend der Körperschaftsteuer (KSt) und bei der Vereinnahmung von Dividenden der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegen;
- von Veräußerungsgewinnen aus wesentlichen Beteiligungen, die grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind;
- von gehaltenen Beteiligungen, die grundsätzlich der Vermögensteuer (VSt) unterliegen.
Daher können bestimmte Transaktionen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft von der Steuer befreit werden.
Betroffene Personen
Damit das Schachtelprivileg zur Anwendung kommen kann, müssen die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft grundsätzlich:
- (im EWR, einem Staat mit einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einem anderen Staat ansässige) Kapitalgesellschaften sein, die der Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren Unternehmenssteuer unterliegen;
- und bestimmte Voraussetzungen für das Halten der Beteiligung erfüllen.
Steuerfreie Einkünfte aus Beteiligungen
Damit die Einkünfte aus Beteiligungen von der Steuer befreit werden können (Artikel 166 LIR), muss die Muttergesellschaft grundsätzlich mindestens 12 Monate eine der folgenden Beteiligungen halten bzw. sich hierzu verpflichten:
- eine Beteiligung an mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft;
- oder eine Beteiligung, deren Anschaffungspreis sich auf mindestens 1,2 Millionen Euro beläuft.
Steuerfreie Veräußerungsgewinne
Damit Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen von der Steuer befreit werden können (Großherzogliche Verordnung über die Umsetzung von Artikel 166 Absatz 9 LIR), muss die Muttergesellschaft grundsätzlich eine der folgenden Beteiligungen halten bzw. sich hierzu verpflichten:
- eine Beteiligung an mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft;
- oder eine Beteiligung, deren Anschaffungspreis sich auf mindestens 6 Millionen Euro beläuft.
Vorgehensweise und Details
Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen
Steuerfreie Ausschüttung von Dividenden
Im Rahmen des Schachtelprivilegs erfolgt bei der Ausschüttung der Dividenden an die Muttergesellschaft keinerlei Quellensteuerabzug von Einkünften aus Kapitalvermögen durch die Tochtergesellschaft (Artikel 147 LIR).
Die ausschüttende Gesellschaft muss jedoch die Höhe dieser vom Quellensteuerabzug befreiten Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuerabzugserklärung auf Einkünften aus Kapitalvermögen (Vordruck 900) angeben, die sie innerhalb von 8 Tagen ab dem Zufließen der Einkünfte bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) einreichen muss.
Vereinnahmung von Dividenden
Im Rahmen des Schachtelprivilegs sind die Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen, die die Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft (Artikel 166 LIR) vereinnahmt, befreit:
- von der Körperschaftsteuer (KSt);
- und der kommunalen Gewerbesteuer (GewSt).
Die Belastungen in Bezug auf diese steuerfreien Einkünfte (Zinsen, Verwaltungskosten, Abzüge für Abschreibungen usw.) sind grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.
Die begünstigte Gesellschaft muss daher die vereinnahmten Dividenden (die bereits als Ergebnis in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind) sowie die Belastungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an folgenden Stellen angeben:
- in Anhang - Einzelangaben betreffend die Beteiligungen gemäß Artikel 166 L.I.R. (Vordruck 506A);
- und in ihrer Körperschaftsteuererklärung (Vordruck 500) in den Zeilen:
- steuerfreie Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen (unter „Steuerpflichtige Einkünfte/Sonstige Abzüge“);
- und Anteil an den Gewinnen von Personengesellschaften und Dividenden oder Gewinnanteile aus Beteiligungen von wenigstens 10 % an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (unter „Gewerbesteuer/abzuziehen“).
Beispiele:
- Die steuerpflichtige luxemburgische SA1 hält seit 2 Jahren 15 % an der steuerpflichtigen französischen Tochtergesellschaft SA2.
=> Die von SA2 vereinnahmten Dividenden sind in Luxemburg von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, denn SA1 hält mehr als 12 Monate lang über 10 % des Kapitals von SA2. - SA1 hat eine Beteiligung von 5 % an der nicht-europäischen Gesellschaft SA2 zu einem Preis von 2 Mio. Euro erworben. SA1 hält diese Beteiligung seit mehr als einem Jahr. SA2 wird mit einer der Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer in ihrem Land besteuert.
