Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Société en commandite par actions (SCA) – vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien – ist eine Handelsgesellschaft. Sie kombiniert die Merkmale der Société en commandite simple (SCS) und der Société anonyme (SA).

Der Hauptunterschied zwischen der SCS und der SCA liegt in der Vorschrift, dass die Anteile einer SCS im Gegensatz zu den Aktien einer SCA nicht frei handelbar sind.

Der Vorteil einer SCA liegt in der Beständigkeit der Geschäftsführung.

Betroffene Personen

Die SCA hat mindestens 2 Aktionäre, das heißt einen Komplementär (Vollhafter – actionnaire commandité) und einen Kommanditisten (Teilhafter – actionnaire commanditaire).

Die Komplementäre und Kommanditisten unterscheiden sich im Wesentlichen auf Ebene ihrer jeweiligen Haftung voneinander.

Voraussetzungen

Eine SCA kann für jeden beliebigen Gesellschaftszweck gegründet werden.

Jede Person, die sich durch die Gründung einer Gesellschaft in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen verfügen.

Die Komplementäre müssen die Eigenschaft des Kaufmanns besitzen.

Dies gilt nicht für die Kommanditisten.

Kosten

Die Gründung einer SCA bringt einige Kosten mit sich, darunter:

  • Notarkosten;
  • Kosten für die Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS);
  • ein Mindestgesellschaftskapital in Höhe von 30.000 Euro;
  • etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Genehmigungen; und
  • Vergütung eines Wirtschaftsprüfers (réviseur d’entreprise), sofern erforderlich.

Vorgehensweise und Details

Gründungsurkunde

Die Gründungsurkunde der SCA wird von einem Notar aufgenommen.

Im Falle von Sacheinlagen in der SCA ist der Bericht eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Das Gesetz nennt einige obligatorische Angaben, die in der Satzung stehen müssen, wie zum Beispiel:

  • Personalien der natürlichen Person oder Personen, die die Urkunde unterzeichnet haben bzw. in deren Namen die Urkunde unterzeichnet wurde;
  • Rechtsform;
  • Bezeichnung;
  • Gesellschaftszweck;
  • Gesellschaftssitz;
  • Höhe des gezeichneten und gegebenenfalls des genehmigten Kapitals;
  • Angaben dazu, ob es sich um Namens-, Inhaber- oder dematerialisierte Aktien handelt, sowie zusätzliche oder vom Gesetz abweichende Bestimmungen;
  • Aktienkategorien und ihre Merkmale;
  • gegebenenfalls Angaben zu allen Sacheinlagen;
  • Grund und Beschaffenheit der anlässlich der Gründung zugeteilten Sondervorteile;
  • gegebenenfalls Anzahl der kein Kapital verbriefenden Wertpapiere oder Anteile sowie damit verbundene Rechte;
  • Vorschriften bezüglich der Zahl und der Art der Ernennung der Mitglieder der Organe, die mit der Vertretung gegenüber Dritten, der Verwaltung, der Leitung, der Beaufsichtigung und der Kontrolle der Gesellschaft beauftragt sind, sowie Verteilung der Befugnisse auf diese Organe, sofern diese vom Gesetz abweichen;
  • Dauer der Gesellschaft; und
  • zumindest geschätzte Höhe der Gründungskosten.  

Die Gründungsurkunde ist integral im Handels- und Firmenregister (RCS) zu veröffentlichen.

Bezeichnung

Die Bezeichnung der SCA wird in ihrer Gründungsurkunde festgehalten.

Die Bezeichnung muss von den Bezeichnungen bestehender Gesellschaften abweichen.

Die Anfrage nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Bezeichnung ist beim Handels- und Firmenregister (RCS) zu stellen.

Dauer der SCA

Die Dauer der SCA muss zwingend in der Satzung festgehalten werden.

Sie kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.

Kapital

Das Mindestkapital der SCA beträgt 30.000 Euro.

Das Kapital ist durch Aktien verbrieft. Es muss vollständig gezeichnet und am Tag der Gründung der SCA bis in Höhe von mindestens einem Viertel eingezahlt sein.

Sowohl Bar- als auch Sacheinlagen sind möglich, müssen jedoch binnen 5 Jahren ab der Zeichnung eingezahlt werden.

Die Sacheinlagen müssen Gegenstand eines Bewertungsberichts eines Wirtschaftsprüfers sein.

Immaterielle Sacheinlagen gehören nicht zum Gesellschaftskapital, können aber in der Satzung festgehalten und durch Genussscheine vergütet werden.

