MwSt.-Gruppe
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Juristische Personen, die in Luxemburg niedergelassen und in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden sind, können sich als ein einziger Steuerpflichtiger einstufen lassen, das heißt als sogenannte „MwSt.-Gruppe“.
Alle Geschäfte, Leistungen und Warenlieferungen zwischen den Mitgliedern einer MwSt.-Gruppe unterliegen grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer. Diese Geschäftsvorfälle werden als interne Vorgänge betrachtet, die innerhalb ein und derselben juristischen Person stattfinden.
Eine juristische Person darf nur einer einzigen MwSt.-Gruppe angehören.
Die Erklärung über die Bildung einer MwSt.-Gruppe muss vom Vertreter der Gruppe bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) eingereicht werden.
Betroffene Personen
Für die Aufnahme in eine MwSt.-Gruppe müssen die Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein; und
- in folgender Hinsicht eng miteinander verbunden sein:
- finanziell: zwischen ihnen bestehen direkt oder indirekt Kontrollbeziehungen, die sich aus entsprechenden Berichten ergeben (zum Beispiel Kapitalbeteiligung von mindestens 50 %);
- wirtschaftlich: die Unternehmen nutzen untereinander eine oder mehrere der folgenden 3 Kooperationsformen:
- die Haupttätigkeit der Mitglieder ist gleicher Art (ähnliche Tätigkeiten); oder
- die Tätigkeiten der Mitglieder ergänzen sich, beeinflussen sich oder dienen zusammen der Erfüllung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecks; oder
- die Tätigkeit eines Mitglieds wird ganz oder teilweise für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder ausgeübt; und
- organisatorisch: die Unternehmen:
- stehen rechtlich oder faktisch direkt oder indirekt unter gemeinsamer Leitung; oder
- organisieren ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise in gegenseitiger Abstimmung; oder
- stehen rechtlich oder faktisch direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer einzigen Person (gemeinsame Geschäftsführung).
Die Existenz enger finanzieller Beziehungen zwischen den Mitgliedern muss von einem Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises) oder einem Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) bestätigt werden.
Voraussetzungen
Jede Person darf nur einer einzigen MwSt.-Gruppe angehören.
Die Bildung einer MwSt.-Gruppe schließt die gleichzeitige Anwendung folgender Regelungen aus:
- Steuerbefreiung von Kleinunternehmen;
- Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die Bildung einer MwSt.-Gruppe setzt voraus, dass alle Personen, die die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit erfüllen, für die Anwendung des Systems der „MwSt.-Gruppe“ optieren. Diese Optierungserklärung erfolgt mithilfe eines Formulars, das auf dem Postweg an die AED geschickt wird.
Eine Person kann jedoch erklären, dass sie nicht zur MwSt.-Gruppe gehören möchte, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Verzicht auf die Option führt bzw. kann bei der MwSt.-Gruppe oder der verzichtenden Person nicht zu einer Mehrwertsteuerersparnis führen, die es nicht gäbe, hätte der Verzicht nicht stattgefunden.
- Die betreffende Person ist nicht in den Wirtschaftskreislauf zwischen den Mitgliedern der MwSt.-Gruppe eingebunden.
In einem solchen Fall muss das Unternehmen schriftlich auf dem Postweg ein Formular über den Verzicht auf die Option für das System der MwSt.-Gruppe an die AED schicken.
Fristen
Sollte ein Unternehmen nach Bildung einer MwSt.-Gruppe die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Gruppe erfüllen, muss innerhalb von 15 Tagen, nachdem diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Vertreter der Gruppe bei der AED den Beitritt dieser Person zur MwSt.-Gruppe erklären; oder
- das Unternehmen die AED über seine Entscheidung informieren, nicht der MwSt.-Gruppe beizutreten, sofern die Voraussetzungen für den Verzicht erfüllt sind.
Der Beitritt einer Person zu der Gruppe kann im Falle einer Unternehmensumstrukturierung aufgeschoben werden. In diesem Fall muss die Erklärung des Vertreters der MwSt.-Gruppe zwingend vor dem letzten Tag des 11. Monats erfolgen, der auf denjenigen Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gruppe erfüllt sind. Der Beitritt zur MwSt.-Gruppe tritt am Tag des Eingangs der Erklärung in Kraft.
