Mehrwertsteuer – Lieferung von Gegenständen
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Eine Lieferung von Gegenständen ist jede Transaktion, bei der das Eigentum an einem körperlichen Gegenstand übertragen wird. Im Gegensatz dazu fallen die Erbringung einer Dienstleistung und die Vermietung eines körperlichen Gegenstands nicht unter die Regelung für die Lieferung von Gegenständen.
Eine Lieferung von Gegenständen unterliegt der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Luxemburg, wenn sie dort erfolgt. Somit bestimmt der Ort des steuerpflichtigen Umsatzes, ob die luxemburgische Mehrwertsteuer angewendet wird oder nicht.
Grundsatz des Abgangsorts
Die Lieferung von Gegenständen ist grundsätzlich in Luxemburg steuerpflichtig, wenn sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt des Abgangs, des Versands oder der Beförderung an den Erwerber dort befinden, unabhängig von ihrem Bestimmungsort und unabhängig davon, ob der Versand oder die Beförderung durch den Lieferer, den Erwerber oder einen Dritten erfolgt.
Die luxemburgische Mehrwertsteuer wird hingegen nicht angewendet, wenn sich die Waren zum Zeitpunkt des Versands an den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befinden.
Dagegen gilt der Ort der Lieferung als in Luxemburg gelegen, wenn die Gegenstände aus einem Drittstaat der Europäischen Union versandt werden und das Unternehmen in Luxemburg der Einführer der Gegenstände ist. Im letzteren Fall sollte daher die luxemburgische Mehrwertsteuer angewendet werden.
Beispiele:
- Ein luxemburgisches Unternehmen versendet Waren von Luxemburg aus an eine belgische Privatperson: Die luxemburgische Mehrwertsteuer sollte angewendet werden.
- Dasselbe Unternehmen versendet Waren von seinem in Deutschland gelegenen Warenlager nach Deutschland: Die luxemburgische Mehrwertsteuer wird nicht angewendet, stattdessen muss die deutsche Mehrwertsteuer angewendet werden.
Ausnahme: Fernverkäufe an Privatpersonen
Der Grundsatz des Abgangsorts erfährt eine wichtige Ausnahme im Bereich des Fernverkaufs.
Der Fernverkauf umfasst im Allgemeinen jeden Verkauf von Waren, die (direkt oder indirekt) vom Verkäufer an in einem EU-Mitgliedstaat ansässige nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatpersonen (Privatverbraucher) versandt oder befördert werden.
Fernverkäufe an Verbraucher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, sind in diesem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig, sobald der Lieferer dort innergemeinschaftliche Verkäufe tätigt, deren jährliche Summe 10.000 Euro vor Steuern überschreitet.
Der Lieferer kann sich auch von vornherein für die Besteuerung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Verbrauchers entscheiden. Im letzteren Fall wird die Mehrwertsteuer dieses anderen Mitgliedstaates ab dem ersten Verkauf, unabhängig von dessen Betrag, angewendet.
Beispiele:
- Im Jahr 2022 tätigt ein luxemburgisches Unternehmen (das keine Dienstleistungen erbringt) Fernverkäufe nach Frankreich in Höhe von 5.000 Euro. Dasselbe Unternehmen tätigt im Jahr 2023 einen ersten Fernverkauf in Höhe von 4.000 Euro und anschließend einen zweiten Fernverkauf im Wert von 5.000 Euro. Da der europäische Schwellenwert bei 10.000 Euro liegt, wird dieser nicht überschritten und diese Verkäufe unterliegen der luxemburgischen Mehrwertsteuer, es sei denn natürlich, das Unternehmen hat sich von vornherein für die Besteuerung am Bestimmungsort entschieden; in diesem Fall müsste die französische Mehrwertsteuer auf die Gesamtheit der getätigten Verkäufe angewendet werden.
- Dasselbe luxemburgische Unternehmen, das im Jahr 2022 den Schwellenwert von 10.000 Euro für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nicht überschritten hat, tätigt im Jahr 2023 wie folgt Fernverkäufe in Höhe von 25.000 Euro:
- einen ersten Fernverkauf für 9.000 Euro, der, sofern keine Besteuerung am Bestimmungsort gewählt wurde, weiterhin der luxemburgischen Mehrwertsteuer unterliegt;
- einen zweiten Fernverkauf für 16.000 Euro, auf den integral die französische Mehrwertsteuer anwendbar ist, wobei dies auch für alle Folgeverkäufe gilt, da das Unternehmen aufgrund dieses zweiten Verkaufs den europäischen Schwellenwert von 10.000 Euro überschritten hat.
