Vermögensteuer

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CORONAVIRUS/COVID-19

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat die Regierung mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Steuerzahler (juristische und natürliche Personen) ergriffen.

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Aktuelle Informationen.

Die Vermögensteuer wird im Wege der Hauptveranlagung ermittelt, d. h. durch die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens. Sie gilt für nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften.

Sie betrifft das Nettovermögen von Gesellschaften, wie es in ihrer Bilanz zum Ende des Besteuerungszeitraums ausgewiesen ist:

  • Bei gebietsansässigen nach dem „Trennungsprinzip“ haftenden Gesellschaften wird das Gesamtvermögen veranlagt (luxemburgisches Vermögen + ausländisches Vermögen).
  • Bei nicht gebietsansässigen nach dem „Trennungsprinzip“ haftenden Gesellschaften wird nur das in Luxemburg befindliche Vermögen veranlagt.

Die Gesellschaften müssen bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) eine Vermögensteuererklärung einreichen.

Betroffene Personen

Vermögensteuerpflichtige Personen

Der Vermögensteuer unterliegen nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften, insbesondere:

  • Aktiengesellschaften (société anonyme - SA), Kommanditgesellschaften auf Aktien (société en commandite par actions - SECA) und europäische Gesellschaften (société européenne - SE);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL);
  • nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften, die eine Beteiligung an einer nach dem „Transparenzprinzip“ haftenden Gesellschaft halten, unterliegen der Vermögensteuer in Höhe des gehaltenen Anteils. Gesellschaften, die nach dem „Transparenzprinzip“ haften, müssen demnach eine Vermögensteuererklärung erstellen, damit die Steuerverwaltung den Betrag der jeweiligen Anteile ermitteln kann.

Beispiel:

Die SNC Luxemburg ist eine Gesellschaft, die nach dem „Transparenzprinzip“ haftet und deren Gesellschafter zu 45 % eine Aktiengesellschaft A und zu 55 % eine natürliche Person B sind.

=> B ist von der Vermögensteuer befreit.
=> A muss ihrem zu versteuernden Vermögen den Anteil (45 %) am Nettobetriebsvermögen der SNC Luxemburg zurechnen.

Nicht vermögensteuerpflichtige Personen

Die Vermögensteuer wurde 2006 für natürliche Personen abgeschafft, auch wenn sie Teil folgender Rechtsformen sind:

Die Vermögensteuer fällt ebenso nicht an bei:

  • Pensionsfondsgesellschaften mit veränderlichem Kapital (société d’épargne pension à capital variable - SEPCAV);
  • Verbriefungsgesellschaften (sociétés de titrisation);
  • Gesellschaften für Risikokapitalanlagen (société d’investissements en capital à risque);
  • Gesellschaften für die Verwaltung von Familienvermögen (société de gestion de patrimoine familial - SPF);
  • Investmentfonds.

Vorgehensweise und Details

Steuerbemessungsgrundlage

Die Vermögensteuer wird nach 3 Arten von Bemessungsgrundlagen erhoben:

  • durch Hauptveranlagung alle 3 Jahre;
  • durch Neuveranlagung vor Ablauf der 3 Jahre, wenn der Anstieg oder die Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen bestimmte Schwellenwerte überschreitet;
  • durch Sonderveranlagung, wenn die Steuerpflicht entsteht bzw. entfällt, d. h., wenn:
    • eine persönliche Steuerbefreiung entfällt;
    • ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger den Status eines Gebietsansässigen erlangt oder verliert. 

Die Sonderveranlagung beruht auf dem steuerpflichtigen Vermögen zum Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung der steuerlichen Verhältnisse folgt.

Zusammensetzung des Vermögens

Das Vermögen, auch wirtschaftliche Einheit genannt, setzt sich aus dem Betriebskapital (oder -vermögen) von Industrie- und Gewerbe-, Bergbau- oder Handwerksunternehmen zusammen. Elemente, die nicht in diese Kategorie fallen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Vermögen.