Form der Aktien

Die Aktien sind Namensaktien bis zu ihrer vollständigen Einzahlung. Anschließend sind vollständig eingezahlte Aktien entweder:

  • Namensaktien; oder
  • Inhaberaktien; oder
  • dematerialisierte Aktien.

Die Inhaberaktien werden von den Geschäftsführern unterzeichnet.

Die Aktien der Komplementäre können mit Vorzugsrechten versehen sein.

Es können auch Aktien für die Öffentlichkeit begeben werden.

Es können Anteile, die kein Kapital verbriefen, begeben werden (sogenannte „Genussscheine“). Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung der SCA festgelegt.

Die SCA kann Aktien ohne Stimmrecht begeben:

  • bei der Gründung der Gesellschaft, wenn die Satzung es vorsieht; oder
  • anlässlich einer Kapitalerhöhung.

Am Gesellschaftssitz wird als Nachweis des Aktienbesitzes ein Register der Namensaktien geführt. Die Eigentümer können eine Bescheinigung beantragen.

Die Hauptversammlung der Aktionäre kann durch einen Vermerk in der Satzung der Gesellschaft den oder die Geschäftsführer je nach Sachlage ermächtigen, das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren Malen bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen.

Abtretung von Aktien

Die Aktien sind für die Kommanditisten und die Komplementäre frei handelbar.

Struktur der Verwaltungsorgane

Hauptversammlung der Aktionäre

Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung in der Satzung errichtet und ratifiziert die Hauptversammlung der Aktionäre (einschließlich der Kommanditisten und der Komplementäre) die Urkunden, die die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichten.

Die Hauptversammlung entscheidet über:

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
  • Verlegungen des Gesellschaftssitzes der SCA, die eine Änderung der Staatszugehörigkeit mit sich bringen;
  • die Umwandlung oder Liquidation der SCA.

Die Hauptversammlung wird einberufen:

  • vom Geschäftsführer; oder
  • von Kommanditisten, die 10 % des Kapitals halten.

Die Hauptversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss und den Lagebericht, dies spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Geschäftsführer

Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die Komplementäre sein können (aber nicht müssen) und gemäß der Satzung ernannt werden. In der Regel kann ein Geschäftsführer in der Satzung oder nachträglich durch Beschluss der Aktionäre ernannt werden.

Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung bilden die Geschäftsführer kein Kollegium und ihre Befugnisse sind übereinstimmend.

Der Geschäftsführer kann eine juristische Person sein. In diesem Fall muss keine natürliche Person ernannt werden, die das Amt ausübt.

Die Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft allein oder gemeinsam bei Handlungen oder vor Gericht zu vertreten. Diese Klausel ist Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im RCS veröffentlicht wurde.

Aufsichtsrat

Die Beaufsichtigung der Gesellschaft wird mindestens 3 internen Prüfern (commissaires) übertragen.

Der Aufsichtsrat gibt zudem eine Stellungnahme zu allen vom Geschäftsführer unterbreiteten Fragen ab und genehmigt alle Handlungen, die die Befugnisse des Geschäftsführers übersteigen.

Er erfüllt seinen Auftrag für Rechnung der Aktionäre.

Haftung

Die Komplementäre haften unbegrenzt und solidarisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

Die Kommanditisten haften bis in Höhe ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Sie sind nicht befugt, an der täglichen Geschäftsführung mitzuwirken, da ihre Haftung ansonsten nicht mehr beschränkt ist.

Die Gesellschaft wird durch die Handlungen der Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese den Gesellschaftszweck überschreiten, es sei denn, sie weist nach, dass der Dritte wusste, dass die Handlung diesen Gesellschaftszweck überschritt, oder dass ihm dies unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte.

Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für ihre Verwaltungsfehler während des ihnen anvertrauten Amtes.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für die bei der Erfüllung ihres Auftrags begangenen Fehler.

Das Gesetz sieht Strafen bei Verstößen gegen die Gesetzgebung zum Gesellschaftsrecht vor.

Verpflichtungen

Führen eines Registers

Die SCA muss ein Register der Namensaktien mit folgendem Inhalt führen:

  • Liste aller Aktionäre (deutlich identifiziert);
  • Angabe der von jedem Aktionär gehaltenen Aktien;
  • Angabe der getätigten Einzahlungen; und
  • Übertragungen und Umwandlungen der Inhaberaktien oder dematerialisierten Wertpapiere.

Beaufsichtigung durch einen Wirtschaftsprüfer

Die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen oder mehrere zugelassene Wirtschaftsprüfer (réviseur d’entreprise) ist in denjenigen Gesellschaften Pflicht, die am Bilanzstichtag nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien überschreiten:

  • Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.

