Vorsteuerabzug
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Die Vorsteuer ist die an die Lieferanten entrichtete Mehrwertsteuer.
Das Abzugsverfahren wurde eingeführt, um die Kostenbelastung von Gütern und Dienstleistungen nicht zu erhöhen und es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, völlige Steuerneutralität herzustellen.
Daher muss jeder Steuerpflichtige den Differenzbetrag zwischen der beim Verkauf an Kunden eingenommenen Mehrwertsteuer und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer, die er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit beim Einkauf bei Lieferanten entrichtet hat, an die Zentrale Einnahmestelle der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Recette centrale TVA de l’Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) abführen.
Zu erstattende Mehrwertsteuer = einbehaltene Mehrwertsteuer (Bruttomehrwertsteuer) - abzugsfähige Mehrwertsteuer (Vorsteuer)
Liegt der im Voraus entrichtete Mehrwertsteuerbetrag über dem vom Steuerpflichtigen geschuldeten Betrag, kann der überzahlte Betrag entweder erstattet werden oder auf den folgenden Erklärungszeitraum zwecks Abzug vorgetragen werden.
Betroffene Personen
Der Vorsteuerabzug kann jeden Mehrwertsteuerpflichtigen betreffen, insbesondere Personen, die unabhängig und gewöhnlich Geschäfte in Bezug auf eine beliebige Wirtschaftstätigkeit tätigen, und zwar unabhängig von Zweck und Ergebnis sowie vom Ausführungsort dieser Aktivität.
Die Vorsteuer ist daher nicht abzugsfähig, wenn die erworbenen Güter oder Dienstleistungen dazu verwendet werden, steuerbefreite Aktivitäten zu tätigen, oder wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Erzeugnisse seiner Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Sie wird lediglich teilweise abgezogen, wenn die Güter oder Dienstleistungen zu dem Zweck erworben werden, gleichzeitig steuerbare Tätigkeiten und steuerbefreite oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegende Tätigkeiten auszuführen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, muss der Steuerpflichtige auf Anfrage der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung jegliche Nachweise zur Verfügung stellen können (zum Beispiel Rechnungen, Beförderungspapiere, Zahlungen usw.).
Fristen
Im Allgemeinen muss der Vorsteuerabzug in der Mehrwertsteuererklärung angemeldet werden, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem die Mehrwertsteuer fällig wurde.
Wenn der Steuerpflichtige jedoch die Ist-Besteuerung geltend macht (lediglich auf Option und unter der Voraussetzung, dass der Jahresumsatz ohne Steuern < 500.000 Euro beträgt), ist der Vorsteuerabzug nur ab dem Zeitpunkt erlaubt, an dem die entsprechende Rechnung beglichen wurde.
Vorgehensweise und Details
Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer
Nur die luxemburgische Mehrwertsteuer ist in Luxemburg abzugsfähig.
Die Erstattung einer ausländischen Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben in einem anderen Mitgliedstaat angefallen ist, muss direkt bei der zuständigen Behörde dieses Staates beantragt werden.
Der Vorsteuerabzug gilt nur für die Mehrwertsteuer auf Güter und/oder Dienstleistungen, die für den Betrieb des Unternehmens erforderlich sind. In diesem Fall darf die Person in ihrer regelmäßigen und/oder jährlichen Erklärung Folgendes absetzen:
- die Mehrwertsteuer, die an einen anderen Steuerpflichtigen in Luxemburg gezahlt wurde;
- die erklärte Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Geschäften;
- und die erklärte oder entrichtete Steuer auf ihre eingeführten Güter oder Dienstleistungen.
Wenn das Gut oder die Dienstleistung nicht vollständig für den Betrieb verwendet wird, muss der Steuerpflichtige den anteiligen abzugsfähigen Betrag bestimmen. Dieser muss betragen:
- weniger als 90 % des Betrags der nicht abzugsfähigen Steuern;
- weniger als 250 Euro für das Kalenderjahr.
Die Mehrwertsteuer kann durch 2 unterschiedliche Methoden erstattet werden:
- durch Anrechnung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer, die auf die eingenommene oder erklärte Mehrwertsteuer anfällt.
Ist das Ergebnis negativ (der Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer liegt über dem fälligen Mehrwertsteuerbetrag), wird der überzahlte Betrag auf die künftigen Mehrwertsteuererklärungen im Zusammenhang mit demselben Kalenderjahr vorgetragen; - durch die für alle Steuerpflichtigen geltende Erstattung des überzahlten Betrages.
Dies erfolgt theoretisch monatlich, wenn der Betrag bei mindestens 1.200 Euro liegt, ansonsten jährlich, sofern die Höhe mehr als 2,40 Euro beträgt.
Rechnungsberichtigungen
Der Mehrwertsteuerabzug erfolgt grundsätzlich endgültig. Unter bestimmten Umständen kann die AED jedoch Rechnungsberichtigungen vornehmen.
