Erstattung der Mehrwertsteuer – Geschäfte innerhalb der Europäischen Union

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg ansässige Mehrwertsteuerpflichtige können dank des innergemeinschaftlichen Erstattungsmechanismus unter bestimmten Bedingungen die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt.) beantragen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gezahlt wurde (Richtlinie 2008/9/EG).

Der Antrag ist elektronisch bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) über das elektronische Portal VAT Refund zu stellen.

Betroffene Personen

In Luxemburg ansässige Mehrwertsteuerpflichtige können die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt wurde, sofern sie:

  • nicht in dem Land niedergelassen sind, in dem die MwSt. gezahlt wurde;
  • keine steuerpflichtigen Warenlieferungen oder Dienstleistungen in dem Land erbracht haben, in dem die MwSt. gezahlt wurde.

In anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige, die eine Erstattung der luxemburgischen MwSt. wünschen, müssen sich an die Steuerverwaltung ihres Mitgliedstaats wenden.

Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf Erstattung zu eröffnen, müssen die Ausgaben:

  • für die Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sein;
  • Dienstleistungen sein, die einen Anspruch auf Abzug eröffnen: zum Beispiel Ausgaben im Zusammenhang mit Transport (Kraftstoff, Miete von Nutzfahrzeugen zum Transport) und Essen, Eintrittsgebühren bei Messen und Ausstellungen;
  • mit einer MwSt. belastet sein, die als in dem EU-Mitgliedstaat abzugsfähig gilt, in dem sie gezahlt wurde.

Die Ausgaben müssen mit Rechnungen nachgewiesen werden, die Pflichtangaben, insbesondere die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer des Kunden und seines Lieferanten, enthalten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um die Erstattung der MwSt. durch einen anderen Mitgliedstaat beantragen zu können, benötigt der Steuerpflichtige:

  • Zugang zum System eTVA, der auch den Zugang zum System VAT Refund ermöglicht; und
  • ein LuxTrust-Zertifikat „Pro“.

Ausschlüsse vom Recht auf Erstattung, die in einem Land gelten, gelten nicht unbedingt in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund sollte sichergestellt werden, dass die betroffenen Ausgaben einen Anspruch auf Abzug der MwSt. eröffnen, bevor der Antrag eingereicht wird.

Fristen

Der Antrag auf Erstattung muss spätestens am 30. September des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf den Erstattungszeitraum folgt.

Vorgehensweise und Details

Erstattungsfähige Mindestbeträge

Der Erstattungsantrag muss sich auf einen MwSt.-Mindestbetrag belaufen von:

  • 400 Euro (oder der Gegenwert in Landeswährung), wenn sich der Antrag auf einen Zeitraum zwischen 3 Monaten und weniger als einem Kalenderjahr bezieht;
  • 50 Euro (oder der Gegenwert in Landeswährung), wenn sich der Antrag auf ein Kalenderjahr oder auf den Rest eines Kalenderjahres bezieht.

Antrag auf Erstattung

Der Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt online über das System VAT Refund.

Er muss sich auf einen Zeitraum beziehen von:

  • mindestens 3 Kalendermonaten, außer wenn der Zeitraum von weniger als 3 Monaten den Rest eines Kalenderjahres bildet;
  • höchstens einem Kalenderjahr.

Erstattung

Die AED prüft, ob das betroffene Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und ob seine Tätigkeiten einen Anspruch auf Abzug eröffnen. Ist dies der Fall, informiert die AED den Antragsteller diesbezüglich und übermittelt den Antrag an die Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die Erstattung beantragt wird.

Diese bestätigt den Eingang und teilt dem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Antrags dessen Genehmigung oder Ablehnung mit. Diese Frist wird um 2 Monate verlängert, wenn die ausländische Behörde Originalunterlagen angefordert hat.

Wird dem Antrag stattgegeben, verfügt die ausländische Behörde über eine Frist von 10 Werktagen ab Ablauf der 4-monatigen Frist, um die Zahlung vorzunehmen.

Werden die Fristen nicht eingehalten, erhält das Unternehmen Verzugszinsen.

Verwaltung der Vollmachten (eTVA-M)

Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung stellt den Mehrwertsteuerpflichtigen ein Portal für die Verwaltung der Vollmachten (eTVA-M) zur Verfügung. Dieses Portal ermöglicht die Verwaltung der elektronischen Vollmachten für VAT Refund.

Alle Nutzer der Systeme eTVA haben automatisch Zugriff auf das System eTVA-M.

Diese Vollmachtenverwaltung hat die folgenden Funktionen:

  • Die Vollmacht wird vom Vollmachtgeber erteilt. Der Vollmachtgeber muss daher ebenfalls Zugang zu eTVA haben.
  • Der Bevollmächtigte muss eine neu erteilte Vollmacht zunächst annehmen, damit sie gültig wird. Der Bevollmächtigte kann die ihm vorgeschlagene Vollmacht aber auch ablehnen.
  • Die aktive Verwaltung der Vollmachten ist dem Hauptzugangsverwalter und den Verwaltern vorbehalten. Einfache Nutzer können nur die erteilten und erhaltenen Vollmachten einsehen.

Online-Dienste und Formulare

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