Meldung des Verkaufs eines neuen Beförderungsmittels durch eine Person ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Personen, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst sind, müssen den Verkauf eines neuen Beförderungsmittels melden und können gegebenenfalls die Erstattung eines Teils der in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer beantragen, falls das neue Beförderungsmittel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkauft wurde.

Betroffene Personen

Jede (natürliche oder juristische) Person, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst ist (das heißt, eine Person, die nicht regelmäßig eine Mehrwertsteuererklärung abgibt) und gelegentlich ein neues Beförderungsmittel verkauft.

Voraussetzungen

Die folgenden neuen Beförderungsmittel sind hiervon betroffen:

  • Wasserfahrzeuge (ausgenommen solche, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, sowie Rettungsschiffe) mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • sie weniger als 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt haben;
  • Luftfahrzeuge (ausgenommen solche, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind) mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1.550 Kilogramm, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • sie weniger als 40 Stunden in der Luft zurückgelegt haben;
  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • das Fahrzeug höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Beispiel: Eine Person, die üblicherweise keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze tätigt, kauft in Luxemburg ein neues Auto. Innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme oder bevor das besagte Fahrzeug 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, verkauft und liefert Sie dieses Auto dann an eine in Deutschland ansässige Person. Im Anschluss an diesen Vorgang kann der Verkäufer des Autos bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) die Erstattung eines Teils der zum Zeitpunkt des Autokaufs in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer beantragen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Verkauf eines neuen Beförderungsmittels sowie die Verbringung dieses Beförderungsmittels an den neuen Käufer ziehen 2 Verpflichtungen nach sich:

  • die Ausstellung einer dem Mehrwertsteuergesetz entsprechenden Rechnung über den Verkauf, die Folgendes enthält:
    • Angaben zum Verkäufer und zum Käufer;
    • Angaben zum verkauften Beförderungsmittel (Datum der ersten Inbetriebnahme, Anzahl der zu Wasser/in der Luft zurückgelegten Stunden bzw. Anzahl der zurückgelegten Kilometer bei Landfahrzeugen);
  • Außerbetriebsetzung oder Streichung des verkauften Beförderungsmittels bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA).

Fristen

Der Verkauf eines neuen Beförderungsmittels muss innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung des Verkaufs bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung gemeldet werden.

Der Antrag auf Erstattung der Steuer muss binnen 5 Jahren (gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht) gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Erstattung mehr möglich.

Beispiel: Für ein Auto, das am 5. März 2022 verkauft wurde, kann der Antrag auf Erstattung bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.

Kosten

Die Meldung des Verkaufs eines neuen Beförderungsmittels ist ein kostenloser Vorgang.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Meldung

Als Verkäufer eines neuen Beförderungsmittels können Sie Ihre Meldung folgendermaßen einreichen:

  • online auf der Plattform MyGuichet.lu, und zwar sowohl mit als auch ohne Authentifizierung, wobei für den Vorgang mit Authentifizierung ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt wird (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • per Post in Papierform.

Sie müssen über einen privaten Bereich (Pdf, 3,44 MB) auf der Plattform MyGuichet.lu verfügen.

Vorgänge mit Authentifizierung, für die ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt wird, bieten zahlreiche Vorteile gegenüber Vorgängen ohne Authentifizierung.

So kann der Vorgang beispielsweise vorübergehend gespeichert, unterbrochen und später wieder aufgenommen werden.

Wenn Sie über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, können Sie außerdem:

  • Ihren Vorgang automatisch mit den in Ihrem privaten Bereich gespeicherten Daten ausfüllen;
  • Ihre Akte online verfolgen und elektronische Nachrichten der Behörde über die persönliche Benutzeroberfläche empfangen;
  • den Verlauf aller bisherigen Anträge einsehen.

Wie erhalte ich ein LuxTrust-Produkt? (Französisch, Pdf, 370 KB)

Sie können diesen Vorgang verwenden, wenn Sie weder über ein LuxTrust-Produkt noch über eine eID verfügen.

Belege

Sie müssen Ihrer Meldung folgende Dokumente beifügen:

  • Kopie der Rechnung über den Kauf;
  • bei einem Kauf im Ausland: Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises);
  • Kopie der Rechnung über den Verkauf;
  • Kopie des Personalausweises des Verkäufers;
  • Bescheinigung der Bankverbindung des Empfängers, wenn ein Anspruch auf Erstattung besteht.

Wird eine Erstattung an einen Dritten beantragt, ist eine schriftliche und vom Verkäufer unterschriebene Vollmacht erforderlich.

Antwortfrist der Behörde

Meldungen werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen bearbeitet.

Betrag der fälligen / zu erhaltenden Steuer

Die Berechnung des zu erstattenden Betrags erfolgt auf der Grundlage des Preises des Verkaufs durch den Empfänger, wobei der ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuerbetrag nicht überschritten werden darf.

Verpflichtungen

Jede Meldung muss der wirtschaftlichen Realität entsprechen.

Streitfälle

Widerspruch

Gegen Bescheide und Entscheidungen, mit denen die Erstattung abgelehnt wird, kann beim Direktor der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung Widerspruch eingelegt werden.

Der ordnungsgemäß begründete Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung, mit der die Erstattung abgelehnt wird, schriftlich bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.

Der Widerspruch wird vom Direktor geprüft. Seine Entscheidung, die diejenige ersetzt, gegen die der Widerspruch eingelegt wurde, wird der antragstellenden Person zugestellt.

Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs keine Entscheidung seitens des Direktors der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, kann der Beschwerdeführer den Widerspruch als zurückgewiesen betrachten.

Rechtsweg

Gegen die Entscheidung des Direktors (ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung) kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist durch Ladung vor das für Zivilsachen zuständige Bezirksgericht von Luxemburg einzulegen.

Die Ladungsschrift muss der Behörde in der Person ihres Direktors innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem in der Entscheidung des Direktors angegebenen Zustellungsdatum zugehen, andernfalls ist sie nicht wirksam. Diese Frist gilt nur bei einem Rechtsbehelf gegen eine ausdrückliche Ablehnung.

Strafen

Bei Meldungen, die auf falschen Erklärungen oder nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechenden Dokumenten beruhen, kann eine Steuerstrafe von 250 bis 10.000 Euro verhängt werden.

Zusätzlich zu den vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen kann jede Person, die eine falsche Erklärung oder einen unvollständigen Antrag mit dem Ziel oder dem Ergebnis einreicht, auf unrechtmäßige Weise eine Steuererstattung zu erhalten, mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 bis 50 % der unrechtmäßig erhaltenen Erstattung belegt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Organisation und Tätigkeit der Büros

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Verkauf eines Fahrzeugs

auf der Website von der SNCA

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.