Die Prüfung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer ersetzt die Aufgabe der internen Prüfer, wobei der entsprechende Auftrag weitreichender ist.

Gesetzliche Offenlegungspflicht

Für die Eintragung der Gesellschaft im RCS sind Angaben zur Gesellschaft erforderlich.

Zudem muss die SCA Folgendes im RCS veröffentlichen:

  • vollständige Gründungsurkunde sowie nachträgliche Änderungen;
  • Ernennungen und Übertragungen der Aufgaben der verschiedenen Leitungsorgane, gegebenenfalls Liquidatoren;
  • Verwahrer der Inhaberaktien;
  • einige gerichtliche Entscheidungen;
  • Vermerk der Auflösung der Gesellschaft;
  • jährlich die Situation des Gesellschaftskapitals infolge der Bilanz;
  • Jahresabschlüsse;
  • Geschäftsbericht;
  • Bericht der internen Rechnungsprüfer oder des Wirtschaftsprüfers;
  • Änderung des Gesellschaftssitzes.

Alle nachträglichen Änderungen sind im RCS zu veröffentlichen.

Auf sämtlichen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Publikationen, Briefen, Bestellscheinen und sonstigen Dokumenten der SCA muss Folgendes angegeben sein:

  • die Firma der Gesellschaft;
  • der Vermerk „Société en commandite par actions“, leserlich und ausgeschrieben;
  • die genaue Angabe des Gesellschaftssitzes;
  • der Begriff „R.C.S. Luxembourg“ gefolgt von der Eintragungsnummer.

Der Einzelabschluss muss innerhalb eines Monats nach seiner Billigung und spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres beim RCS hinterlegt werden.

Buchhaltung

Die SCA muss folgende Dokumente erstellen und von der Hauptversammlung billigen lassen:

  • die Bilanz;
  • die Gewinn- und Verlustrechnung;
  • die Anhänge und den Lagebericht.

SCA können eine verkürzte Bilanz aufstellen, wenn sie am Bilanzstichtag die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.

SCA können eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 40 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 250 Personen.

Steuerliche Aspekte

Die SCA unterliegt folgenden Steuern:

Umwandlung

Die SCA kann im Laufe ihres Bestehens auf Beschluss der Aktionäre eine andere Rechtsform annehmen.

Die Vorschriften für Fusionen und Spaltungen, die einen Einfluss auf ihre Rechtsform haben können, sind auf die SCA anwendbar.

Auflösung

Eine SCA kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:

  • Ablauf der Frist, wenn die SCA für eine bestimmte Dauer gegründet wurde;
  • Erfüllung oder Wegfall des Gesellschaftszwecks;
  • gerichtliche Auflösung aus gerechtfertigten Gründen oder aufgrund illegaler Aktivitäten; oder
  • von der Hauptversammlung der Aktionäre beschlossene freiwillige Auflösung.

Sie wird ebenfalls durch das Ableben, die Zahlungsunfähigkeit (den finanziellen Ruin), das Verbot oder die Insolvenz des Komplementärs aufgelöst. In der Satzung kann die Möglichkeit vorgesehen werden, den Komplementär in diesen Fällen zu ersetzen, wodurch die Auflösung der SCA verhindert wird.

Die Auflösung mit Liquidation erfolgt in 3 separaten Schritten:

  1. Einberufung einer ersten außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre, um die Auflösung der Gesellschaft, die Eröffnung der Liquidation, die Ernennung eines Liquidators und den Umfang seiner Befugnisse zu billigen;
  2. sobald die Liquidation abgeschlossen ist und der Bericht des Liquidators vorliegt, wird eine zweite außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre einberufen, um den Bericht des Liquidators zur Kenntnis zu nehmen und einen Liquidationsprüfer (commissaire à la liquidation) zu ernennen;
  3. sobald der Bericht eines Liquidationsprüfers vorliegt, wird eine dritte außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre einberufen, um die Berichte des Liquidators und des Liquidationsprüfers zu billigen, dem Liquidator und dem Liquidationsprüfer für die Erfüllung ihrer Aufgaben Entlastung zu erteilen und die Auflösung der Gesellschaft zu verkünden.

Die aufzulösende Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit für die Zwecke ihrer Liquidation.

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers (LBR)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

    Adresse:
    31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h30
    Donnerstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch

    Adresse:
    Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech L-9211 Diekirch
    B.P. 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nur nach Terminvereinbarung.

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