Erklärung und Zahlung der Versicherungsteuern
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Versicherungsgesellschaften oder ihre steuerlichen Vertreter müssen für jeden Veranlagungszeitraum, das heißt für jedes Quartal, eine Versicherungsteuererklärung abgeben.
Betroffene Personen
Betroffen sind folgende Versicherungsgesellschaften:
- luxemburgische Nichtlebensversicherungsgesellschaften;
- Nichtlebensversicherungsgesellschaften, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind;
- Niederlassungen von ausländischen Nichtlebensversicherungsgesellschaften.
Es sind alle Versicherungszweige betroffen, ausgenommen „Leben“ und Versicherungsverträge für Wasserfahrzeuge.
Wenn der Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und über keine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt, wird die Steuer von dem vom Versicherer benannten steuerlichen Vertreter geschuldet.
Wenn der steuerliche Vertreter des Versicherers für die Erklärung und Zahlung verantwortlich ist, muss er:
- in Luxemburg niedergelassen sein; oder
- sein Domizil oder seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg haben.
Rückversicherungsgesellschaften sind von dieser Steuer nicht betroffen.
Voraussetzungen
Die Versicherungsgesellschaften müssen innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit anhand des vorgeschriebenen Formulars (erstmalige Erklärung) das zuständige Amt der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) davon in Kenntnis setzen.
Fristen
Die Erklärung muss vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, eingereicht werden.
Ein Versicherer, der seine Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres einstellt, muss für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Erklärung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Einstellung der Tätigkeit folgt, einreichen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung der Erklärung
Der Steuerschuldner muss eine Erklärung über MyGuichet.lu bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung einreichen.
Die Erklärung muss alle erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Höhe der Steuer enthalten, die für den Veranlagungszeitraum geschuldet wird oder zu erstatten ist:
- Nettobetrag der vereinnahmten Prämien;
- anwendbarer Steuersatz;
- Betrag der Steuer für jeden Versicherungstyp oder -zweig, für den Versicherungsverträge abgeschlossen wurden.
Zahlung und Berichtigung der Steuer
Die Zahlung der Steuer erfolgt mit Einreichung der Erklärung, sofern diese innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird (letzter Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Monats). Ansonsten hat die Zahlung am Tag des Ablaufs dieser Frist zu erfolgen.
Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhaltene Prämie ganz oder teilweise zurückzahlt, weil das Versicherungsverhältnis geendet hat oder die Versicherungsprämie gesenkt wurde, kann der Versicherer eine Steuerberichtigung vornehmen.
Diese Berichtigung erfolgt in der Erklärung.
Höhe der Steuer
Die Besteuerungsgrundlage ist die von der Versicherung erhaltene Prämie, also das Entgelt, das sie als Gegenleistung für ihre Versicherungsleistung erhält. Die Berechnung der Steuer erfolgt somit auf der Grundlage der vereinnahmten Versicherungsprämien. Die AED kann der Gesellschaft die Berechnung auf der Grundlage der gezeichneten Versicherungsverträge auf entsprechenden Antrag erlauben.
Der Steuersatz schwankt zwischen 3 % und 6 % je nach Art der betroffenen Versicherungsverträge.
Verpflichtungen
Der Steuerschuldner (der Versicherer oder sein steuerlicher Vertreter) muss genau Buch führen, damit eine Besteuerung und entsprechende Kontrolle durch die AED möglich sind. Dabei müssen die Daten, die in der Erklärung anzugeben sind, eindeutig nachvollziehbar erfasst werden.
Die Dokumente und Bücher, die für die Steuerprüfung notwendig sind, müssen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach ihrer Schließung oder ihrem Datum aufbewahrt werden.
Kontrolle / erneute Prüfung der Akte
Die AED kann Kontrollen zur Überprüfung der abgeschlossenen Versicherungsverträge durchführen.
Auf Antrag der Gesellschaft kann sie die Verwendung der Geschäftsbücher des Versicherers zulassen. Für jeden Versicherungstyp oder -zweig muss es gesonderte Bücher geben.
Darüber hinaus muss der Versicherer oder sein steuerlicher Vertreter den Mitarbeitern der AED, die die Kontrolle durchführen, auf Verlangen die von ihnen benötigten Dokumente betreffend die Versicherung und alle sonstigen Informationen bereitstellen.
Die AED berichtigt automatisch festgestellte Fehler, sei es direkt in den Erklärungen oder bei der Kontrolle.
Erstattung der Steuer
Der Gesellschaft kann eine nicht geschuldete Steuer erstattet werden, wenn zum Beispiel ein Vertrag vorzeitig gekündigt wird und es ihr nicht möglich ist, diese Steuer zu berichtigen. In den Konten der Gesellschaft muss eine Information enthalten sein, die sich auf den ursprünglichen Vertrag bezieht.
Strafen
Erfolgt keine Erklärung und Zahlung in dem auf den Veranlagungszeitraum folgenden Monat, kann die AED vorläufige Vorauszahlungen festlegen, die auf die geschuldete Steuer angerechnet werden.
Es ist eine Geldstrafe von 50 bis 5.000 Euro vorgesehen, wenn der Versicherer oder der steuerliche Vertreter keine Erklärung einreicht und die Steuer nicht zahlt. Wenn die vollständige oder teilweise Zahlung der Steuer nicht fristgerecht erfolgt, kann der Steuerschuldner mit einer Steuerstrafe von bis zu 10 % der nicht gezahlten Steuer belegt werden.
Wer versucht, die Zahlung der Steuer zu umgehen oder auf betrügerische Weise eine Erstattung zu erlangen, kann mit einer Geldstrafe von 10 % der umgangenen Steuer, mindestens aber 125 Euro, belegt werden.
Darüber hinaus kann die AED, wenn sie aufgrund schwerwiegender, präziser und übereinstimmender Vermutungen Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Erklärungen hat, eine Ermessensveranlagung beim Versicherer oder seinem steuerlichen Vertreter vornehmen, sofern die Zweifel nicht vom Steuerschuldner ausgeräumt werden.
Die Steuerstrafen werden vom Direktor der AED oder seinem Stellvertreter verhängt.
Sie müssen innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Mitteilung über die Geldstrafe gezahlt werden.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen der AED kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung begründet und schriftlich an den Direktor der AED geschickt werden.
Der Direktor kann dann entscheiden:
- seine Entscheidung zu bestätigen;
- die Strafe zu verringern oder aufzuheben.
Diese Entscheidung kann mit einer Klage durch einen Anwalt am Gerichtshof vor dem in Zivilsachen tagenden Bezirksgericht von Luxemburg angefochten werden, ebenfalls innerhalb von 3 Monaten ab der Mitteilung.
Ergeht innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung, kann der Versicherer den Widerspruch als abgewiesen betrachten und über einen Anwalt am Gerichtshof ein Rechtsmittel vor dem in Zivilsachen tagenden Bezirksgericht von Luxemburg einlegen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Steueramt 3
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Steueramt 3
- Adresse:
-
308, route d'Esch
L-1471
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 624
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 juillet 2016
portant création d'un impôt dans l'intérêt des services de secours
-
Loi modifiée du 1er février 1939
dite Feuerschutzsteuergesetz und Durchführungsbestimmungen des Gesetzes
-
Arrêté grand-ducal modifié du 26 octobre 1944
concernant les impôts, taxes, cotisations et droits
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