Europäische Gesellschaft – Beteiligung der Arbeitnehmer

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Die Europäische Gesellschaft (société européenne - SE) ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie ermöglicht Fusionen zwischen Gesellschaften, die in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Von Beginn des Gründungsvorhabens für eine SE an, müssen die Geschäftsleiter die Bestellung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) organisieren, das die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften vertritt.

Nach seiner Gründung muss das BVG die Modalitäten für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der SE mit den Geschäftsleitern aushandeln.

Die Arbeitnehmer sind nicht an der täglichen Geschäftsführung beteiligt, sondern an der Beaufsichtigung und Entwicklung der Strategien der Gesellschaft.

Wird keine entsprechende Vereinbarung geschlossen, muss die SE die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung anwenden.

Zielgruppe

Die Regelung über die Beteiligung von Arbeitnehmern betrifft:

  • die Arbeitnehmer der zukünftigen SE;
  • die Aktionäre/Gesellschafter, die die SE zu gründen beabsichtigen.

Vorgehensweise und Details

Gründung eines besonderen Verhandlungsgremiums

Sitzanzahl

Zu Beginn des Gründungsvorhabens für eine SE müssen die Geschäftsleiter zwingend ein besonderes Verhandlungsgremium (BVG) gründen.

Die Anzahl der Mitglieder des BVG hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer in den einzelnen an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften ab.

Jeder Mitgliedstaat, in dem die betroffene(n) Gesellschaft(en) Arbeitnehmer hat/haben, muss mindestens einen Sitz und demnach einen Vertreter im BVG haben.

Die Sitzverteilung erfolgt im Verhältnis zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Gründung des BVG in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer: Jeder Mitgliedstaat erhält für jeden Anteil der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer entspricht, einen Sitz.

Beispiel: Luxemburg, Deutschland und Belgien haben jeweils 2 Gesellschaften, die die folgenden Arbeitnehmerzahlen aufweisen:

Land

Arbeitnehmer Gesellschaft A

Arbeitnehmer Gesellschaft B

Arbeitnehmeranzahl

Verhältnis

Sitzanzahl

Luxemburg

400

1.000

1.400

70 %
(7 Anteile von je 10 %)

7 Sitze

Deutschland

200

300

500

25 %
(2 Anteile von je 10 % + 1 Bruchteil eines Anteils)

3 Sitze

Belgien

50

50

100

5 %
(1 Bruchteil eines Anteils)

1 Sitz

GESAMT

650

1.350

2.000

100 %

11 Sitze

Die Sitzanzahl im BVG beträgt demnach 7 für Luxemburg, 3 für Deutschland und 1 für Belgien.

Besonderheiten der Gründung durch Fusion

Sollte es durch Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Bestellung von Mitgliedern des BVG keinen Vertreter der Arbeitnehmer von übernommenen Gesellschaften, die nach der Gründung der SE keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr besitzen, geben, muss das BVG durch zusätzliche Mitglieder ergänzt werden, die die Arbeitnehmer dieser Gesellschaften vertreten, jedoch unter der doppelten Bedingung, dass:

  • die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder 20 % der gesamten Mitgliederzahl des BVG nicht überschreitet;
  • eine Gesellschaft, die bereits mindestens einen Vertreter im BVG hat, keinen weiteren Vertreter bekommt.

Übersteigt die Zahl der Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit verlieren werden, die Zahl der verfügbaren zusätzlichen Sitze gemäß der 20 %-Regel, so werden diese den Gesellschaften der verschiedenen Mitgliedstaaten in absteigender Reihenfolge der beschäftigten Arbeitnehmerzahl zugeteilt.

Beispiel: Nehmen wir erneut das oben genannte Beispiel und gehen davon aus, dass die Gesellschaften A und B durch Fusion eine SE gründen.

Es muss überprüft werden, ob alle Gesellschaften im BVG vertreten sind.

