Leasingfinanzierung – steuerliche Auswirkungen
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Das Leasing oder auch der „Mietkauf“ ist ein mittel- oder langfristiges Kreditvergabeverfahren, durch das ein Leasing-Unternehmen (Leasing-Geber oder Vermieter) auf Verlangen des Kunden (Leasing-Nehmer oder Mieter) Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Gütern für gewerbliche Zwecke erwirbt, um diese dem Kunden gegen Vergütung oder Miete für einen befristeten Zeitraum zur Miete zu überlassen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Mieter im Allgemeinen Gebrauch von einer Option machen. Er kann:
- das Gut der Leasing-Gesellschaft zurückgeben;
- eine Vertragsverlängerung beantragen;
- das Gut zu einem Preis erwerben, der zumindest teilweise die bereits als Miete geleisteten Beträge berücksichtigt.
Es gibt verschiedene Formen des Leasings, je nach Art der Güter, die das Unternehmen anschaffen will, dem Haftungsrisiko, das es eingehen will, und den Finanzierungsmöglichkeiten, über die es verfügt. Alle diese Leasing-Formen weisen unterschiedliche steuerliche Eigenschaften auf.
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen kann das Leasing in Anspruch nehmen. Es ergänzt oder ersetzt die klassische Finanzierung von Unternehmen durch Eigenmittel oder Darlehen und stellt eine Alternative zum Erwerb von Sachwerten dar.
Vorgehensweise und Details
Steuerliche Eigenschaften des Leasings
Steuerlich gesehen bietet das Leasing bestimmte Vorteile:
Die Entrichtung der MwSt. wird über die Laufzeit des Vertrags gestaffelt, wobei die Vorauszahlung der MwSt. durch die Leasing-Gesellschaft gewährleistet wird.
Es sind steuerliche Abzüge möglich. Man unterscheidet 2 Fälle:
- Der Leasing-Nehmer ist der steuerliche Eigentümer des Gutes. In diesem Fall steht das Gut auf der Aktivseite seiner Bilanz und die gezahlte Miete setzt sich aus den 2 folgenden Elementen zusammen:
- einem von der Bemessungsgrundlage des Nutzers abzugsfähigen Zinsanteil;
- einem rückzahlbaren Anteil der Schulden, der nicht absetzbar ist.
- Der Leasing-Nehmer ist nicht der steuerliche Eigentümer des Gutes: Die Mietbeträge können von der Bemessungsgrundlage vollständig abgesetzt werden.
Das steuerliche Eigentum ergibt sich aus der Art des abgeschlossenen Leasingvertrags.
Finanzierungsleasing
Eigenschaften
Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um das am meisten verbreitete Finanzierungsverfahren im Bereich der Investitionsgüter. So können Unternehmen Investitionen vornehmen, ohne auf ihre Barmittel zurückgreifen zu müssen. Es besteht darin, dass:
- der Leasing-Geber auf Verlangen des Leasing-Nehmers einen Gegenstand von einem Lieferanten erwirbt, den der Leasing-Nehmer auswählt;
- der Leasing-Geber schließt mit dem Leasing-Nehmer einen zeitlich befristeten Leasing-Vertrag, während dessen Laufzeit der Leasing-Nehmer den Gegenstand nutzt und dem Leasing-Geber eine monatliche Vergütung zahlt.
Während dieser für beide Parteien unwiderruflichen Basismietdauer:
- übernimmt der Leasing-Nehmer den Anschaffungspreis oder Gestehungspreis des Gutes insgesamt, die Nebenkosten sowie die Finanzierungskosten;
- gilt der Leasing-Nehmer buchhaltungstechnisch als Eigentümer des Gegenstandes, obwohl er dies in rechtlichem Sinne nicht ist. Er aktiviert nun das Gut in seiner Bilanz, schreibt es ab, als sei er der rechtliche Eigentümer, und muss die MwSt. auf die Miete entrichten, die er an den Leasing-Geber zahlt;
- gilt der Leasing-Nehmer in Bezug auf die Einkommensteuer (ESt (IR) oder GewSt (IRC)) auch als wirtschaftlicher Eigentümer des Gutes.
Bei Vertragsende hat der Leasing-Nehmer verschiedene Optionen:
- den Kauf des Leasing-Objekts für einen festgelegten Restwert;
- die Verlängerung des Leasing-Vertrags;
- die Rückgabe des Objekts an den Vermieter.
