Ein zuletzt in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug verkaufen
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Durch den Wechsel des Eigentümers eines zuletzt in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ergibt sich für den Verkäufer (Privatperson) die Notwendigkeit, eine Reihe bestimmter Behördengänge zu erledigen, egal ob es sich beim Käufer um eine gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Person handelt.
Die nachstehenden Informationen sind vor allem für Privatpersonen bestimmt, die ein Kraftfahrzeug an eine andere Privatperson oder an einen Gewerbetreibenden (gebietsansässig oder nicht gebietsansässig) verkaufen.
Betroffene Personen
Kosten
Wird das Fahrzeug an einen nicht gebietsansässigen Käufer verkauft, der das Fahrzeug anschließend in seinem Wohnsitzland zulassen möchte, ist eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich.
Der Verkäufer erhält diese Bescheinigung gegen Zahlung einer Gebühr von 19,80 Euro und kann sie anschließend dem Käufer übermitteln.
Der nichtansässige Käufer des Fahrzeugs kann diese Bescheinigung auch selbst bei der SNCA beantragen, indem er die Originalrechnung oder einen Nachweis für das Eigentum an dem Fahrzeug vorlegt.
Vorgehensweise und Details
Pflichten des Verkäufers
Die Transaktion: das Rechnungsdokument
Mit dem für den Verkauf eines Fahrzeugs unerlässlichen Rechnungsdokument (oder Kaufvertrag) kann das Fahrzeug identifiziert und sein rechtmäßiger Eigentümer ermittelt werden.
Auf dem Rechnungsdokument müssen bestimmte Angaben stehen, damit Fahrzeug, Verkäufer und Käufer eindeutig identifiziert werden können.
Eine Kopie des Personalausweises aller Parteien (Verkäufer und Käufer) muss beigefügt werden.
Im Hinblick auf die Erledigung der weiteren Formalitäten, d. h. die Zulassung des Fahrzeugs, muss der künftige Eigentümer im Besitz des Originals des Rechnungsdokuments sein. Darauf muss unbedingt der Name des letzten offiziellen Eigentümers angegeben sein.
Wenn das Fahrzeug infolge einer Schenkung oder Abtretung den Eigentümer gewechselt hat, werden die entsprechenden Unterlagen benötigt.
Vorlagen für den Kaufvertrag können – in verschiedenen Sprachen – auf der Website des Automobil Club Luxemburg (ACL) heruntergeladen werden.
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
Bei der Transaktion ist der Verkäufer verpflichtet, eine Erklärung zur Außerbetriebsetzung (Französisch, Pdf, 357 KB) des Fahrzeugs abzugeben.
Diese Erklärung kann wie folgt abgegeben werden:
- entweder per Einschreiben an die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) – Postfach 23 – L-5201 Sandweiler;
- oder durch Vereinbarung eines Termins, zu dem man persönlich samt den erforderlichen Unterlagen, einem Identitätsnachweis und der Bestätigung des Termins in den Büros der SNCA erscheint.
Dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular müssen Teil I und II der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.
Die Erklärung muss innerhalb von 5 Werktagen nach dem Verkauf des Fahrzeugs bei der SNCA erfolgen.
Der Verkäufer erhält eine „Empfangsbestätigung der Außerbetriebsetzung“ von der SNCA.
Wird das Fahrzeug an eine nicht gebietsansässige Person verkauft, kann der Verkäufer sich auch eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung ist gegen Zahlung einer Gebühr von 19,80 Euro erhältlich. Diese Bescheinigung ist dem Käufer für die Zulassung des Fahrzeugs in dessen Wohnsitzland auszuhändigen.
Der nicht gebietsansässige Käufer des Fahrzeugs kann diese Bescheinigung auch selbst bei der SNCA beantragen, indem er dort die Originalrechnung oder einen Nachweis für das Eigentum an dem Fahrzeug vorlegt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vorbesitzer das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hat.
Aufgrund dieser Außerbetriebsetzung hebt die SNCA die Verbindung zwischen Person und Fahrzeug auf. Das bedeutet für den Verkäufer:
- dass zwischen ihm und dem Fahrzeug keine Verbindung mehr besteht;
- dass die mit der jährlichen Zahlung der Steuervignette verbundenen Kosten erstattet werden können;
- dass er den für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsvertrag kündigen kann.
Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung und der Konformitätsvignette erlischt automatisch, wenn das Fahrzeug an einen neuen Eigentümer abgetreten wird.
Wurde das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist es in der Regel nicht mehr möglich, vor einer Wiederinbetriebnahme damit zu fahren.
Ist das Fahrzeug nicht rechtmäßig zugelassen, das heißt, falls das Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen wurde und keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, muss der Verkäufer in seiner Erklärung zur Außerbetriebsetzung an die SNCA angeben, dass er nicht im Besitz einer Zulassungsbescheinigung ist. Die SNCA lässt dem Verkäufer eine Bescheinigung zukommen, mit der ihm der Verkauf des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Ausfuhr ins Ausland gestattet wird.
Amtliches Kennzeichen
Das amtliche Kennzeichen eines Fahrzeugs bleibt diesem zugeteilt, bis es endgültig außer Betrieb gesetzt wurde.
Im Falle eines Verkaufs ins Ausland verliert das amtliche Kennzeichen des laufenden Nummernkreises seine Gültigkeit.
Wenn der Verkäufer im Besitz eines Wunschkennzeichens war, bleibt das Kennzeichen nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs noch 36 Monate lang automatisch seiner Person (dem Verkäufer) zugeordnet, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Der Verkäufer muss die Nummernschilder vom Fahrzeug entfernen.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Sobald das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, muss der ehemalige Eigentümer seine Versicherungsgesellschaft vom Fahrzeugverkauf in Kenntnis setzen, indem er ihr schnellstmöglich die „grüne Versicherungskarte“ oder den Versicherungsschein zurückschickt.
Folglich wird der Versicherungsvertrag entweder gekündigt und der Verkäufer kann um Erstattung des Restbetrags der Jahresprämie bitten, oder seine Kfz-Versicherung wird auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Die Modalitäten sind mit dem Versicherer auszuhandeln.
Kfz-Steuer
Wird ein steuerpflichtiges Fahrzeug vorübergehend oder endgültig außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben, kann die zu viel gezahlte Steuer unter folgenden Bedingungen anteilig zurückerstattet werden:
- Die zu erstattende Steuer muss mehr als 1 Euro betragen.
- Die Steuervignette muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entfernt oder an den zuständigen Empfänger der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung unter Angabe der IBAN/Bankverbindung eines in Luxemburg zugelassenen Finanzinstituts zurückgeschickt werden.
Das maßgebliche Datum für die Berechnung des zu erstattenden Betrags ist der Tag der Außerbetriebsetzung oder der Umschreibung des zugelassenen Fahrzeugs – auf Grundlage der Angaben des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten.
Der Empfänger der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zahlt den zu erstattenden Betrag im Verhältnis von 1/365 (berechnet nach Tagen, an denen die Jahressteuer nicht zu entrichten war) auf das angegebene Konto des Steuerzahlers zurück. Der zu erstattende Betrag wird auf den glatten Euro abgerundet.
Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge (Oldtimer) kann nicht erstattet werden.
Pflichten des Käufers
Wohnt der neue Eigentümer in Luxemburg, muss er bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) die Zulassung des Fahrzeugs beantragen, bevor er damit fahren kann.
Ausnahme: Der Käufer kann mit seinem nicht zugelassenen Fahrzeug von dem Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet (Wohnsitz) zur SNCA und zurückfahren.
Nicht gebietsansässige Käufer können die Zulassung des Fahrzeugs in ihrem Wohnsitzland nur dann beantragen, wenn sie im Besitz der Ausfuhrbescheinigung der SNCA sind.
Zur Ausfuhr des Fahrzeugs in sein Wohnsitzland kann der neue Eigentümer:
- das Fahrzeug mit einem Lkw oder Anhänger transportieren;
- bei der SCNA Ausfuhrkennzeichen beantragen;
- das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen führen (nicht alle Länder erkennen diese Kennzeichen an).
Was die Zulassungsformalitäten in ihrem Wohnsitzland angeht, müssen sich Nicht-Gebietsansässige an die dortigen zuständigen Behörden wenden.
Online-Dienste und Formulare
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Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
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Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) Führerscheinabteilung
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