Luxemburg und Deutschland haben 7 und 3 Sitze und somit kein Problem, jeder ihrer Gesellschaften einen Sitz zuzuteilen. Belgien hat hingegen nur 1 Sitz. Wird die Gesellschaft B aus Belgien von der zukünftigen SE übernommen, hat sie keinen Vertreter mehr im BVG. Die belgischen Gesellschaften A und B haben demnach Anspruch auf einen zusätzlichen Sitz im BVG, sodass jede Gesellschaft einen Vertreter hat.

Land

Arbeitnehmer Gesellschaft A

Arbeitnehmer Gesellschaft B

Arbeitnehmeranzahl

Verhältnis

Sitzanzahl

Zusätzliche Sitze

Luxemburg

400

1.000

1.400

70 %

7 Sitze

0

Deutschland

200

300

500

25 %

3 Sitze

0

Belgien

50

50

100

5 %

1 Sitz

1 Sitz

GESAMT

650

1.350

2.000

100 %

11 Sitze

1 Sitz

Bestellung der Mitglieder

In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des BVG gewählt oder gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bestellt.

In Luxemburg werden die Mitglieder des BVG gewählt oder vom Betriebsrat bestellt. Sie können ausgewählt werden:

  • unter den Arbeitnehmern des Unternehmens; oder
  • unter den Vertretern der Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit, die den in der beteiligten Gesellschaft geltenden Tarifvertrag unterzeichnet haben.

Sie werden mit einfacher Mehrheit gewählt:

  • vom zentralen Betriebsrat; oder
  • ansonsten vom Hauptbetriebsrat; oder
  • mangels eines Betriebsrats, von sämtlichen Arbeitnehmern.

Jeder Posten muss mit einem ordentlichen Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied besetzt werden.

Aushandlung einer Vereinbarung

Das BVG und das jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften sind für die Aushandlung der Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zuständig.

Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des BVG und können bis zu 6 Monate andauern.

Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen bis auf insgesamt 1 Jahr ab Einsetzung des BVG zu verlängern.

Die Geschäftsleiter müssen den Mitgliedern des BVG Folgendes mitteilen:

  • die Identität der beteiligten Gesellschaften;
  • die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer;
  • die Anzahl der von einem Beteiligungssystem betroffenen Arbeitnehmer.

Das BVG fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das BVG kann sich im Rahmen der Verhandlungen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können den Verhandlungssitzungen auf Wunsch des BVG beiwohnen.

Inhalt der Vereinbarung

Das BVG und die Geschäftsleiter müssen eine schriftliche Vereinbarung schließen.

Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes enthalten:

  • ihren Geltungsbereich;
  • die Zusammensetzung, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung des Vertretungsorgans;

Das Vertretungsorgan (VO) ist der Verhandlungspartner der geschäftsleitenden Organe der SE in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

  • die Aufgaben und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des VO;
  • die Häufigkeit seiner Sitzungen sowie die ihm zuzuteilenden finanziellen und materiellen Mittel;
  • gegebenenfalls die Modalitäten für die Umsetzung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung anstatt der Einsetzung eines Vertretungsorgans;
  • gegebenenfalls die Modalitäten für die Beteiligung, einschließlich der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans der SE, das die Arbeitnehmer wählen, bestellen, empfehlen oder dessen Bestellung sie sich widersetzen können;
  • das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung, ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden muss, und das Verfahren im Falle einer Neuaushandlung.

Die beteiligten Gesellschaften, ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen, die Arbeitnehmer und die einbezogenen Organisationen müssen die Vereinbarung einhalten.

Besonderheiten der Gründung durch Umwandlung: Die Beteiligung der Arbeitnehmer muss auf gleichwertiger Ebene erfolgen wie dies in der umzuwandelnden Gesellschaft bereits der Fall ist. Die Beteiligungsebene gilt als gleichwertig, wenn das Verwaltungsorgan (monistisches System) oder das Aufsichtsorgan (dualistisches System) einen Anteil an von den Arbeitnehmern bestellten oder gewählten Mitgliedern enthält, der demjenigen in der umzuwandelnden Gesellschaft entspricht.

