Rechtsform – steuerliche Auswirkungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens hat nicht nur Auswirkungen auf die Haftung des Unternehmers, den laufenden Geschäftsbetrieb und die Aufteilung der Befugnisse innerhalb des Unternehmens, sondern auch auf die Besteuerung der getätigten Investitionen, die erwirtschafteten und anschließend ausgeschütteten Einkünfte oder die etwaigen Verluste in der Anlaufphase des Unternehmens.

Das Unternehmen wird je nach seiner Rechtsform unterschiedlich besteuert:

  • als Einzelunternehmen;
  • als so genannte Personengesellschaft nach dem „Transparenzprinzip“ haftend oder;
  • als Kapitalgesellschaft nach dem „Trennungsprinzip“ haftend.

Betroffene Personen

Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss die steuerlichen Merkmale im Zusammenhang mit den verschiedenen Rechtsformen berücksichtigen, damit er die für seine Bedürfnisse am besten geeignete Unternehmensform wählen kann:

Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer übt in eigenem Namen eine Geschäftstätigkeit aus.
Er trifft Entscheidungen alleine und ist daher alleine für die Finanzierung seines Unternehmens haftbar.
Er übernimmt die Gesamthaftung gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und haftet mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Einkünfte des Unternehmens stehen einer einzigen Person zu: dem Unternehmer.

Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Die Gesellschaft, die nach dem „Transparenzprinzip“ haftet ist selbst nicht steuerpflichtig. Die Einkünfte des Unternehmens werden direkt bei den Gesellschaftern besteuert.

Ein Quellensteuerabzug ist nicht anwendbar.

Diese Bedingungen gelten für:

Kapitalgesellschaft (mit Haftung nach dem „Trennungsprinzip“)

Die Einkünfte der Kapitalgesellschaft werden bei der Gesellschaft besteuert: Die Aktionäre sind nur bei der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig.

Man spricht hierbei von einer Dividendenausschüttung mit Anwendung des Quellensteuerabzugs mit einem Satz von 15 %, günstigerer Steuersatz ausgenommen (Abkommen, Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften usw.).

Diese besonderen Bedingungen gelten für:

Vorgehensweise und Details

Steuerpersönlichkeit

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen hat keine eigene Steuerpersönlichkeit.

Hinsichtlich der Steuergesetzgebung verfügt es nicht über die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen. Hier besitzt der Unternehmer diese Eigenschaft: Er reicht seine eigene Steuererklärung ein und entrichtet die Einkommensteuer auf seine Geschäftstätigkeit.

Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Sie hat keine eigene Steuerpersönlichkeit.

Es sind hierbei allerdings eine Erklärung zur Einkommensteuer in Bezug auf die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb und eine Erklärung für die kommunale Gewerbesteuer einzureichen.

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Sie verfügt über eine eigenständige Steuerpersönlichkeit und unterscheidet sich in dieser Hinsicht von ihren Aktionären und deren steuerlichen Verpflichtungen.

Sie ist vollständig steuerpflichtig, wobei eine Erklärung für die Körperschafts- und die kommunale Gewerbesteuer einzureichen ist.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Einzelunternehmen/Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Die Gewinne des Unternehmens, das nach dem „Transparenzprinzip“ haftet, werden nur auf Ebene des Unternehmers/der Gesellschafter besteuert.

Sie werden zu den übrigen steuerpflichtigen Einkünften des Unternehmers/jedes Gesellschafters (entsprechend ihrem jeweiligen Anteil) hinzugerechnet, wobei jeder der Einkommensteuer in Bezug auf seine Gesamteinkünfte unterliegt.

Der Unternehmer kann insbesondere Folgendes nicht von der Einkommensteuer absetzen:

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Die Gewinne der Gesellschaft, die nach dem „Trennungsprinzip“ haftet, werden theoretisch doppelt besteuert:

Allerdings wird durch Steuerbefreiungen diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung beseitigt:

  • ist der Aktionär eine Privatperson, ist die ausgeschüttete Bruttodividende zu 50 % von der Steuer befreit;
  • ist der Aktionär eine Gesellschaft und liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs vor, ist die Bruttodividende gänzlich steuerbefreit.

Insbesondere kann die Gesellschaft Folgendes von der Körperschaftsteuer absetzen:

  • die Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters;
  • die Vergütung des Ehepartners des geschäftsführenden Gesellschafters;
  • die Zinsen des von den Gesellschaftern selbst investierten Kapitals.

Kommunale Gewerbesteuer

Einzelunternehmen

Die kommunale Gewerbesteuer wird vom Unternehmer entrichtet.

Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die kommunale Gewerbesteuer wird von der Gesellschaft getragen.

Vermögensteuer

Einzelunternehmen

Die Vermögensteuer ist nicht anwendbar auf Einzelunternehmer, da sie natürliche Personen sind.

Gesellschaft, die nach dem „Transparenzprinzip“ haftet / Personengesellschaft

Die Vermögensteuer findet keine Anwendung auf Gesellschafter, die natürliche Personen sind.

Handelt es sich jedoch beim Aktionär um eine nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaft, unterliegt diese in Höhe ihrer Beteiligung der Vermögensteuer.