Da der Leasing-Nehmer für alle Erwerbskosten des Gutes (einschließlich Zinsen) während der Basismietdauer aufkommt, ist der Kauf bei Vertragsende angesichts der sehr günstigen Option sehr wahrscheinlich.
Hinweis: Der Kauf eines Dienstfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer zu einem Preis unter Marktwert wird von der Steuerverwaltung (ACD) als außerordentliche Vergütung gewertet und ist daher zum Zeitpunkt des Rückkaufs steuerpflichtig.
Die Bestimmung des steuerlichen Eigentums hängt von der Möglichkeit des Kaufs des geleasten Objektes ab.
Vertrag ohne Kaufoption:
Wenn der Vertrag ohne Kaufoption geschlossen wird, wird das steuerliche Eigentum je nach Basismietdauer zugerechnet:
- dem Leasing-Geber, wenn diese zwischen 40 % und 90 % der üblichen Lebensdauer des Gutes liegt;
- dem Leasing-Nehmer, wenn sie:
- unter 40 % der üblichen Lebensdauer des Gutes liegt;
- oder mehr als 90 % der üblichen Lebensdauer des Gutes beträgt.
Basismietdauer = Mietdauer/übliche Nutzungsdauer x 100
Beispiel: Ein Unternehmen stellt einem Angestellten ein Leasing-Fahrzeug zur Verfügung.
Übliche Nutzungsdauer: 4 Jahre (48 Monate)
Vertragsbedingungen:
- Ausgangspreis des Fahrzeugs: 20.000 Euro;
- unwiderrufliche Mietdauer: 43 Monate;
- Miete: 560 Euro pro Monat;
- ohne Kaufoption.
Die Voraussetzungen für das Finanzierungsleasing sind erfüllt.
Basismietdauer = 43/48 x 100 = 89,58 %
=> Da die unwiderrufliche Basismietdauer unter 90 % der üblichen Nutzungsdauer des Gutes liegt, gehört das Fahrzeug dem Leasing-Geber.
Vertrag mit Kaufoption
Wird der Vertag mit Kaufoption geschlossen, wird das steuerliche Eigentum dem Leasing-Nehmer zugerechnet, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- die Basismietdauer liegt zwischen 40 % und 90 % der normalen Lebensdauer des Gutes;
- der Optionspreis liegt:
- über dem Buchwert des Gutes;
- oder unter seinem veranschlagten Marktwert.
In allen anderen Fällen geht das steuerliche Eigentum auf den Leasing-Geber über.
Buchwert = Preis des Gutes – Abschreibung
Abschreibung = Preis des Gutes/steuerliche Lebensdauer
Beispiel: Ein Unternehmen stellt einem Angestellten ein Leasing-Fahrzeug zur Verfügung.
Übliche Nutzungsdauer: 4 Jahre (48 Monate)
Vertragsbedingungen:
- Ausgangspreis des Fahrzeugs: 20.000 Euro;
- Mietdauer: 43 Monate;
- Miete: 560 Euro pro Monat;
- Kaufoption: 2.000 Euro.
Der Optionspreis beträgt 10 % des Neuwertes des Gutes.
- Abschreibung = 20.000/48 = 416,66 Euro;
- Buchwert = 20.000 - 416,66 = 19.583,34 Euro.
=> Da der Optionspreis (10 % des Neuwerts) unter dem Buchwert liegt, der sich nach dem Wert der linearen Abschreibung bemisst (der [43/48 = 89,58 %] beträgt, d. h. 100 – 89,58 = 10,42 % des Anschaffungspreises nach 43 Monaten), geht das Fahrzeug auf den Leasing-Nehmer über.
Operate-Leasing
Definition
Das Operate-Leasing dient der Finanzierung üblicher mittelfristiger Investitionsvorhaben, u. a. der Fahrzeugflotte (Pkw, Lieferwaren, Lkw, Schiffe und Flugzeuge), von Produktionsmitteln oder verschiedenen Maschinen und beweglichen Güter (Computer, Drucker, Fotokopierer usw.).
Häufig ist eine Dienstleistungs- und Wartungskomponente enthalten, das heißt, dass der Vertrag außer der Finanzierung des Gutes zusätzliche Leistungen umfasst, wie die Wartung des Gutes, die Versicherung, Reparaturen usw.
Der Leasing-Nehmer ist einfacher Mieter des beweglichen Gutes, auch wirtschaftlich gesehen.
Eigenschaften
Der Vertrag ähnelt einem Mietvertrag und sieht keine Kaufoption (der Kauf bleibt bei Vertragsende Verhandlungssache) vor.
