Kommunale Gewerbesteuer

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CORONAVIRUS/COVID-19

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat die Regierung mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Steuerzahler (juristische und natürliche Personen) ergriffen.

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Aktuelle Informationen.

Bei der kommunalen Gewerbesteuer (impôt commercial communal - ICC) handelt es sich um eine Steuer, die nur die Gewinne von Gewerbebetrieben betrifft.

Ihr Zweck besteht darin, die Gemeinden bei der Finanzierung ihrer Ausgaben, und insbesondere der Mehrkosten, zu unterstützen, die durch die auf ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen verursacht werden (Bereitstellung von Gewerbegebieten, Stellplätzen, besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der natürlichen Umwelt usw.).

Sie wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) entsprechend der Erklärung des Steuerpflichtigen für die Gemeinden festgelegt und erhoben.

Betroffene Personen

Der kommunalen Gewerbesteuer unterliegen in Luxemburg ansässige Gewerbebetriebe:

  • Einzelunternehmer, die einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielen;
  • Personengesellschaften, die einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielen:
    • offene Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif);
    • einfache Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite simple);
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociétés civiles);
    • De-Facto-Gesellschaften;
  • Kapitalgesellschaften, unabhängig von deren Art und Geschäftstätigkeit:
    • Aktiengesellschaften (sociétés anonymes);
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée);
    • Europäische Gesellschaft (sociétés européennes);
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par actions);
    • in Luxemburg ansässige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten in Luxemburg.

Die kommunale Gewerbesteuer ist nicht anwendbar auf:

  • land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmer;
  • Freiberufler.

Vorgehensweise und Details

Berechnung der Steuer

Die kommunale Gewerbesteuer errechnet sich nach der folgenden Formel:

GewSt = allgemeine Bemessungsgrundlage x Satz der Bemessungsgrundlage x Gemeindehebesatz

Die Festlegung der Bemessungsgrundlage und die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgen durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) zugunsten der Gemeindekassen.

Festlegung der Bemessungsgrundlage

Das Unternehmen oder die Gesellschaft ermittelt ihren steuerpflichtigen Gewinn.

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb wie er im Bereich der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) ermittelt wird.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird erhöht um:

  • die Gewinne und Bezüge der persönlich haftenden Gesellschafter, die sie für die Leitung der Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten;
  • die Verluste aus:
    • einer Personengesellschaft;
    • einer Betriebsstätte im Ausland.

Vom Gewinn aus Gewerbebetrieb werden abgezogen:

  • die Gewinnanteile:
    • einer Personengesellschaft;
    • einer Betriebsstätte im Ausland;
    • der Dividenden aufgrund der Beteiligung von mindestens 10 % an:
      • einer ansässigen Kapitalgesellschaft;
      • einer nicht ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft.
  • die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die gesetzlich vorgeschrieben sind und entrichtet werden durch:
    • Einzelunternehmer;
    • Personengesellschaften;
  • die Betriebsverluste während der letzten 3 Jahre;
  • die Geldspenden bis zu einer Grenze von 20 % des Betriebsgewinns und von 1.000.000 Euro an:

Freibetrag

Der Freibetrag betrifft ausschließlich:

  • Einzelunternehmer;
  • Personengesellschaften.

Die Höhe des Freibetrags beläuft sich auf:

  • 40.000 Euro für nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Steuerpflichtige;
  • 17.500 Euro für alle anderen.

Der Freibetrag wird automatisch und ohne Voraussetzungen oder Formalitäten gewährt.

Anwendbarer Steuersatz

Der Satz der Bemessungsgrundlage wird gesetzlich festgelegt. Er beträgt 3 %.

Der so ermittelte Steuermessbetrag wird anschließend mit dem Gemeindehebesatz multipliziert und ergibt so die geschuldete Gewerbesteuer. Der Gemeindehebesatz wird von jeder Gemeinde entsprechend dem Finanzbedarf festgesetzt und liegt im Allgemeinen zwischen 200 % und 400 %.

Gemeinde
(Beispiel)

Multiplikationsfaktor

Gewerbesteuersatz für natürliche Personen

Gewerbesteuersatz für Gesellschaften

Gesamtsatz max. Einkommensteuer + Gewerbesteuer (natürliche Personen)

Gesamtsatz Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer (Kapitalgesellschaften – hier ohne Ausschüttung)

Esch/Alzette

275 %

7,62 %

8,25 %

46,62 %

29,25 %

Luxemburg

225 %

6,32 %

6,75 %

45,32 %

27,75 %

Troisvierges

300%

8,25 %

9 %

47,25 %

30 %

Anmeldung

Die Anmeldung zur Gewerbesteuer gestaltet sich unterschiedlich:

  • bei natürlichen Personen;
  • bei Körperschaften ist sie in die Erklärung der Körperschaftsteuer einbezogen und schwankt, je nachdem, ob es sich um eine gebietsansässige oder nichtansässige Körperschaft handelt.

Die Gesellschaften müssen in der Regel eine elektronische Gewerbesteuererklärung mithilfe des Online-Eingabeassistenten MyGuichet.lu einreichen.

Die einzelnen Felder des Assistenten können anhand des Imports einer strukturierten XML-Datei auch vorausgefüllt werden.

Körperschaften, die von der obligatorischen Online-Einreichung ausgenommen sind, müssen ihre Erklärung weiterhin in Papierform einreichen. Dies betrifft: 

  • Personengesellschaften;
  • nicht gebietsansässige Gesellschaften;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften;
  • Genossenschaften.

Zahlung der Steuer

Die Steuerzahlung erfolgt durch Vorauszahlungen zu folgenden Fälligkeitsterminen:

  • 10. Februar;
  • 10. Mai;
  • 10. August;
  • 10. November.

Der Saldo ist nach Erhalt des Steuerbescheids zu zahlen.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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