Für jedes Mitglied, das die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur MwSt.-Gruppe nicht mehr erfüllt, muss der Vertreter den Austritt dieses Mitglieds binnen 15 Tagen bei der AED melden. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur MwSt.-Gruppe nicht mehr erfüllt sind.
Kosten
Die Meldungen bei der AED sind gebührenfrei.
Vorgehensweise und Details
Vertretung der Gruppe
Die MwSt.-Gruppe wird von dem Mitglied vertreten, das:
- die anderen Mitglieder kontrolliert; oder andernfalls
- den höchsten Umsatz oder die höchsten Einkünfte hat.
Die Mitglieder können jedoch ein anderes Mitglied bestimmen, sofern dieses:
- in der Praxis besser in der Lage ist, die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien für die Zugehörigkeit der Mitglieder zur MwSt.-Gruppe sicherzustellen;
- bedingungslosen Zugang zu den steuerlich relevanten Daten der anderen Mitglieder hat; und
- alle erforderlichen Ressourcen besitzt, um diese Aufgabe dauerhaft zu erfüllen.
In diesem letztgenannten Fall muss die Wahl des Vertreters begründet werden.
Bei Verhinderung des Vertreters bestimmen die Mitglieder einen Stellvertreter. Im Falle einer Stellvertretung muss dies der AED innerhalb von 3 Werktagen gemeldet werden.
Die MwSt.-Gruppe erhält eine individuelle Identifikationsnummer (für die Kommunikation mit der Behörde) sowie Zweitidentifikationsnummern in der Anzahl der Mitglieder.
Zum Datum des Inkrafttretens der Erklärung über die Bildung der MwSt.-Gruppe oder den Beitritt zu einer bestehenden MwSt.-Gruppe wird bei denjenigen Mitgliedern, die bereits eine MwSt.-Identifikationsnummer haben, für die Zwecke ihrer eigenen Steuererklärungspflichten davon ausgegangen, dass sie ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben.
Einreichung der Erklärung
Die Erklärung über die Bildung der MwSt.-Gruppe wird vom Vertreter mithilfe eines Formulars (siehe „Formulare / Online-Dienste“) an die AED geschickt.
Belege
Die Erklärung über die Bildung der MwSt.-Gruppe wird vom Vertreter eingereicht. Beizufügen sind:
- ein vollständiges Organigramm der Unternehmensgruppe;
- ein vollständiges Organigramm der Wirtschaftsströme zwischen den Mitgliedern der Unternehmensgruppe;
- eine detaillierte Aufstellung der Personen, die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur MwSt.-Gruppe erfüllen, mit genauer Angabe – für jede dieser Personen – der Art der Beziehungen zu den anderen Mitgliedern;
- eine detaillierte Aufstellung der Personen, die auf den Beitritt zur MwSt.-Gruppe verzichten, mit genauer Angabe – für jede dieser Personen – der Art und des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu den verschiedenen tatsächlichen Mitgliedern der MwSt.-Gruppe;
- die von den Mitgliedern unterzeichneten Optierungen für die Anwendung des Systems;
- die Erklärungen über den Verzicht auf den Beitritt zur MwSt.-Gruppe;
- von einem Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises) oder einem Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) erstellte Bescheinigungen über die Existenz enger finanzieller Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Die Bescheinigungen müssen jährlich erneuert und zusammen mit der jährlichen Mehrwertsteuererklärung der AED übermittelt werden.
Die vollständige und ordnungsgemäß dokumentierte Erklärung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab Eingang bei der Behörde folgt.
Die Mitglieder der MwSt.-Gruppe übernehmen gemeinsam die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten, die der AED übermittelt werden.
Verpflichtungen
Die MwSt.-Gruppe tritt in die Rechte und Pflichten des beitretenden Mitglieds ein, was die Abfuhr der Mehrwertsteuer und die Anrechnung der Vorsteuer im Zusammenhang mit den vom beitretenden Mitglied vor seinem Beitritt zur MwSt.-Gruppe getätigten Geschäften anbelangt.
