Eintragungsgebühr

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei der Eintragungsgebühr handelt es sich um eine indirekte Steuer, die zum Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft und unter bestimmten Umständen im Laufe ihres Bestehens erhoben wird.

Sie kann je nach Art der Urkunden, auf die sie sich bezieht, als fester oder anteiliger Betrag fällig werden.

Betroffene Personen

Gesellschaften müssen bei den folgenden Transaktionen die Eintragungsgebühr abführen:

  • Errichtung und Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft;
  • Kauf einer gewerblich genutzten Räumlichkeit für die Gesellschaft.

Bei folgenden Transaktionen muss keine Eintragungsgebühr mehr abgeführt werden:

  • Vermietung von Immobilien;
  • Bau von Immobilien.

Vorgehensweise und Details

Errichtung oder Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft

Relevante Transaktionen

Es wird bei folgenden Transaktionen eine spezifische feste Eintragungsgebühr erhoben:

  • Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg hat;
  • Änderung der Satzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg hat;
  • Verlegung des eingetragenen Sitzes oder der Hauptverwaltung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft nach Luxemburg.

Steuertarif

Die Höhe der spezifischen festen Eintragungsgebühr beläuft sich auf 75 Euro und muss an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) entrichtet werden.

Fristen für die Begleichung

Die spezifische feste Eintragungsgebühr wird mit der Vorlage der notariellen Urkunde bei der Eintragung fällig, die innerhalb der folgenden gesetzlich festgelegten Fristen zu erfolgen hat:

  • 10 Tage bei Urkunden von Notaren, die in der Gemeinde der Eintragungsstelle ansässig sind;
  • 15 Tage bei Urkunden von Notaren, die nicht in der Gemeinde der Eintragungsstelle ansässig sind;
  • 3 Monate bei Urkunden ausländischer Notare.

Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie

Einlage einer Immobilie, die durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird

Die durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütete Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie in ein Unternehmen begründet die Zahlung von Eintragungsgebühren von 0,6 %, genauer gesagt 0,5% Eintragungsgebühr, zuzüglich 2/10.

Dazu kommen + 0,5 % Übertragungsgebühr.

Einlage einer Immobilie, die auf andere Weise als durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird

Die Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie in ein Unternehmen, die auf andere Weise als durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird, begründet die Zahlung von Eintragungsgebühren von 6 %, genauer gesagt:

  • 5 % Eintragungsgebühr zuzüglich 2/10;
  • + 1 % Übertragungsgebühr.

Kauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie

Entschließt sich das Unternehmen zum Kauf einer bestehenden, in Luxemburg gelegenen Immobilie, beträgt die Eintragungsgebühr 6 % des Kaufpreises der Immobilie, genauer gesagt:

  • 5 % Eintragungsgebühr zuzüglich 2/10;
  • + 1 % Übertragungsgebühr.

Beim Erwerb von Immobilien für gewerbliche Zwecke, gemischte Zwecke oder jeden anderen Zweck, sofern sie in der Stadt Luxemburg liegen, gilt eine Zusatzsteuer (kommunaler Steuerzuschlag) in Höhe von 3 % des Kaufpreises.

Diese Eintragungsgebühren sind ein Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes und werden über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben.

Sie werden vom Notar erhoben, der diese an die AED weiterleitet.

Immobilen-Leasing

Miettransaktionen (oder Leasing) liegen vor, wenn ein Vermieter einem Mieter eine oder mehrere bebaute Immobilien zur Miete überlässt, sofern:

  • es sich beim Vermieter um einen zugelassenen Experten oder eine Gesellschaft handelt, die ausschließlich von solchen Experten mit dem Ziel gegründet wurde, durch Vermietung eine bestimmte Immobilie zu finanzieren (wobei das Leasing eine reglementierte Tätigkeit darstellt);
  • die bebaute Immobilie vom Mieter für gewerbliche Zwecke genutzt wird;
  • der Vertrag:
    • für eine in Abhängigkeit von der Abschreibungsdauer der gemieteten Immobilie festgelegte Dauer geschlossen wird;
    • eine Klausel zum Verzicht auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer enthält, die es dem Unternehmen ermöglicht, ihr Optionsrecht für die MwSt. wahrzunehmen;
    • der Mieter bei Vertragsablauf die Wahl hat zwischen:
      • der Rückgabe der Immobilie;
      • der Verlängerung des Vertrages zu dann neu festzulegenden Bedingungen;
      • dem Kauf der Immobilie zu den Vertragsbedingungen.

Sind alle Bedingungen erfüllt, wird beim Abschluss des Mietvertrages keine anteilige Eintragungsgebühr erhoben. Er unterliegt also der Festgebühr von 12 Euro.

Bei Vertragsablauf:

  • unterliegen die Rückgabe der Immobilie oder die Verlängerung des Vertrages keinerlei Eintragungsgebühr;
  • werden im Falle des Kaufs der Immobilie Eintragungsgebühren fällig, wie beim Erwerb vorgesehen. Diese errechnen sich auf der Grundlage aller Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkaufspreis, d. h. aller Zahlungen, die sowohl während der Mietdauer als auch zum Zeitpunkt der Übertragung geleistet wurden. Die Gebühren richten sich allerdings nach dem Verkehrswert, sollte dieser höher sein als die Summe aller im Laufe des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen und als die Abschlusszahlung.
    Anmerkung: Der Marktwert entspricht dem Wert der Immobilie am Tag des Verkaufs.

Bei der Verschleierung von Teilen des Verkaufspreises der Immobilie ist mit steuerlichen, zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

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