Erwerb oder Miete von Anlagevermögen – steuerliche Auswirkungen
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Eine Gesellschaft benötigt Ausstattung für ihre Geschäftstätigkeit. Sie muss daher in Anlagevermögen, d. h. Güter (Immobilien, Betriebsmittel, Ausstattung usw.) investieren, die langfristig in ihrem Besitz verbleiben. Es handelt sich sowohl um Räumlichkeiten für die gewerbliche Nutzung als auch um die erforderlichen Mittel für die betriebliche Nutzung.
Im Hinblick auf die Investition stellt sich dem Unternehmen die Frage nach den sich bietenden Finanzierungslösungen. In Abhängigkeit von der Höhe der ursprünglichen Einlagen und seinen Finanzierungsmöglichkeiten kann das Unternehmen beschließen, die benötigten Mittel zu erwerben oder zu mieten.
Die Entscheidung für Erwerb oder Miete hat jeweils unmittelbare und langfristige steuerliche Konsequenzen.
Betroffene Personen
Jede natürliche und juristische Person hat die Wahl zwischen Erwerb oder Miete des Anlagevermögens (Immobilie, Betriebsmittel, Ausstattung usw.), das sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigt.
Vorgehensweise und Details
Erwerb von Anlagevermögen: Abschluss eines Kaufvertrags
Wenn das Unternehmen Anlagevermögen erwirbt, erscheint dieses in der Handels- und Steuerbilanz, sodass Dritte über die Zusammensetzung des Betriebskapitals des Unternehmens informiert sind.
Gegebenenfalls kann das Unternehmen bilanzielle Abschreibungen vornehmen, die von seinem steuerpflichtigen Ergebnis abgezogen werden. Die Instandhaltungskosten sind ebenso absetzbar wie die Zinsen auf Darlehen, die zur Finanzierung dieses Anlagevermögens aufgenommen werden.
Mit dem Erwerb gehen unmittelbare steuerliche Konsequenzen einher:
- Beim Erwerb einer Immobilie muss das Unternehmen eine Eintragungsgebühr entrichten.
- Beim Erwerb eines beweglichen Gutes (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.): Das Unternehmen muss zwar die MwSt. zahlen, diese ist jedoch auf Antrag bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) meist unmittelbar und vollständig rückforderbar. Hinweis: Der Verkauf kann in bestimmten Fällen von der MwSt. befreit sein.
Anmerkung: Der luxemburgische Steuerpflichtige, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern tätigt, muss diesen als solchen in der entsprechenden Spalte der MwSt.-Erklärung angeben: Er ist mit einem Satz von 17 % zu besteuern. Dagegen ist die Vorsteuer auf diese Transaktion in voller Höhe absetzbar.
Beispiel: Erwerb eines Neufahrzeugs in Deutschland und Zulassung in Luxemburg.
Deutschland
- Berechneter Preis: 25.000 Euro netto (ohne Steuern, denn der Verkauf ist von der MwSt. befreit).
Luxemburg
- Anmeldung des „innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern“;
- geschuldete Mehrwertsteuer: 25.000 x 17 % = 4.250 Euro;
- Anmeldung des Erwerbs von „Einfuhren von Waren oder Investitionsgütern“;
- abziehbare Vorsteuer: 25.000 x 17 % = 4.250 Euro.
Miete von Anlagevermögen: Abschluss eines Miet- oder Leasing-Vertrages
Definition
Der Mietkauf ist ein vertragliches Kreditverfahren, bei dem ein Leasing-Unternehmen (der Vermieter oder Kreditgeber) auf Verlangen und nach den Vorgaben seines Kunden (des Mieters oder Leasing-Nehmers) das Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Gütern erwirbt, um sie für eine bestimmte Dauer und gegen Vergütung oder Miete zu vermieten.
Die Miete setzt sich aus einem Anteil des von der Leasing-Gesellschaft investierten Kapitals, dem laufenden Zins auf dieses Kapital und der Gewinnspanne der Leasing-Gesellschaft zusammen.