Die Summe dieser Elemente bildet nach Abzug bestimmter Verbindlichkeiten und Ausnahmen das Nettogesamtvermögen:

Bemessungsgrundlage = Bruttovermögen - Verbindlichkeiten - Ausnahmen

Die Bewertung des Vermögens besteht darin, seinen jeweiligen Bestandteilen einen „Einheitswert“ beizumessen. Grundsätzlich gilt als Wert der Güter deren geschätzter Verkehrswert.

Der Einheitswert wird von der Steuerverwaltung in gesonderten Bescheiden (Feststellungsbescheide) ermittelt und dem Eigentümer sowie den zuständigen Steuerabteilungen und Gemeindebehörden mitgeteilt.

Betriebskapital

In Bezug auf das Betriebskapital bildet das betreffende Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit, der ein globaler Einheitswert zugewiesen wird. Er stellt den Preis des Unternehmens für einen etwaigen Käufer dar. Er setzt sich zusammen aus:

  • beweglichen Gütern als Teil des Anlagevermögens;
  • Lagerbeständen;
  • immateriellen Bestandteilen (z. B. Patente);
  • sonstigen Gütern (beispielsweise börsennotierte Titel und Forderungen).

Bewertung

Immobilien werden gesondert nach dem ausführlichen Verfahren für die Grundsteuer bewertet.

Die übrigen Güter (börsennotierte Titel, Forderungen) werden einzeln nach ihrem Realwert am ersten Tag des Steuerjahres bewertet.

Die Bewertung des Einheitswertes für das Betriebskapital wird in folgendem Rhythmus durchgeführt:

  • alle 3 Jahre;
  • wenn der Einheitswert um mehr als 20 % oder mehr als 75.000 Euro schwankt.

Wird eine neue wirtschaftliche Einheit geschaffen, wird eine gesonderte Bewertung erforderlich.

Die Vermögensteuer wird nach dem Wert der gesamten Güter, Ansprüche und Aktiva berechnet, die am 1. Januar jeden Jahres nach Abzug der vermögensbezogenen Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen bilden.

Auslandsvermögen

Bei inländischen Gesellschaften sind die im Ausland befindlichen Güter Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage, sofern sie sich nicht in einem Vertragsland befinden (in diesem Fall sind sie in Luxemburg in der Regel steuerbefreit).

Bei nicht gebietsansässigen Gesellschaften ist die Bemessungsgrundlage auf die luxemburgischen Vermögensteile beschränkt.

Vermögenserklärung

Die Gesellschaften müssen in der Regel eine elektronische Vermögensteuererklärung mithilfe des Online-Eingabeassistenten MyGuichet.lu einreichen.

Die einzelnen Felder des Assistenten können anhand des Imports einer strukturierten XML-Datei auch vorausgefüllt werden.

Gesellschaften, die von der obligatorischen Online-Einreichung ausgenommen sind, müssen ihre Erklärung weiterhin in Papierform einreichen. Dies betrifft: 

  • Personengesellschaften;
  • nicht gebietsansässige Gesellschaften;
  • landwirtschaftliche Vereinigungen;
  • Genossenschaften.

Höhe der Steuer

Die Vermögensteuer wird nach der folgenden Formel berechnet:

Vermögensteuer = Bemessungsgrundlage x Steuersatz

Befreiungen und Minderungen

Unbeschränkte Steuerfreiheit von Beteiligungen (Mutter-/ Tochtergesellschaften)

Die Beteiligungen sind im Regelfall von der Vermögensteuer ausgenommen, wenn:

  • es sich bei der Muttergesellschaft:
    • entweder um eine ansässige Kapitalgesellschaft handelt;
    • oder um eine luxemburgische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Vertragsland ansässig ist;
  • es sich bei der Tochtergesellschaft um eine zulässige Beteiligung handelt, d. h.:
    • entweder eine gebietsansässige unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft;
    • eine ansässige Kapitalgesellschaft in der Europäischen Union;
    • oder eine Kapitalgesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist, der ein Vertragsland sein kann aber nicht muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft einer vergleichbaren Besteuerung wie in Luxemburg unterliegt, d. h., wenn der effektive Steuersatz mindestens 10,5 % beträgt (Verwaltungspraxis, der halbe Satz der Körperschaftsteuer);
  • und die gehaltene Beteiligung wenigstens 10 % vom Gesellschaftsvermögen der Tochtergesellschaft beträgt oder einen Kaufpreis von wenigstens 1, 2 Millionen Euro hat.