In der Praxis
Lieferung von Gegenständen zwischen in der EU ansässigen Steuerpflichtigen
Obwohl grundsätzlich die Mehrwertsteuer des Abgangsorts anwendbar ist, genießt das verkaufende Unternehmen im Land des Versands (Abgang) eine Mehrwertsteuerbefreiung und die Mehrwertsteuer wird im Land des Erwerbs erhoben.
Dazu muss das verkaufende Unternehmen mit Sitz in der EU nachweisen, dass die Lieferung der Ware in einen anderen Mitgliedstaat an ein steuerpflichtiges Unternehmen erfolgt, indem es auf den von ihm ausgestellten Rechnungen die europäische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers angibt.
Aufgrund der Aufhebung der Steuergrenzen obliegt die Entrichtung der Mehrwertsteuer dem Erwerber. Die Steuerbemessungsgrundlage und die geschuldete Mehrwertsteuer werden vom Erwerber in seiner Mehrwertsteuererklärung angegeben.
Sonderregelungen gelten insbesondere:
- im Rahmen von Dreiecksgeschäften;
- für Lohnveredelung (diese besteht in der Be- und Verarbeitung von Waren, um ihnen eine neue Form zu geben): Diese Geschäfte werden als Dienstleistung angesehen und kommen in den Genuss einer steuerbefreiten Lieferung.
Die vom Erwerber im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb getragene Steuer ist abzugsfähig, wenn sie in seiner Mehrwertsteuererklärung angegeben ist.
Lieferung von Gegenstände an Privatpersonen
Bei „Fernverkäufen“ an Privatpersonen oder an Personen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, hängt die anwendbare Mehrwertsteuer insbesondere von der Höhe der Verkäufe im Bestimmungsland ab:
- Der Verkäufer ist in Luxemburg ansässig, und die Summe seiner Fernverkäufe überschreitet im Laufe des Kalenderjahres den Schwellenwert von 10.000 Euro vor Steuern bzw. hat diesen Wert im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres überschritten => Die Mehrwertsteuer ist im Bestimmungsland fällig.
- Der Verkäufer ist in Luxemburg ansässig, und die Summe seiner Fernverkäufe überschreitet im Laufe des Kalenderjahres nicht den Schwellenwert von 10.000 Euro vor Steuern bzw. hat diesen Wert im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres nicht überschritten => Die Besteuerung erfolgt in Luxemburg, es sei denn, er hat sich für die Besteuerung im Bestimmungsland entschieden.
- Der Verkäufer ist in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, die Summe seiner jährlichen innergemeinschaftlichen Verkäufe hat den Schwellenwert von 10.000 Euro vor Steuern überschritten und er tätigt Verkäufe nach Luxemburg => Die Besteuerung erfolgt in Luxemburg.
Sonderfälle:
- Lieferung neuer Fahrzeuge (zum Beispiel Neuwagen mit weniger als 6.000 km oder die nicht älter als 6 Monate sind);
- Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, die der Differenzbesteuerung unterliegen;
- Lieferung von Gegenständen nach Montage oder Installation, mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung;
- Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der Differenzbesteuerung unterliegen.
Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer
Die Pflichten sind die Folge davon, dass beim Überschreiten der Grenzen innerhalb der EU keine Kontrollen und Erklärungen vorgenommen werden.
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen:
- über eine europäische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen, die auf allen Rechnungen für EU-Mitgliedstaaten aufgeführt ist;
- Rechnungen ausstellen, falls zutreffend auch für Vorauszahlungen;
- in der Buchhaltung je nach Fall einen Posten „innergemeinschaftlicher Erwerb“ oder „innergemeinschaftliche Lieferung“ einführen;
- in den Mehrwertsteuererklärungen den Betrag der innergemeinschaftlichen Umsätze angeben und die Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entrichten;
- die zusammenfassenden Meldungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen einreichen.
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