Erwerb oder Anmietung von Anlagevermögen – steuerliche Auswirkungen
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Eine Gesellschaft benötigt Ausstattung für ihre Geschäftstätigkeit. Sie muss daher in Anlagevermögen, d. h. Güter (Immobilien, Betriebsmittel, Ausstattung usw.) investieren, die langfristig in ihrem Besitz verbleiben. Es handelt sich sowohl um die Geschäftsräume als auch um die Betriebsmittel.
Im Hinblick auf die Investition stellt sich dem Unternehmen die Frage nach den sich bietenden Finanzierungslösungen. In Abhängigkeit von der Höhe der ursprünglichen Einlagen und seinen Finanzierungsmöglichkeiten kann das Unternehmen beschließen, die benötigten Mittel zu erwerben oder zu mieten.
Die Entscheidung für Erwerb oder Anmietung hat jeweils unmittelbare und langfristige steuerliche Konsequenzen.
Betroffene Personen
Jede natürliche und juristische Person hat die Wahl zwischen Erwerb oder Anmietung des Anlagevermögens (Immobilie, Betriebsmittel, Ausstattung usw.), das sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigt.
Vorgehensweise und Details
Erwerb von Anlagevermögen: Abschluss eines Kaufvertrags
Wenn das Unternehmen Anlagevermögen erwirbt, erscheint dieses in der Handels- und Steuerbilanz, sodass Dritte über die Zusammensetzung des Betriebskapitals des Unternehmens informiert sind.
Gegebenenfalls kann das Unternehmen bilanzielle Abschreibungen vornehmen, die von seinem zu versteuernden Ergebnis abgezogen werden. Die Instandhaltungskosten sind ebenso steuerlich absetzbar wie die Zinsen auf Darlehen, die zur Finanzierung dieses Anlagevermögens aufgenommen werden.
Mit dem Erwerb gehen unmittelbare steuerliche Konsequenzen einher:
- Beim Erwerb einer Immobilie muss das Unternehmen eine Eintragungsgebühr entrichten.
- Beim Erwerb eines beweglichen Guts (Auto, Betriebsmittel usw.) muss das Unternehmen die Mehrwertsteuer entrichten; diese kann jedoch oftmals auf Antrag bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) sofort und in voller Höhe erstattet werden. Hinweis: Der Verkauf kann in bestimmten Fällen von der Mehrwertsteuer befreit sein.
Der luxemburgische Steuerpflichtige, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern tätigt, muss diesen als solchen in der entsprechenden Spalte der Mehrwertsteuererklärung angeben; er ist mit einem Satz von 17 % zu besteuern. Im Gegenzug ist die auf diesen Vorgang entfallende Vorsteuer in vollem Umfang abzugsfähig.
Beispiel: Erwerb eines Neufahrzeugs in Deutschland und Zulassung in Luxemburg
Deutschland
- Berechneter Preis: 25.000 Euro netto (ohne Steuern, denn der Verkauf ist von der MwSt. befreit)
Luxemburg
- Anmeldung des „innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern“
- geschuldete Mehrwertsteuer: 25.000 x 17 % = 4.250 Euro
- Anmeldung des Erwerbs als „Einfuhr von Waren oder Investitionsgütern“
- abzugsfähige Vorsteuer: 25.000 x 17 % = 4.250 Euro
Anmietung von Anlagevermögen: Abschluss eines Mietkauf- oder Leasing-Vertrags
Definition
Der Mietkauf ist ein vertragliches Kreditverfahren, bei dem ein Leasing-Unternehmen (der Vermieter oder Kreditgeber) auf Verlangen und nach den Vorgaben seines Kunden (des Mieters oder Leasing-Nehmers) das Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Gütern erwirbt, um sie für eine bestimmte Dauer und gegen Vergütung oder Miete zu vermieten.
Die Leasingrate setzt sich aus einem Anteil des von der Leasing-Gesellschaft investierten Kapitals, dem laufenden Zins auf dieses Kapital und der Gewinnspanne der Leasing-Gesellschaft zusammen.