Gemäß den bei Vertragsschluss vereinbarten und präzisierten Bedingungen wird das Leasing-Objekt bei Vertragsende dem Leasing-Geber zurückgegeben.
Die Risiken sind für den Leasing-Nehmer begrenzt, da er nicht Eigentümer des Gutes ist und folglich auch nicht die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Eigentum verbunden sind.
Der Leasing-Nehmer hat keinerlei weitere Verpflichtungen. Den Wiederverkauf des Objektes übernimmt das Leasing-Unternehmen.
Steuerliche Auswirkungen
Beim Operate-Leasing ist der Leasing-Nehmer der steuerliche Eigentümer des Gutes.
Er kommt in den Genuss einer Steuergutschrift für Investitionen. Diese Steuergutschrift beläuft sich auf:
- 6 % für eine Investitionstranche bis 150.000 Euro;
- 2 % für höhere Tranchen.
Der Leasing-Nehmer muss die MwSt. auf die Mietbeträge entrichten. Diese ist gänzlich erstattungsfähig.
Immobilen-Leasing
Eigenschaften
Das Immobilien-Leasing ist für die Finanzierung des Kaufs und bisweilen der Errichtung von Immobilien gedacht, darunter zum Beispiel bebaute Grundstücke, bestehende oder zu errichtende Immobilien, Teile von Immobilien, Gewerbe- und Büroimmobilien, Produktions- und Industrie- oder Lagerhallen, bewegliche Güter, die durch Einbau Teil von Immobilien werden.
Der Leasing-Geber verpflichtet sich, eine Immobilie für gewerbliche Nutzung zu erwerben oder errichten zu lassen und seinem Vertragspartner die Nutzungsrechte einzuräumen (zum Beispiel durch langfristige Vermietung).
Dies hat den Vorteil, dass kein Kapital gebunden und die Bilanzsumme gemindert wird. Der Nutzer des Immobilien-Leasing genießt ein langfristiges Nutzungsrecht. Er bestimmt im Vertrag, was mit der Immobilie bei Fälligkeit des Vertrags geschehen soll. Das Unternehmen kann somit entscheiden, ob es über eine Kaufoption auf das Gut verfügt. Die Eintragungsgebühr wird gegebenenfalls bis zum Tag der Wahrnehmung der Kaufoption gestundet.
Steuerliche Auswirkungen
Das steuerliche Eigentum am Gebäude geht auf den Leasing-Nehmer über.
Das steuerliche Eigentum an Grund und Boden richtet sich nach der Kaufmöglichkeit des Leasing-Gutes:
- Der Vertrag wird ohne Kaufoption geschlossen: Grund und Boden gehen auf den Leasing-Geber über.
- Der Vertrag wird mit Kaufoption geschlossen: Grund und Boden gehen auf den Leasing-Nehmer über.
Bei Wahrnehmung der Kaufoption durch den Mieter muss dieser die Grunderwerbsteuer an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) entrichten. Sie setzt sich aus den 2 folgenden Elementen zusammen:
- der Eintragungsgebühr, die 6 % beträgt;
- und der Übertragungsgebühr, die sich auf 1 % beläuft.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % fällig, wenn sich die Immobilie auf dem Gebiet der Gemeinde Luxemburg befindet.
Diese Grunderwerbsteuer errechnet sich nach dem höchsten Betrag zwischen:
- dem vertraglich vorgesehenen Preis + der Höhe der Mieten, die während des Mietverhältnisses gezahlt wurden;
- und dem Marktwert der Immobilie.
Beispiel: 5-jähriges Leasing bei einer jährlichen Miete von 100 Euro; Preis für die Wahrnehmung der Option: 300 Euro; Verkehrswert am Tag der Ausübung: 700 Euro.
Die Summe aus Mietzahlungen (5 x 100 Euro) und Kaufpreis (300 Euro) beläuft sich auf 800 Euro. Der Betrag liegt über dem Marktwert der Immobilie (700 Euro).
=> Die Grunderwerbsteuer wird daher auf 800 Euro und nicht auf 700 Euro erhoben.
Beim Immobilien-Leasing wird allerdings keine anteilige Eintragungsgebühr erhoben, wenn die folgenden 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Leasing-Nehmer nutzt das Leasinggut zu gewerblichen Zwecken.
- Der Vertrag wird für eine bestimmte Dauer geschlossen.
- Die Miete unterliegt der Mehrwertsteuer.
Zuständige Kontaktstellen
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Steuerverwaltung
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
- Code civil
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