Ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug verkaufen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn ein in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug abgetreten, verkauft, für die Ausfuhr verkauft wird, muss die SNCA innerhalb von 5 Werktagen darüber informiert werden.

Wenn Ihr Fahrzeug in Luxemburg zugelassen ist, müssen Sie die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) innerhalb von 5 Werktagen in Kenntnis setzen, wenn Sie entscheiden, es:

  • abzutreten;
  • zu verkaufen;
  • für die Ausfuhr zu verkaufen.

Betroffene Personen

Jede natürliche Person mit einem in Luxemburg zugelassenen Fahrzeug, dessen:

  • Halter;
  • Eigentümer; oder
  • Besitzer sie ist.

Autohäuser und Unternehmen, die eine Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen haben, können den Vorgang für ihre Kunden erledigen.

Werden die Unterlagen durch eine Drittperson eingereicht, muss diese:

  • eine schriftliche Vollmacht des Halters, Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs vorlegen; und
  • darauf achten, dass auf allen Dokumenten der Name des Halters, Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs und nicht der Name der bevollmächtigten Person angegeben ist.

Kosten

Verkaufen Sie Ihr in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug an einen nicht gebietsansässigen Käufer, der das Fahrzeug anschließend in seinem Wohnsitzland zulassen möchte, wird er eine Ausfuhrbescheinigung benötigen.

Diese Bescheinigung müssen Sie bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr gegen Zahlung einer Gebühr von 19,80 Euro beantragen.

Bevor Sie Ihren Antrag abgeben oder per Post verschicken, können Sie die Zahlung der Gebühr wie folgt vornehmen:

  • direkt am Schalter der SNCA; oder
  • per Überweisung auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: SOC. NAT. DE CIRCULATION AUTOMOBILE
IBAN: LU55 0019 4755 8078 4000
BIC: BCEELULL
Adresse: B.P. 23 – L-5201 Luxembourg

Bei einer Überweisung müssen Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs als Überweisungszweck angeben.
Die Lastschriftanzeige Ihrer Bank dient als Zahlungsnachweis und muss Ihrem Antrag beigefügt werden.

Vorgehensweise und Details

Pflichten des Verkäufers

Rechnungsdokument

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, ist es unerlässlich, ein Rechnungsdokument (oder einen Kaufvertrag) aufzusetzen, mit dem:

  • das Fahrzeug identifiziert; und
  • sein rechtmäßiger Halter/Eigentümer ermittelt werden kann.

Auf dem Rechnungsdokument müssen bestimmte Angaben stehen, damit Folgendes eindeutig identifiziert werden kann:

  • das Fahrzeug;
  • der Verkäufer; und
  • der Käufer.

Sowohl Sie selbst als auch der künftige Käufer müssen eine Kopie Ihres jeweiligen Personalausweises beifügen.

Sie müssen als Verkäufer unbedingt als letzter offizieller Eigentümer angegeben sein.

Auf der Website des Automobil Club Luxemburg (ACL) können Sie Vorlagen für den Kaufvertrag in verschiedenen Sprachen herunterladen.

Im Hinblick auf die Erledigung der weiteren Formalitäten, das heißt die Zulassung des Fahrzeugs, muss der künftige Eigentümer im Besitz des Originals des Rechnungsdokuments sein.

Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs

Beim Verkauf sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Außerbetriebsetzung (Französisch, Pdf, 358 KB) Ihres Fahrzeugs abzugeben.

Das können Sie folgendermaßen tun:

Sie müssen der SNCA die folgenden Dokumente vorlegen:

  • das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular „Déclaration de mise hors circulation“ 
  • Teil 1 (grau) und Teil 2 (gelb) der Zulassungsbescheinigung;
  • einen Reisepass oder Personalausweis;
  • einen amtlichen Nachweis, der die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugs belegt, wenn das Fahrzeug der Mehrwertsteuer- oder Zollbefreiung unterliegt;

Sind Sie nicht der in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs eingetragene Halter oder Eigentümer, müssen Sie zudem Folgendes beifügen:

  • eine Vollmacht des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs; oder
  • einen Eigentumsnachweis.

Sie müssen die Erklärung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Verkauf des Fahrzeugs bei der SNCA abgeben.

Sie erhalten dann eine „Empfangsbestätigung der Außerbetriebsetzung“ von der SNCA.

Es könnte sein, dass Ihr Fahrzeug nicht rechtmäßig zugelassen ist.
Das passiert, wenn:

  • das ursprüngliche Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen wurde; und
  • keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde.