=> Die von SA2 vereinnahmten Dividenden sind in Luxemburg von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, denn der Anschaffungspreis der Beteiligung an SA2 überstieg 1,2 Millionen Euro.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Kapitalgewinn)
Steuerfreie Veräußerungsgewinne
Im Rahmen des Schachtelprivilegs ist der Wertzuwachs aus der Veräußerung von Beteiligungen, die von der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft gehalten werden, von der Körperschaftsteuer befreit (Großherzogliche Verordnung über die Umsetzung von Artikel 166 Absatz 9 LIR).
Die Belastungen in Bezug auf diese steuerfreien Einkünfte (Zinsen, Verwaltungskosten, Abzüge für Abschreibungen usw.) sind grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.
Die begünstigte Gesellschaft muss daher die steuerbefreiten Veräußerungsgewinne sowie die Belastungen im Zusammenhang mit der Beteiligung angeben:
- in Anhang - Einzelangaben betreffend die Beteiligungen gemäß Artikel 166 L.I.R. (Vordruck 506A);
- und in ihrer Körperschaftsteuererklärung (Vordruck 500) in den Zeilen:
- steuerfreie Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen (unter „Steuerpflichtige Einkünfte/Sonstige Abzüge“);
- und Anteil an den Gewinnen von Personengesellschaften und Dividenden oder Gewinnanteile aus Beteiligungen von wenigstens 10 % an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (unter „Gewerbesteuer/abzuziehen“).
Ausnahmsweise zu versteuernde Veräußerungsgewinne
Die Veräußerungsgewinne sind dennoch im Falle der Veräußerung der Beteiligung steuerpflichtig:
- wenn die Gesellschaft als Besitzerin den Abzug einer Belastung (Zinsen, Verwaltungskosten, Abzüge für Abschreibungen usw.) im Zusammenhang mit der Beteiligung vornimmt oder vorgenommen hat.
In diesem Fall ist der Wertzuwachs in Höhe der Summe der zuvor abgezogenen Belastungen steuerpflichtig;
wenn die veräußerte Beteiligung als Wiederanlage von Gewinneinkünften erworben wurde (Übertrag des Wertzuwachses).
In diesem Fall wird der wieder angelegte Wertzuwachs festgestellt und ist in Höhe des zuvor übertragenen und steuerbefreiten Betrages steuerpflichtig.
Daher muss die begünstigte Gesellschaft den Anhang - Einzelangaben betreffend die Beteiligungen gemäß Artikel 166 L.I.R. (Vordruck 506A), der ihrer Steuererklärung beiliegt, ausfüllen und Folgendes angeben:
- am Ende jedes Geschäftsjahres die Belastungen im Zusammenhang mit der Beteiligung (die sie von ihrem Ergebnis als Betriebsausgaben abgezogen hat);
- die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne nach der Veräußerung.
Beispiele:
- SA zahlt aufgrund ihrer Beteiligung während der Geschäftsjahre 1 und 2 Zinsen in Höhe von 100.
Im Jahr 3 verkauft SA ihre Beteiligung mit einem Gewinn von 270.
Der Gewinn ist in Höhe von 270 steuerfrei, jedoch in Höhe von 100 steuerpflichtig, da 100 bereits von den vorherigen Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen wurden. - SA1 erzielt einen steuerpflichtigen Wertzuwachs in Höhe von 100, indem sie SA2 veräußert. SA1 reinvestiert in eine wesentliche Beteiligung an SA3, die sich auf 300 beläuft, und überträgt den Wertzuwachs auf SA3.
18 Monate später veräußert SA1 SA3 für 340. Da die Beteiligung seit mehr als 12 Monaten gehalten wird, ist der Wertzuwachs von 40 steuerfrei.
Dagegen ist der latente Wertzuwachs in Höhe von 100, dessen Besteuerung aufgrund seiner Übertragung aufgeschoben worden war, nun bei der Veräußerung von SA3 durch SA1 steuerpflichtig.
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Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
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