Vorteile und Nachteile
Die Vorteile des Mietkaufs oder Leasings bestehen in seiner Flexibilität und darin, dass die Bereitstellung hoher Beträge zu Beginn der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wenn die Kapitalzuflüsse noch gering sind, vermieden werden kann.
Die Finanzierung eines Gutes durch Leasing hat die folgenden Vorteile:
- Es ermöglicht die gestaffelte Zahlung der MwSt. während der gesamten Vertragsdauer, wobei die Vorauszahlung der MwSt. von der Leasing-Gesellschaft gewährleistet wird.
- Wenn es der Finanzierung des Erwerbs unbeweglicher Güter dient, ermöglicht es dem Leasing-Nehmer, die Zahlung der Eintragungsgebühr aufzuschieben.
- Der Leasing-Nehmer kann einen Dritten benennen, der das Gut bei Vertragsende zurückkauft.
- Es ist eine alternative Finanzierung ohne Beschränkung auf der Grundlage des gesamten Investitionsbetrags, wobei der Leasing-Nehmer häufig keine zusätzlichen Sicherheiten und persönlichen Einlagen leisten muss.
- Die Rückzahlungen können an den voraussichtlichen Cashflow angepasst werden.
- Die Bilanz und die Betriebsrechnung des Unternehmens werden gemäß der zurückbehaltenen Kaufoption berechnet. Bestimmte Kenngrößen (Solvenz, Verschuldung, Eigenkapitalrendite) können sich zum Vorteil des Unternehmens auswirken.
Es ist allerdings absolut gesehen kostenintensiver als der Erwerb.
Steuerliche Auswirkungen
Das Steuerrecht unterscheidet, ob das Gut in der Unternehmensbilanz aufgeführt ist oder nicht.
Grundsätzlich werden Güter ihrem jeweiligen rechtlichen Eigentümer zugeordnet.
Wenn allerdings die Verfügungsgewalt über das Gut einem Dritten zusteht, ordnet das Steuerrecht das wirtschaftliche Eigentum am Gut diesem Dritten zu. Der Leasing-Nehmer kann daher steuerliche Abzüge geltend machen:
- Wenn er der steuerliche Eigentümer des Gutes ist, erscheint dieses Gut in den Aktiva seiner Bilanz und nicht in der Bilanz des rechtlichen Eigentümers. Es ist auch der Leasing-Nehmer, der das Gut abschreibt.
Unter diesen Umständen setzt sich die gezahlte Miete aus 2 Teilen zusammen:- einem von der Bemessungsgrundlage des Nutzers abzugsfähigen Zinsanteil;
- und einem erstattungsfähigen Anteil der Schulden, der nicht absetzbar ist.
- Ist er nicht steuerlicher Eigentümer des Gutes, sind die Mietbeträge von seiner Bemessungsgrundlage in voller Höhe absetzbar.
Es bestehen unterschiedliche Formen des Leasings je nach Art des Gutes, das das Unternehmen benötigt, seiner finanziellen Situation und dem Grad der Haftungsverpflichtung, die es eingehen will: Es kann sich dabei um Finanzierungsleasing, Operate-Leasing oder Immobilien-Leasing handeln.
Vergleichende Tabelle: Erwerb/Miete
Erwerb |
Miete |
Finanzierung notwendig |
keine Finanzierung |
sofort fällige Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) |
gestundete Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf Mieten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) |
steuerlicher Abzug:
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Anspruch auf Steuervergünstigung für die Investition |
Anspruch auf Steuervergünstigung für Investitionen nur bei Finanzierungsleasing |
Das Anlagevermögen erscheint in der Handelsbilanz des Unternehmens. |
Das Anlagevermögen erscheint nicht in der Handelsbilanz des Unternehmens; nur die Mieten werden in der Erfolgsrechnung angegeben. |
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site de la Chambre des Métiers
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 12 février 1979
concernant la taxe sur la valeur ajoutée
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