Eintragungsgebühr
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Bei der Eintragungsgebühr handelt es sich um eine indirekte Steuer, die zum Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft und unter bestimmten Umständen im Laufe ihres Bestehens erhoben wird.
Sie kann je nach Art der Urkunden, auf die sie sich bezieht, als fester oder anteiliger Betrag fällig werden.
Betroffene Personen
Gesellschaften müssen bei den folgenden Transaktionen die Eintragungsgebühr abführen:
- Errichtung und Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft;
- Kauf einer gewerblich genutzten Räumlichkeit für die Gesellschaft.
Bei folgenden Transaktionen muss keine Eintragungsgebühr mehr abgeführt werden:
- Vermietung von Immobilien;
- Bau von Immobilien.
Vorgehensweise und Details
Errichtung oder Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft
Relevante Transaktionen
Es wird bei folgenden Transaktionen eine spezifische feste Eintragungsgebühr erhoben:
- Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg hat;
- Änderung der Satzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg hat;
- Verlegung des eingetragenen Sitzes oder der Hauptverwaltung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft nach Luxemburg.
Steuertarif
Die Höhe der spezifischen festen Eintragungsgebühr beläuft sich auf 75 Euro und muss an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) entrichtet werden.
Fristen für die Begleichung
Die spezifische feste Eintragungsgebühr wird mit der Vorlage der notariellen Urkunde bei der Eintragung fällig, die innerhalb der folgenden gesetzlich festgelegten Fristen zu erfolgen hat:
- 10 Tage bei Urkunden von Notaren, die in der Gemeinde der Eintragungsstelle ansässig sind;
- 15 Tage bei Urkunden von Notaren, die nicht in der Gemeinde der Eintragungsstelle ansässig sind;
- 3 Monate bei Urkunden ausländischer Notare.
Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie
Einlage einer Immobilie, die durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird
Die durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütete Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie in ein Unternehmen begründet die Zahlung von Eintragungsgebühren von 0,6 %, genauer gesagt 0,5% Eintragungsgebühr, zuzüglich 2/10.
Dazu kommen + 0,5 % Übertragungsgebühr.
Einlage einer Immobilie, die auf andere Weise als durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird
Die Einlage einer in Luxemburg gelegenen Immobilie in ein Unternehmen, die auf andere Weise als durch die Zuerkennung von Gesellschaftsrechten vergütet wird, begründet die Zahlung von Eintragungsgebühren von 6 %, genauer gesagt:
- 5 % Eintragungsgebühr zuzüglich 2/10;
- + 1 % Übertragungsgebühr.
Kauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie
Entschließt sich das Unternehmen zum Kauf einer bestehenden, in Luxemburg gelegenen Immobilie, beträgt die Eintragungsgebühr 6 % des Kaufpreises der Immobilie, genauer gesagt:
- 5 % Eintragungsgebühr zuzüglich 2/10;
- + 1 % Übertragungsgebühr.
Beim Erwerb von Immobilien für gewerbliche Zwecke, gemischte Zwecke oder jeden anderen Zweck, sofern sie in der Stadt Luxemburg liegen, gilt eine Zusatzsteuer (kommunaler Steuerzuschlag) in Höhe von 3 % des Kaufpreises.
Diese Eintragungsgebühren sind ein Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes und werden über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben.
Sie werden vom Notar erhoben, der diese an die AED weiterleitet.
Immobilen-Leasing
Miettransaktionen (oder Leasing) liegen vor, wenn ein Vermieter einem Mieter eine oder mehrere bebaute Immobilien zur Miete überlässt, sofern:
- es sich beim Vermieter um einen zugelassenen Experten oder eine Gesellschaft handelt, die ausschließlich von solchen Experten mit dem Ziel gegründet wurde, durch Vermietung eine bestimmte Immobilie zu finanzieren (wobei das Leasing eine reglementierte Tätigkeit darstellt);
- die bebaute Immobilie vom Mieter für gewerbliche Zwecke genutzt wird;
- der Vertrag:
- für eine in Abhängigkeit von der Abschreibungsdauer der gemieteten Immobilie festgelegte Dauer geschlossen wird;
- eine Klausel zum Verzicht auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer enthält, die es dem Unternehmen ermöglicht, ihr Optionsrecht für die MwSt. wahrzunehmen;
- der Mieter bei Vertragsablauf die Wahl hat zwischen:
- der Rückgabe der Immobilie;
- der Verlängerung des Vertrages zu dann neu festzulegenden Bedingungen;
- dem Kauf der Immobilie zu den Vertragsbedingungen.
Sind alle Bedingungen erfüllt, wird beim Abschluss des Mietvertrages keine anteilige Eintragungsgebühr erhoben. Er unterliegt also der Festgebühr von 12 Euro.
Bei Vertragsablauf:
- unterliegen die Rückgabe der Immobilie oder die Verlängerung des Vertrages keinerlei Eintragungsgebühr;
- werden im Falle des Kaufs der Immobilie Eintragungsgebühren fällig, wie beim Erwerb vorgesehen. Diese errechnen sich auf der Grundlage aller Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkaufspreis, d. h. aller Zahlungen, die sowohl während der Mietdauer als auch zum Zeitpunkt der Übertragung geleistet wurden. Die Gebühren richten sich allerdings nach dem Verkehrswert, sollte dieser höher sein als die Summe aller im Laufe des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen und als die Abschlusszahlung.
Anmerkung: Der Marktwert entspricht dem Wert der Immobilie am Tag des Verkaufs.
Bei der Verschleierung von Teilen des Verkaufspreises der Immobilie ist mit steuerlichen, zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.
Zuständige Kontaktstellen
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung
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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
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Loi du 19 décembre 2008
- portant révision du régime applicable à certains actes de société en matière de droits d'enregistrement - portant transposition de la directive 2008/7/CE du Conseil du 12 février 2008 concernant les impôts indirects frappant les rassemblements de capitaux
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Loi modifiée du 7 août 1920
portant majoration des droits d'enregistrement, de timbre, de succession, etc.
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Loi modifiée du 29 mai 1906
sur les habitations à bon marché
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Loi du 23 décembre 2016
portant mise en oeuvre de la réforme fiscale 2017
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