In Ermangelung einer Vereinbarung: Anwendung der Auffangregelung

Die nachstehende Auffangregelung wird angewandt:

  • wenn die Parteien (geschäftsleitende Organe und BVG) dies beschließen;
  • oder wenn nach Ablauf der Verhandlungszeit keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde;
  • oder wenn die Vereinbarung nichtig ist.

Hat das BVG beschlossen, die Verhandlungen nicht zu beginnen oder zu beenden, gilt die Auffangregelung nicht und die Arbeitnehmer werden gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen vertreten.

Zusammensetzung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer

Die Auffangregelung sieht Folgendes vor:

  • die Arbeitnehmervertretungen oder, in Ermangelung solcher, die Arbeitnehmer selbst wählen oder bestellen die Mitglieder des Vertretungsorgans (VO) unter den Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Niederlassungen gemäß den innerstaatlichen Vorschriften;
  • jeder Mitgliedstaat hat Anspruch auf ein Mitglied pro Anteil von 10 % der Gesamtanzahl an Arbeitnehmern der SE im VO (siehe Vorschriften für die Bestellung der Mitglieder des BVG);
  • befindet sich der Gesellschaftssitz der SE in Luxemburg, werden die Mitglieder des VO für eine Dauer von 5 Jahren gewählt.

Unterrichtung und Anhörung des VO

Die Auffangregelung sieht vor, dass die geschäftsleitenden Organe das VO unterrichten und anhören müssen, das heißt:

  • ihm Folgendes zukommen lassen müssen:
    • regelmäßige Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage der SE;
    • die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsorgans;
    • eine Kopie der Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden;
  • eine jährliche Pflichtversammlung über die Struktur, die wirtschaftliche und finanzielle Lage, die voraussichtliche Entwicklung der Beschäftigung, die Investitionen, die Transfers und Fusionen usw. einberufen müssen;
  • es im Falle von außergewöhnlichen Umständen, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich betreffen, unterrichten und seine Stellungnahme einholen müssen.
Das VO muss die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Niederlassungen über den Inhalt und die Ergebnisse der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung informieren.

Die SE übernimmt die Betriebskosten des VO sowie mögliche Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Beteiligung der Arbeitnehmer in den geschäftsleitenden Organen

Die Auffangregelung sieht vor, dass die Arbeitnehmer gegebenenfalls in den geschäftsleitenden Organen der SE beteiligt sein können:

  • im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE: gemäß den zuvor bestehenden Beteiligungsregelungen;
  • wurde die SE auf andere Weise gegründet: können die Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern der geschäftsleitenden Organe, welche dem höchsten vor der Eintragung der SE in den beteiligten Gesellschaften geltenden Verhältnis entspricht, wählen, bestellen, empfehlen oder sich deren Bestellung widersetzen.

War keine Beteiligung der Arbeitnehmer in den geschäftsleitenden Organen der beteiligten Gesellschaften vorgesehen, muss die SE keine diesbezüglichen Bestimmungen einführen.

Falls es mehrere Arten der Beteiligung gibt, beschließt das BVG, welche davon in der SE angewandt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des BVG innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften es dazu aufgefordert haben, treffen Letztere die Entscheidung selbst.

Das VO entscheidet je nach Verhältnis der Arbeitnehmer in jedem Land:

  • über die Sitzverteilung der Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder im geschäftsleitenden Organ sind;
  • über die Bestellungs-/Empfehlungsmodalitäten.

In Luxemburg werden die Arbeitnehmer, die Mitglied des Verwaltungsorgans werden sollen, von den Betriebsräten unter den Arbeitnehmern des Unternehmens in einem geheimen Urnengang per Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.

Die Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans sind, haben die gleichen Stimmrechte wie die anderen Mitglieder dieses Organs.

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016
    Weiter zur Internetseite von : http://www.cdm.lu/

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