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Die Vermögensteuer wird von der Gesellschaft getragen.

Einlagen

Einzelunternehmen

Bilden das Einzelunternehmen und dessen Eigentümer nur eine einzige Rechtspersönlichkeit, kann man nicht von einer Einlage im eigentlichen Sinne sprechen.

Es handelt sich hierbei um eine Umwidmung des Vermögens, genauer gesagt um einen Übergang von Privatvermögen in Betriebsvermögen.

Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die Personen- oder Kapitalgesellschaft verfügt über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Person unterscheidet, die die Einlage oder Entnahme eines Vermögenswerts veranlasst.

Daher kann eine Einlage definiert werden als Übertragung eines Vermögenswertes an das Unternehmen im Tausch gegen Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft (oder unter Umständen um eine verdeckte Einlage).

Entnahmen/Ausschüttung

Einzelunternehmen/Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Wenn der Unternehmer Vermögenswerte für sich selbst oder zu anderen Zwecken (unternehmensfremden Zwecken) aus seinem Unternehmen entnimmt, spricht man von einer privaten Entnahme.

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Die Entnahme wird als Ausschüttung betrachtet und steuerlich wie eine Dividendenausschüttung (oder unter Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung) behandelt.

Verluste

Einzelunternehmen/Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Die Verluste beziehen sich direkt auf den Unternehmer/die Gesellschafter und können mit deren Einkünften verrechnet werden. Etwaige Verluste in der Anlaufphase wirken sich daher mindernd auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Unternehmers aus.

Reichen die Einkünfte zum Ausgleich dieser Verluste nicht aus, werden diese als unbegrenzter Verlustvortrag für die Gesamteinkünfte der Folgejahre behandelt.

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Die Verluste beziehen sich nicht auf die Gesellschafter und können daher nicht mit ihren übrigen Einkünften verrechnet werden. Etwaige Verluste in der Anlaufphase haben daher keinerlei Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen.

Indessen zahlt die Gesellschaft keine Steuern und die Verluste können als unbegrenzter Verlustvortrag für die folgenden Geschäftsjahre behandelt werden.

Beispiel:
Ein Unternehmensgründer erzielt jährliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100.000 Euro.
Er möchte jedoch ein Geschäft für Sportartikel eröffnen. Aufgrund des herrschenden Wettbewerbs, rechnet er in der Anlaufphase mit Verlusten von 70.000 Euro im ersten und 40.000 Euro im zweiten Jahr.

  • Wenn er die Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wählt, dann betragen seine steuerpflichtigen Einkünfte im ersten Jahr 30.000 Euro (= 100.000 - 70.000) und im zweiten Jahr 60.000 Euro (= 100.00 - 40.000).
  • Wenn er sich für eine Kapitalgesellschaft entscheidet, betragen seine persönlichen steuerpflichtigen Einkünfte 100.000 Euro. Die Gesellschaft zahlt keine Steuern, da sie Verluste erlitten hat, diese Verluste wirken sich jedoch nicht auf den Gesellschafter aus.

Diese steuerlichen Verluste können auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unbegrenzt als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

Reinvestition der Gewinne

Einzelunternehmen/Personengesellschaft (nach dem „Transparenzprinzip“ haftend)

Die Versteuerung reinvestierter Gewinne wiegt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften schwerer als für nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften.

Der (Einzel-)Unternehmer/jeder Gesellschafter (der Personengesellschaft) muss vor der Reinvestition die Einkommensteuer natürlicher Personen auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entrichten, wobei die Einkommensteuer höher ausfällt als die Körperschaftsteuer.

Kapitalgesellschaft (nach dem „Trennungsprinzip“ haftend)

Die Versteuerung reinvestierter Gewinne wiegt für nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften weniger schwer als für Einzelunternehmen/Personengesellschaften.

Die Gesellschaft muss lediglich die Körperschaftsteuer (geringer als die Einkommensteuer) auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entrichten.

Die Gewinne werden anschließend, statt ausgeschüttet zu werden, reinvestiert und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer natürlicher Personen, die grundsätzlich auf ausgeschüttete Dividenden erhoben wird.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einkommensteuer für natürliche Personen Körperschaftsteuer Dividendenausschüttung Kommunale Gewerbesteuer Vermögensteuer

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 4 décembre 1967

    concernant l'impôt sur le revenu

  • Loi du 21 décembre 2012

    portant modification: - de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu; - de la loi modifiée du 16 octobre 1934 concernant l'impôt sur la fortune; - de la loi générale des impôts modifiée du 22 mai 1931 («Abgabenordnung»); - de la loi modifiée du 30 juin 1976 portant 1. création d'un fonds pour l'emploi; 2. réglementation de l'octroi des indemnités de chômage complet; - de la loi modifiée du 22 décembre 2006 promouvant le maintien dans l'emploi et définissant des mesures spéciales en matière de sécurité sociale et de politique de l'environnement; - de la loi modifiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée; - de la loi modifiée du 30 juillet 2002 déterminant différentes mesures fiscales destinées à encourager la mise sur le marché et l'acquisition de terrains à bâtir et d'immeubles d'habitation

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.