Steuer- und Wirtschaftsberater
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Um als Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.
Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn:
- der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
- das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
Je nach gewählter Rechtsform muss der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.
Steuer- und Wirtschaftsberater, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können in Luxemburg gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen erbringen.
Betroffene Personen
Der freie Beruf des Steuer- und Wirtschaftsberaters umfasst:
- die Organisation, die Beurteilung und die Berichtigung der Buchhaltung und Konten jeglicher Art;
- die Erstellung von Bilanzen und die Analyse anhand von Rechnungslegungsverfahren der Situation und der Funktionsweise von Unternehmen und Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte;
- das Führen der Bücher, die Domizilierung von Gesellschaften und die Erbringung jeglicher Dienstleistungen in den Bereichen Lohnabrechnung und Sozialsekretariat;
- die Beratung in Steuersachen und die Erstellung der Steuererklärungen oder die vertraglich vereinbarte Prüfung der Konten.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss über Folgendes verfügen:
- einen Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften, Finanzwissenschaften, Management, Wirtschaftsrecht oder ein gleichwertiges Diplom. Das Diplom muss:
- von einer Hochschuleinrichtung ausgestellt worden sein, die durch den Staat ihrer Niederlassung anerkannt ist;
- gegebenenfalls im Register für Bildungsnachweise eingetragen sein;
- eine 3-jährige Berufserfahrung in der Branche, die nach Erhalt des Diploms absolviert wurde, davon mindestens ein Jahr bei einem rechtmäßig niedergelassenen Steuer- und Wirtschaftsberater;
- eine Bescheinigung über das Bestehen eines Eignungstests zum Abschluss der von der Universität Luxemburg angebotenen Zusatzausbildung für Anwärter auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers (réviseur d'entreprises) und des Steuer- und Wirtschaftsberaters.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Eintragung in das Register für Bildungsnachweise
Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen.
Die Hochschulabsolventen werden daher gebeten, sich bei den Kammern oder zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, oder ihres Wohnsitzlandes über etwaige zusätzliche Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu erkundigen.
Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten
Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.
In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.
Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:
- für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
- für die Französische Gemeinschaft Belgiens: den akademischen Bachelor- und Masterabschluss;
- für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelorabschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
- für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.
In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren (droits de chancellerie) für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.
Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt der Antragsteller dies der zuständigen Generaldirektion kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält der Antragsteller dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:
- indem er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt. Anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
- indem er per Post einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung an die zuständige Generaldirektion schickt.
Bei der Vorbereitung seines Antrags kann sich der Antragsteller von folgenden Stellen beraten lassen:
- dem „House of Entrepreneurship“ der Handelskammer nach Terminvereinbarung an einem seiner 3 Standorte;
- dem Team Contact Entreprise der Handwerkskammer;
- der Telefonzentrale der Abteilung Niederlassungsgenehmigungen;
- dem Service-Schalter des Ministerium für Wirtschaft (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen) im „House of Entrepreneurship“ – nach Terminvereinbarung.
Belege
Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen
Um den Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen zu erbringen, muss der Antragsteller seinem Antrag Folgendes beifügen:
- eine Kopie seines Hochschulabschlusses;
- eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
- eine Kopie seiner Bescheinigung über das Bestehen der Ausbildung für Prüfer und Steuer- und Wirtschaftsberater der Universität Luxemburg;
- eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
- einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg.
Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit
Lebt der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:
- anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
- anhand eines Auszugs aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3.
Lebt der Antragsteller im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:
- anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
- anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
- anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er in den 10 Jahren vor der Antragstellung gelebt hat;
- anhand eines Auszugs aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn er bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausübt.
In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss der Antragsteller bestätigen, dass er weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.
In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit (eine eidesstattliche Versicherung) eingereicht werden.
Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Andere dem Antrag beizufügende Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag ferner folgende Belege beifügen:
- für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz: eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Immigration zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt;
- einen Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
- entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 50 Euro;
- oder einen Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.
Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.
Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss der Antragsteller dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.
Antwortfrist der Behörde
Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält der Antragsteller innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.
Rechtsbehelfe
Die Ablehnung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung ist eine behördliche Entscheidung, gegen die die üblichen Rechtsmittel (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen eingelegt werden können.
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.
Anmeldung bei der Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss sich der Steuer- und Wirtschaftsberater zwingend bei der Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater (Ordre des experts-comptables) anmelden.
Eintragungen/Mitgliedschaft je nach Rechtsform
Einzelunternehmen
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) vorstellig werden, um:
- seine Niederlassungsgenehmigung abzuholen;
- sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Personengesellschaften (SCS, SENC)
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)
Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):
- diese noch nicht gültige Niederlassungsgenehmigung im Handels- und Firmenregister eintragen lassen. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist, erhält der Antragsteller vom Ministerium für Wirtschaft seine endgültige Niederlassungsgenehmigung;
- die Gründungsurkunde (Satzung) im Handels- und Firmenregister hinterlegen;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg
Steuer- und Wirtschaftsberater, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.
Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.
Wenn der Steuer- und Wirtschaftsberater als Freiberufler:
- seine Dienste alleine erbringt, muss er sich an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) wenden;
- seine Dienste gemeinsam mit einem oder mehreren seiner Arbeitnehmer erbringt, muss er das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) kontaktieren.
Pflichten der Unternehmer
Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Sanktionen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater
- Adresse:
-
7, rue Alcide de Gasperi
L-1615
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1362 / L-1013
- Telefon:
- (+352) 29 13 33
- Fax:
- (+352) 29 13 34
- E-Mail:
- contact@oec.lu
- Website:
- http://www.oec.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
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Weitere Informationen
-
Inscription à l'Ordre des Experts-Comptables
sur le site de l'Ordre des Experts-Comptables de Luxembourg
-
Liste des activités soumises à autorisation d’établissement
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Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 juin 1999
portant organisation de la profession d'expert-comptable
-
Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Règlement grand-ducal du 8 mai 2007
fixant les modalités du test d'aptitude pour l'accès à la profession d'expert-comptable
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