Vorteile und Nachteile
Die Vorteile des Mietkaufs oder Leasings bestehen in seiner Flexibilität und darin, dass die Bereitstellung hoher Beträge zu Beginn der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wenn die Kapitalzuflüsse noch gering sind, vermieden werden kann.
Die Finanzierung eines Gutes durch Leasing hat folgende Vorteile:
- Das Leasing ermöglicht die gestaffelte Zahlung der Mehrwertsteuer über die gesamte Dauer des Vertrags (die Vorauszahlung der Mehrwertsteuer wird von der Leasing-Gesellschaft geleistet).
- Wenn es der Finanzierung des Erwerbs unbeweglicher Güter dient, ermöglicht es dem Leasing-Nehmer, die Zahlung der Eintragungsgebühr aufzuschieben.
- Der Leasing-Nehmer kann einen Dritten benennen, der das Gut bei Vertragsende zurückkauft.
- Es handelt sich um eine alternative Finanzierung ohne Beschränkung auf der Grundlage des gesamten Investitionsbetrags, wobei der Leasing-Nehmer häufig keine zusätzlichen Sicherheiten und persönlichen Einlagen leisten muss.
- Die Rückzahlungen können an den voraussichtlichen Cashflow angepasst werden.
- Die Bilanz und die Betriebsrechnung des Unternehmens werden gemäß der vereinbarten Kaufoption berechnet. Bestimmte Kenngrößen (Solvenz, Verschuldung, Gesamtkapitalrendite) können sich zum Vorteil des Unternehmens auswirken.
Es ist allerdings absolut gesehen kostenintensiver als der Erwerb.
Steuerliche Auswirkungen
Das Steuerrecht unterscheidet, ob das Gut in der Unternehmensbilanz aufgeführt ist oder nicht.
Grundsätzlich werden Güter ihrem jeweiligen rechtlichen Eigentümer zugeordnet.
Wenn allerdings die Verfügungsgewalt über das Gut einem Dritten zusteht, ordnet das Steuerrecht das wirtschaftliche Eigentum am Gut diesem Dritten zu. Der Leasing-Nehmer kann daher steuerliche Abzüge geltend machen:
- Wenn er der steuerliche Eigentümer des Gutes ist, erscheint dieses Gut in den Aktiva seiner Bilanz und nicht in der Bilanz des rechtlichen Eigentümers. Der Leasing-Nehmer ist auch derjenige, der das Gut abschreibt.
Unter diesen Umständen setzt sich die gezahlte Leasingrate aus 2 Teilen zusammen:- einem von der Bemessungsgrundlage des Nutzers absetzbaren Zinsanteil;
- und einem erstattungsfähigen Anteil der Schulden (nicht absetzbar).
- Ist er nicht steuerlicher Eigentümer des Gutes, sind die Mietbeträge von seiner Bemessungsgrundlage in voller Höhe absetzbar.
Es bestehen unterschiedliche Formen des Leasings je nach Art des Gutes, das das Unternehmen benötigt, seiner finanziellen Situation und dem Grad der Haftungsverpflichtung, die es eingehen will: Es kann sich dabei um Finanzierungsleasing, Operate-Leasing oder Immobilien-Leasing handeln.
| Erwerb | Anmietung |
|---|---|
| Finanzierung notwendig | Keine Finanzierung |
| Sofort fällige Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) | Gestundete Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf Mieten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) |
Steuerlicher Abzug:
|
|
| Anspruch auf Steuervergünstigung für die Investition | Anspruch auf Steuervergünstigung für die Investition nur bei Finanzierungsleasing |
| Das Anlagevermögen erscheint in der Handelsbilanz des Unternehmens. | Das Anlagevermögen erscheint nicht in der Handelsbilanz des Unternehmens; nur die Leasingraten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung angegeben. |
Zuständige Kontaktstellen
Contact Center der Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 24 75 24 75
Die Helpline ist montags bis freitags von 7:45 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@pfi.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l’impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 12 février 1979
concernant la taxe sur la valeur ajoutée
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