Endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn ein in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug abgetreten, verkauft, ausgeführt oder verschrottet wird, muss die SNCA innerhalb von 5 Werktagen darüber informiert werden.

Wenn Sie Ihr in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, müssen Sie die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) innerhalb von 5 Werktagen darüber informieren.

Verkaufen Sie Ihr in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug an einen nichtansässigen Käufer, der das Fahrzeug anschließend in seinem Wohnsitzland zulassen möchte, wird dieser eine Ausfuhrbescheinigung benötigen.

Nähere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten können Sie unserer Informationsseite entnehmen.

Betroffene Personen

Jede Person, die Halter, Eigentümer oder Besitzer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ist.

Autowerkstätten und Unternehmen, die eine Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen haben, können den Vorgang für ihre Kunden erledigen.

Werden die Unterlagen durch eine Drittperson eingereicht, muss diese:

  • eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs vorlegen; und
  • darauf achten, dass auf allen Dokumenten der Name des Halters, Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs und nicht der Name der bevollmächtigten Person angegeben ist.

Fristen

Wird Ihr in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug abgetreten, verkauft, ausgeführt oder verschrottet, müssen Sie dies der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) innerhalb von 5 Werktagen mitteilen.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Diese Erklärung kann wie folgt abgegeben werden:

  • online auf MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt; oder
    • ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • per Einschreiben an die SNCA - Postfach 23 / L-5201 Sandweiler; oder
  • unter Vorlage der entsprechenden Dokumente ohne Termin am Empfang eines der Standorte der SNCA:

Verkauf für die Ausfuhr

Nähere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten können Sie unserer Informationsseite entnehmen.

Erstattung der Kfz-Steuer nach der endgültigen Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

Wenn Ihr offiziell zugelassenes Fahrzeug der jährlichen Kfz-Steuer unterlag, können Sie nach seiner endgültigen Außerbetriebsetzung und vor Ablauf der Steuervignette unter folgenden Bedingungen eine teilweise Rückerstattung beantragen:

  • Die zu erstattende Steuer muss mehr als 1 Euro betragen.
  • Die Steuervignette muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die Zentralkasse der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung unter Angabe der IBAN eines Bankkontos bei einem in Luxemburg zugelassenen Finanzinstitut zurückgeschickt werden.

Die zu erstattende Steuer wird ab dem Tag der Außerbetriebsetzung oder der in der Datenbank des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten registrierten Umschreibung des Fahrzeugs berechnet.

Der Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zahlt Ihnen den zu erstattenden Betrag auf Ihr Bankkonto zurück, dies:

  • im Verhältnis von 1/365 pro Tag, an dem die Jahressteuer nicht zu entrichten war;
  • abgerundet auf den glatten Euro.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge (Oldtimer) kann nicht erstattet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zentralkasse

Adresse:
3, rue des Prés L-7561 Mersch
Postfach 182 / L-7502 Mersch
Geöffnet ⋅ Schließt um 17:00 Uhr
Montag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 17:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen

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Vorgänge

Links

Weitere Informationen

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