Vorübergehende Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Ein Fahrzeug kann aus jedweden Gründen des Halters, Eigentümers oder Besitzers vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden.

Als Halter, Eigentümer oder Besitzer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs können Sie Letzteres aus welchen Gründen auch immer vorübergehend außer Betrieb setzen. Außer Betrieb setzen können Sie beispielsweise:

  • Ihr Motorrad oder ein historisches Fahrzeug während des Winters; oder
  • Ihr Fahrzeug aufgrund einer vorübergehenden Fahruntüchtigkeit.

Betroffene Personen

Jede Person, die Halter, Eigentümer oder Besitzer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ist.

Autohäuser und Unternehmen, die eine Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen haben, können den Vorgang für ihre Kunden erledigen.

Werden die Unterlagen durch eine Drittperson eingereicht, muss diese:

  • eine schriftliche Vollmacht des Halters, Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs vorlegen; und
  • darauf achten, dass auf allen Dokumenten der Name des Halters, Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs und nicht der Name der bevollmächtigten Person angegeben ist.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die vorübergehende Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Wird ein in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug vorübergehend außer Betrieb gesetzt, müssen Sie dies wie folgt binnen 5 Werktagen melden:

  • online auf MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt; oder
    • ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • per Einschreiben an: Société nationale de circulation automobile (SNCA) - BP 23 / L-5201 Sandweiler; oder
  • unter Vorlage der entsprechenden Dokumente ohne Termin am Empfang eines der Standorte der SNCA:

Belege

Sie müssen der SNCA Folgendes vorlegen:

  • das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Déclaration de mise hors circulation“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • Teil 1 (grau) der Zulassungsbescheinigung für die vorübergehende Außerbetriebsetzung;
  • eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.

Sind Sie nicht der letzte in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs eingetragene Halter / Eigentümer, fügen Sie dem Antrag gegebenenfalls Folgendes bei:

  • eine Vollmacht und eine Kopie des Ausweisdokuments des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person; und
  • den Kaufvertrag oder die Rechnung, aus dem/der die Eigentumsrechte am Fahrzeug hervorgehen; und
  • eine Kopie der Ausweisdokumente des Käufers und des Verkäufers.

Erstattung der Kfz-Steuer nach der vorübergehenden Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

Um eine Erstattung zu erhalten, müssen Sie:

  1. die vorübergehende Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs veranlassen;
  2. der Zentralkasse der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) unter Angabe der IBAN eines Bankkontos bei einem in Luxemburg zugelassenen Finanzinstitut die Steuervignette zuschicken / aushändigen.

Wenn Sie der Zentralkasse die Steuervignette ohne vorherige Außerbetriebsetzung zuschicken / aushändigen:

  • wird die Kfz-Steuer nicht erstattet; und
  • wird die Steuervignette an Sie zurückgeschickt.

Eine Erstattung der Kfz-Steuer durch die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung erfolgt also nur im Falle einer vorherigen Außerbetriebsetzung bei der SNCA.

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags wird als Datum der Tag zugrunde gelegt, an dem die vorübergehende oder endgültige Außerbetriebsetzung bei der SNCA erfolgt.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge kann nicht erstattet werden.

Die Steuer ist so lange zahlbar, bis das Fahrzeug mit mindestens Teil 1 der Zulassungsbescheinigung außer Betrieb gesetzt wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zentralkasse

Adresse:
3, rue des Prés L-7561 Mersch
Postfach 182 / L-7502 Mersch
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 17:00 Uhr

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