In diesem Fall müssen Sie in Ihrer Erklärung zur Außerbetriebsetzung an die SNCA angeben, dass Sie nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung sind.
Die SNCA lässt Ihnen dann eine Bescheinigung zukommen, mit der Ihnen der Verkauf des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Ausfuhr ins Ausland gestattet wird.

Aufgrund dieser Außerbetriebsetzung hebt die SNCA die Verbindung zwischen Ihnen und dem Fahrzeug auf.

Das bedeutet für Sie, dass:

  • zwischen Ihnen und dem Fahrzeug keine Verbindung mehr besteht;
  • Ihnen die mit der jährlichen Zahlung der Steuervignette verbundenen Kosten erstattet werden können;
  • Sie den für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsvertrag kündigen können.

Wenn das Fahrzeug an einen neuen Halter oder Eigentümer abgetreten wird, erlischt die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung und der Konformitätsvignette automatisch.

Wurde das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist es nicht mehr möglich, vor einer Wiederinbetriebsetzung damit zu fahren.

Ausfuhrbescheinigung

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug an einen nicht gebietsansässigen Käufer, der das Fahrzeug anschließend in seinem Wohnsitzland zulassen möchte, können Sie eine Ausfuhrbescheinigung beantragen, um Sie ihm dann auszuhändigen.

Sobald Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt haben, ohne diese Bescheinigung beantragt zu haben, kann der nicht gebietsansässige Käufer des Fahrzeugs sie auch selbst bei der SNCA beantragen, indem er dort Folgendes vorlegt:

  • die Originalrechnung; oder
  • einen Nachweis für das Eigentum an dem Fahrzeug.

Kennzeichen

Beim Verkauf Ihres Fahrzeugs müssen Sie die Nummernschilder entfernen.

Das einem Fahrzeug zugeordnete Kennzeichen des laufenden Nummernkreises:

  • bleibt dem Fahrzeug zugeteilt, bis es endgültig außer Betrieb gesetzt wurde;
  • verliert seine Gültigkeit im Falle eines Verkaufs ins Ausland.

Wenn Sie im Besitz eines Wunschkennzeichens waren, bleibt das Kennzeichen Ihnen nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs noch 12 Monate lang automatisch zugeordnet.
Nach diesem Zeitraum ist das Kennzeichen Ihnen nicht mehr zugeordnet und wird anderen Antragstellern zur Verfügung gestellt, wenn keine Zulassung erfolgt ist.

Der Verkäufer muss die Nummernschilder vom Fahrzeug entfernen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Sobald das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, müssen Sie Ihre Versicherungsgesellschaft vom Fahrzeugverkauf in Kenntnis setzen, indem Sie ihr schnellstmöglich Folgendes zurückschicken:

  • die „grüne Versicherungskarte“; oder
  • den Versicherungsschein.

Folglich wird Ihr Versicherungsvertrag:

  • entweder gekündigt, und Sie können um Erstattung des Restbetrags der Jahresprämie bitten; oder
  • auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Die Modalitäten sind mit Ihrem Versicherer auszuhandeln.

Kfz-Steuer

Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuervignette verkauft oder außer Betrieb gesetzt, können Sie unter folgenden Bedingungen eine anteilige Erstattung beantragen:

  • Die zu erstattende Steuer muss mehr als ein Euro betragen.
  • Die Steuervignette muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die Zentralkasse der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung unter Angabe der IBAN eines Bankkontos bei einem in Luxemburg zugelassenen Finanzinstitut zurückgeschickt werden.

Der zu erstattende Betrag wird ab dem Tag der Außerbetriebsetzung oder des in der Datenbank des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten registrierten Verkaufs des Fahrzeugs berechnet.

Der Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zahlt Ihnen den zu erstattenden Betrag auf Ihr Bankkonto zurück, dies:

  • im Verhältnis von 1/365 pro Tag, an dem die Jahressteuer nicht zu entrichten war;
  • abgerundet auf den glatten Euro.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge kann nicht erstattet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zentralkasse

Adresse:
3, rue des Prés L-7561 Mersch
Postfach 182 / L-7502 Mersch
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 17:00 Uhr
  • Automobilclub Luxemburg (ACL)

    Adresse:
    54, route de Longwy L-8080 Bertrange
    E-Mail:
    acl@acl.lu
  • Automobilclub Luxemburg (ACL) Außenstelle des Automobilclubs in Ingeldorf

    Adresse:
    34, route d’Ettelbruck L-9160 Ingeldorf Luxemburg

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