Die erstattungsfähige Mehrwertsteuer errechnet sich folgendermaßen:
- bei bebauten Immobilien während der 10 Jahre nach dem Erwerb => beim Erwerb abgezogener Mehrwertsteuerbetrag x 1/10 pro verbleibendes Jahr;
- bei sonstigem Anlagevermögen, während der 5 Jahre nach dem Erwerb => beim Erwerb abgezogener Mehrwertsteuerbetrag x 1/5 pro Jahr.
Beispiel: Am 1. Februar 2002 hat ein Unternehmen eine Immobilie für betriebliche Zwecke erworben, die zurückerhaltene Mehrwertsteuer beträgt 1.000.000 Euro.
Am 1. November 2007 erwarb dieses Unternehmen gewerbliche Ausrüstung und erhielt 500 Euro Mehrwertsteuer zurück
Am 10. Januar 2009 musste besagtes Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellen.
=> Betrag der vorzunehmenden Rechnungsberichtigung:
Für die Immobilie: Zwischen dem Kauf und der Einstellung der Geschäftstätigkeit sind 7 Jahre verstrichen. Die Rechnungsberichtigung gilt daher für 3 Jahre (10-7).
Rechnungsberichtigung = 1.000.000 - 3/10 = 300.000 Euro
Für die Ausrüstung: Seit dem Kauf ist 1 Jahr vergangen. Die Rechnungsberichtigung gilt daher für 4 Jahre.
Rechnungsberichtigung = 500 - 4/5 = 400 Euro
Aussonderung von Gütern (Waren)
Die Mehrwertsteuer wird gänzlich erstattet, es sei denn, die Aussonderung ist auf einen Unfall zurückzuführen.
Teilweise der Mehrwertsteuer unterliegende Unternehmen
Bestimmte Unternehmen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer auf ihren Gesamtumsatz, da sie sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Geschäfte tätigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Mehrwertsteuer an das Territorialitätsprinzip der Steuer gebunden ist.
Teilweise Steuerpflichtige
Es handelt sich zwar um mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die jedoch bestimmte Geschäfte tätigen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen, insbesondere:
- Finanzanlageprodukte (wenn der Begünstige der Leistung außerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist);
- Ausgleichsleistungen: Es handelt sich dabei um Fördermittel für ein Unternehmen zum Ausgleich der Gesamtverluste, die es verzeichnet hätte, wenn ihm diese Fördermittel nicht gewährt worden wären;
- Entschädigungen;
- zwischenbetriebliche Hilfen.
Anhand der Art der vom Unternehmen erzielten Einnahmen kann eingeschätzt werden, ob es der Teilbesteuerung unterliegt. Nur die Mehrwertsteuer in Bezug auf das für die Durchführung von steuerpflichtigen Geschäften verwendete Gut ist abzugsfähig.
Beispiel: Banken sind teilweise steuerpflichtig; bestimmte Geschäfte, die sie tätigen, unterliegen der Mehrwertsteuer, während der Großteil ihrer Finanzierungsaktivitäten steuerbefreit ist.
Anhand der Belastung oder des Erwerbs eines Anlagevermögenswerts und nach Einteilung des Unternehmens in verschiedene Tätigkeitsbereiche wird festgelegt, ob die Anlagegüter eines oder mehrerer Bereiche betroffen sind:
- Ausgaben im Zusammenhang mit Gütern, die nur einem der Mehrwertsteuer unterliegenden Sektor zugeordnet sind, führen zum völligen Abzug;
- Ausgaben im Zusammenhang mit Gütern, die nur einem nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Sektor zugeordnet sind, ermöglichen keinerlei Abzug;
- gemischte Ausgaben im Zusammenhang mit Gütern, die gleichzeitig für einen mehrwertsteuerpflichtigen oder vergleichbaren Sektor (Anspruch auf Abzug) und einen nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Sektor (kein Anspruch auf Abzug) verwendet werden, sind teilweise abzugsfähig.
Bei diesen Ausgaben ermöglicht ein Verteilungsschlüssel die Ermittlung des abzugsfähigen Mehrwertsteueranteils. Man unterscheidet:
- den physischen Verteilungsschlüssel, zum Beispiel nach den Lohnsummen jedes Sektors, der je Sektor genutzten Fläche usw.;
- den wirtschaftlichen Verteilungsschlüssel, der sich nach den steuerbaren Einnahmen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen bemisst.
Der so ermittelte Abzug kann eine Anpassung (Rückzahlung oder zusätzlicher Abzug) erfahren, wenn innerhalb von 4 Jahren nach dem Erwerb der Ausrüstung oder 10 Jahren nach dem Erwerb der Immobilien der Nutzungsgrad des Anlageguts um mehr als 10 Punkte schwankt oder wenn der Steuerbetrag, der aus einer Rechnungsberichtigung der Abzüge bei dem entsprechenden Anlagegut resultieren würde, 125 Euro für das betreffende Jahr übersteigt.
