Ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn ein in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug abgetreten, verkauft, ausgeführt oder verschrottet wird, muss die SNCA innerhalb von 5 Werktagen darüber informiert werden.

Wenn Sie Ihr in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, müssen Sie die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) innerhalb von 5 Werktagen darüber informieren.

Betroffene Personen

Alle Halter, Eigentümer und Besitzer von in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen.

Autowerkstätten und Unternehmen, die eine Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen haben, können den Vorgang im Namen ihrer Kunden durchführen.

Werden die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall ist es wichtig, darauf zu achten, dass auf allen Dokumenten der Name des Besitzers, Eigentümers oder Halters des zuzulassenden Fahrzeugs und nicht der Name der bevollmächtigten Person angegeben ist.

Kosten

Im Falle der Ausfuhr eines Fahrzeugs wird eine Ausfuhrbescheinigung zum Preis von 19,80 Euro ausgestellt.

Die Zahlung kann am Schalter der SNCA oder per Überweisung auf das Konto IBAN LU55 0019 4755 8078 4000 / BIC: BCEELULL vorgenommen werden. Anschließend ist der Antrag abzugeben oder per Post zu versenden, wobei das/die Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge als Überweisungszweck anzugeben sind. Die Lastschriftanzeige der Bank gilt als Zahlungsnachweis und ist dem Antrag beizufügen.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Wenn Sie ein in Luxemburg zugelassenes Straßenfahrzeug abtreten, verkaufen, ausführen oder verschrotten, müssen Sie dies der SNCA innerhalb von 5 Werktagen mitteilen.

Diese Erklärung kann wie folgt abgegeben werden:

  • online über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist; 
  • nach Terminvereinbarung an einem der Standorte der SNCA unter Vorlage der entsprechenden Dokumente; 
  • per Post, vorzugsweise per Einschreiben.

Verkauf für die Ausfuhr

Wenn das Straßenfahrzeug exportiert oder an einen Käufer verkauft wird, der in einem anderen Land als Luxemburg wohnt, müssen Sie sich von der SNCA eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen lassen (von beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „véhicule non immatriculé“ (nicht zugelassenes Fahrzeug)).

Um diese Ausfuhrbescheinigung zu erhalten, müssen Sie die entsprechenden Belege vorlegen und eine Gebühr von 19,80 Euro entrichten.

Belege

Sie müssen der SNCA Folgendes vorlegen:

  • das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular „Déclaration de mise hors circulation“;
  • Teil 1 (grau) und Teil 2 (gelb) der Zulassungsbescheinigung;
  • den Reisepass oder Personalausweis des Fahrzeughalters, -eigentümers oder -besitzers.

Unterliegt das Fahrzeug der Mehrwertsteuer- oder Zollbefreiung, ist ein amtlicher Nachweis vorzulegen, der die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugs belegt.

Erstattung der Kfz-Steuer nach der endgültigen Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

Bei der endgültigen Außerbetriebsetzung sowie bei der Umschreibung eines steuerpflichtigen Fahrzeugs kann die zu viel gezahlte Steuer unter den folgenden Bedingungen zurückerstattet werden:

  • Die zu erstattende Steuer muss mehr als 1 Euro betragen.
  • Die Steuervignette muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entfernt oder an den zuständigen Empfänger der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung unter Angabe der IBAN/Bankverbindung eines in Luxemburg zugelassenen Finanzinstituts zurückgeschickt werden.

Das maßgebliche Datum für die Berechnung des zu erstattenden Betrags ist der Tag der Außerbetriebsetzung oder der Umschreibung des zugelassenen Fahrzeugs – auf Grundlage der Angaben des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten.

Der Empfänger der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zahlt den zu erstattenden Betrag im Verhältnis von 1/365 (berechnet nach Tagen, an denen die Jahressteuer nicht zu entrichten war) auf das angegebene Konto des Steuerzahlers zurück. Der zu erstattende Betrag wird auf den glatten Euro abgerundet.

Die jährliche Pauschalsteuer für historische Fahrzeuge (Oldtimer) kann nicht erstattet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Die Ausstellung eines Duplikats eines von der SNCA ausgestellten Dokuments beantragen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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