Minderung für Körperschaften im Fall des Haltens von Rücklagen über 5 Jahre

Gebietsansässige eigenständig haftende Gesellschaften und luxemburgische Betriebsstätten nicht gebietsansässiger eigenständig haftender Gesellschaften (wenn sie eine getrennte Buchführung haben), können mit Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (Unterabschnitt III) eine Ermäßigung der Vermögensteuer beantragen, sofern sie sich verpflichten:

  • vor Ablauf des Folgejahres den Rücklagen einen Betrag in Höhe des Fünffachen der beantragten Ermäßigung zuzuführen und;
  • die betreffende Rücklage in den 5 Folgejahren nach dem Antrag auf Ermäßigung in der Bilanz zu belassen.

Wenn die Gesellschaft allerdings die gebildeten Rücklagen vor Ablauf der 5-Jahresfrist ganz oder teilweise ausschüttet, wird die betreffende Vermögensteuer um 1/5 der verwendeten Rücklagen erhöht.

Beispiel:

Die SA Luxemburg möchte in Höhe von 200 von der Vermögensteuer befreit werden, die die Gesellschaft normalerweise für das Jahr N zahlen müsste.

=> Die SA Luxemburg muss dafür einen Rücklageposten von 1.000 (= 200 x 5) bilden, der bis zum Jahr N+6 nicht ausschüttungsfähig ist.

Die Steuerermäßigung entspricht 1/5 der gebildeten Rücklagen, ohne jedoch die Summe der Körperschaftsteuer und den Beitrag zum Beschäftigungsfonds zu überschreiten, die für das Steuerjahr fällig sind.

Beispiel 1:

  • Die für SA Luxemburg für das Jahr 1 fällige Vermögensteuer beträgt 15 Millionen.
  • Die Körperschaftsteuer für dasselbe Steuerjahr beträgt 10 Millionen.
  • Der Gewinn nach Steuern beläuft sich auf 30 Millionen und die vorgetragenen Ergebnisse und Rücklagen auf 15 Millionen.

→ Die für das Jahr 1 berechnete Körperschaftsteuer erlaubt eine Ermäßigung der Vermögensteuer um 10 Millionen.

Die Summe aus Geschäftsjahresergebnis und vorgetragenen Rücklagen oder Ergebnissen (30 + 15 = 45 Millionen) ist allerdings nicht ausreichend, um eine Rücklage in Höhe des fünffachen Betrags der Vermögensteuer zu bilden (10 X 5 = 50 Millionen).

Die SA Luxemburg kann daher nur einen Betrag von 9 Millionen anrechnen, d. h. ein Fünftel der Summe aus Geschäftsjahresgewinn und vorgetragenen Rücklagen und Ergebnissen (45 / 5 = 9 Millionen).

Beispiel 2:

Gleiches Beispiel, allerdings schüttet die SA Luxemburg im Jahr 5 die 9 Millionen der „Vermögensteuerrücklage“ aus.

→ Die Voraussetzungen für eine Anrechnung sind nicht mehr gegeben (5-Jahres-Frist), die Vermögensteuerermäßigung für Jahr 1 wird durch eine Vermögensteuererhöhung für Jahr 5 in Höhe eines Fünftels der verwendeten Rücklage aufgehoben, d. h. 1,8 Millionen (9 / 5 = 1,8 Millionen).

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Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Kommunale Gewerbesteuer Grundsteuer Körperschaftsteuer

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