Bei jedem Geschäftsvorgang zwischen Mitgliedern der MwSt.-Gruppe muss ein spezielles Dokument erstellt werden, außer der Vorgang ist Gegenstand eines Dokuments, das als Rechnung dient. Dieses spezielle Dokument enthält alle erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung: Art, Umfang und Wert des abgerechneten Vorgangs sowie Ort und Datum, an dem der Vorgang stattgefunden hat.
Für den Fall, dass der Vorgang mittels Rechnung abgerechnet wird, muss diese einen eindeutigen Verweis auf die Anwendung des Systems der MwSt.-Gruppe enthalten.
Im Rahmen einer MwSt.-Gruppe ist die Rechnung auf den Namen, die Adresse und die Zweitidentifikationsnummer desjenigen Mitglieds der MwSt.-Gruppe auszustellen, auf das der steuerpflichtige Vorgang zurückgeht.
In ähnlicher Weise gilt, dass Rechnungen über die für die MwSt.-Gruppe ausgeführten Geschäfte auf den Namen, die Adresse und die Zweitidentifikationsnummer desjenigen Mitglieds auszustellen sind, das der Empfänger ist.
Die Aufstellungen sind von der MwSt.-Gruppe separat auf den Namen und die Zweitidentifikationsnummer jedes einzelnen Mitglieds lautend einzureichen.
Wie oft die Aufstellungen einzureichen sind, richtet sich nach dem auf Ebene der MwSt.-Gruppe realisierten Umsatz.
Die MwSt.-Gruppe ist verpflichtet, im Anhang zur jährlichen Mehrwertsteuererklärung den Gesamtbetrag der von den einzelnen Mitgliedern für die anderen Mitglieder der MwSt.-Gruppe getätigten Geschäfte anzugeben.
Erfolgt der Beitritt oder Austritt eines Mitglieds der MwSt.-Gruppe während eines Veranlagungszeitraums, ist die MwSt.-Gruppe verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Aufstellung der Lieferanten und Dienstleister mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat zu erstellen, was Lieferungen anbelangt, die über die Zweitidentifikationsnummer des beitretenden oder austretenden Mitglieds getätigt werden. Diese Aufstellung muss nicht erstellt werden, wenn das beitretende oder austretende Mitglied während dieses Zeitraums keine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besaß.
Haftung
Die Mitglieder der MwSt.-Gruppe haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer, von Verzugszinsen, Strafsteuern und Gebühren in Verbindung mit Geschäften, die sich auf den Zeitraum beziehen, in dem diese Personen der MwSt.-Gruppe angehörte.
Austritt eines Mitglieds/Auflösung der MwSt.-Gruppe
Der Zeitraum für die Zugehörigkeit zu einer MwSt.-Gruppe beträgt mindestens 2 Kalenderjahre.
Im Falle des Austritts eines Mitglieds gelten für das Mitglied wieder dessen eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Abfuhr der Mehrwertsteuer und der Anrechnung der Vorsteuer in Verbindung mit Geschäften, die während seiner Zugehörigkeit zur MwSt.-Gruppe getätigt wurden und die von dieser erklärt wurden.
Der Austritt eines Mitglieds einer MwSt.-Gruppe tritt in Kraft:
- an dem Tag, an dem es nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu der Gruppe erfüllt; oder
- im Falle eines Verzichts auf die Zugehörigkeit zur MwSt.-Gruppe ab dem Datum des Eingangs der Verzichtserklärung.
Die MwSt.-Gruppe wird bei Austritt des vorletzten Mitglieds aufgelöst.
Personen, die nach ihrem Austritt aus der MwSt.-Gruppe ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, sei es als Steuerpflichtige oder als nicht steuerpflichtige juristische Person, behalten ihre individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, sofern:
- sie dies ausdrücklich in der Austrittserklärung angeben; oder
- sie vor Inkrafttreten des Austritts aus der Gruppe einen entsprechenden Antrag stellen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
modifiant et complétant la loi modifiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée
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