Beispiel: Im 1. Jahr erwirbt das Unternehmen Ausrüstung. Diese wird für gemischte Geschäfte verwendet, die zu 40 % der Mehrwertsteuer unterliegen.
=> Die ursprüngliche Mehrwertsteuer, das heißt 20.000 Euro, wird demnach in Höhe von 8.000 Euro abgezogen (20.000 x 40 %).
Im 2. Jahr beträgt der Prozentsatz der mehrwertsteuerpflichtigen Geschäfte, für die diese Ausrüstung verwendet wird, 10 %.
=> Der Nutzungsgrad schwankt um mehr als 10 Punkte im Jahr nach dem Erwerb, und die Mehrwertsteuer-Rechnungsberichtigung wird über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr ermittelt. Die Rechnungsberichtigung für das 2. Jahr muss daher folgendermaßen erfolgen: 8.000 – (8.000 x 4/5) = 1.600 Euro Erstattungsbetrag.
Die Rückzahlung kann vom Unternehmensergebnis abgezogen werden.
Teilweise Steuerpflichtige
Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die bestimmte Geschäfte tätigen, die zwar in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, aber steuerbefreit sind.
Beispiel: Innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren usw.
Zur Berechnung des abzugsfähigen Mehrwertsteuerbetrags muss der teilweise Steuerpflichtige die Regel für die Zurechnung auf Lagerbestände und Dienstleistungen anwenden:
- Die Steuer ist abzugsfähig, wenn das Gut hergestellt und die Dienstleistung erbracht wurden, um mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte zu tätigen;
- sie ist nicht abzugsfähig, wenn das Gut hergestellt und die Dienstleistung erbracht wurden, um nicht mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte zu tätigen, die keinen Anspruch auf Abzug begründen;
- die Steuer ist teilweise abzugsfähig, wenn das Gut hergestellt und die Dienstleistung erbracht wurden, um gemischte Ausgaben zu tätigen, die gleichzeitig zusammenhängen:
- mit mehrwertsteuerpflichtigen Geschäften;
- sonstigen steuerbefreiten Geschäften.
Bei diesen Ausgaben ist die Pro-rata-Regelung für die Berechnung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer zu verwenden.
Die Pro-rata-Regelung wird bei Anlagegütern angewendet, die für alle Geschäfte eingesetzt werden. Die abzugsfähige Mehrwertsteuer wird daher durch Anwendung des Verhältnisses ermittelt, das zwischen der Höhe der Einnahmen, die einen Anspruch auf Abzug begründen, und dem Umsatz des Jahres besteht:
- Man bildet die Summe aus:
- allen Geschäften, die Anspruch auf Abzug begründen;
- und allen Geschäften im internationalen Handel, das heißt Geschäften, die der luxemburgischen Mehrwertsteuer unterliegen oder unterliegen könnten, wenn sie in Luxemburg (innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhren sowie Zinseinnahmen oder Einnahmen aus nicht in der EU geschlossenen Versicherungen usw.) getätigt würden;
- die geteilt wird durch die Summe:
- aus der Gesamtsumme im Zähler;
- der steuerbefreiten Einnahmen (unberücksichtigt bleiben die Einnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer, die Zinsen aus Finanzanlagen innerhalb der Europäischen Union (= die eingenommenen Dividenden von Filialen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs) und die steuerbefreiten Fördermittel).
Bestimmte Einnahmen bleiben unberücksichtigt, sowohl im Zähler als auch im Nenner, es handelt sich hierbei um:
- Schadenersatzzahlungen;
- Fördermittel für Ausrüstung;
- Eigenleistungen;
- nachrangige Finanz- oder Immobilieneinkünfte.
Bei Pro-rata-Schwankungen von mehr als 10 % oder wenn der Steuerbetrag, der aus einer Rechnungsberichtigung der Abzüge bei dem entsprechenden Investitionsgut resultieren würde, 125 Euro für das betreffende Jahr übersteigt, ist es angebracht, Rechnungsberichtigungen vorzunehmen, um den endgültigen Pro-rata-Betrag zu berechnen und um alle späteren Änderungen hinsichtlich der Anlagengüter zu berücksichtigen.
Zuständige Kontaktstellen
Zentrale Einnahmestelle
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Zentrale Einnahmestelle
- Adresse:
-
308, route d'Esch
L-1471
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1004 / L-1010 Luxemburg
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- (+352) 247 80 753
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- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 12 février 1979
concernant la taxe sur la valeur ajoutée
-
Règlement grand-ducal du 21 décembre 1979
relatif au prorata de déduction en matière de taxe sur la valeur ajoutée
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