Sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Behörden an die Ombudsperson wenden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Die Ombudsperson ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten in konkreten Fällen zwischen einer Person und einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle.

Im Rahmen einer Angelegenheit, die Sie betrifft, können Sie Ihre Beschwerde an die Ombudsperson (das heißt den bzw. die Bürgerbeauftragte) richten, wenn die Beschwerde in Zusammenhang steht mit der Funktionsweise:

  • der staatlichen und kommunalen Behörden; oder
  • der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Staats und der Gemeinden.

Betroffene Personen

Jede natürliche Person (Bürger, Bürgerin) – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – oder juristische Personen privaten Rechts (Handelsgesellschaft, Vereinigung ohne Gewinnzweck usw.), die sich durch eine behördliche Entscheidung oder ein Verwaltungsverfahren benachteiligt fühlt.

Voraussetzungen

Ihre Beschwerde muss sich auf einen konkreten Fall beziehen, der Sie direkt betrifft.

Sie müssen sich benachteiligt fühlen durch:

  • eine behördliche Entscheidung;
  • ein Verwaltungsverfahren;
  • eine langsame Verwaltung;
  • die Nichteinhaltung einer gerichtlichen Entscheidung;
  • Missstände in der Behörde im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe;
  • die Verletzung der geltenden Konventionen, Gesetze und Vorschriften durch die Behörde.

Ihre Beschwerde darf sich nicht auf Folgendes beziehen:

  • die Arbeitsweise der Behörde im Allgemeinen;
  • industrielle, finanzielle oder gewerbliche Tätigkeiten;
  • konfliktreiche Arbeitsverhältnisse zwischen Behörden und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Sie können Ihre Beschwerde erst dann bei der Ombudsperson einreichen, wenn Sie:

  • vorher von der betreffenden Behörde eine Erklärung, eine Klarstellung oder eine Änderung ihrer Haltung verlangt haben. Dafür gehen Sie vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein vor und bewahren eine Kopie davon auf; und
  • einen Monat lang auf eine Antwort auf Ihre Anfrage gewartet haben.

Sie können sich an die Ombudsperson wenden, wenn Ihre Anfrage nach Ablauf dieser Frist unbeantwortet geblieben ist oder Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind.

Kosten

Die Inanspruchnahme der Dienste der Ombudsperson zur Beilegung von Streitigkeiten mit Behörden oder öffentlich-rechtlichen Anstalten ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Beschwerde

Sie können sich an die Ombudsperson wenden:

  • direkt mit einer schriftlichen Einzelbeschwerde; oder
  • durch die Vermittlung eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer; oder
  • mit einer mündlichen Erklärung über das Sekretariat der Ombudsperson.

Ihre schriftliche Beschwerde:

  • muss per E-Mail an info@ombudsman.lu gerichtet werden;
  • kann in deutscher, luxemburgischer, französischer oder englischer Sprache eingereicht werden.

Ihre mündliche Beschwerde:

  • kann nur nach Terminvereinbarung vorgetragen werden;
  • kann in einer anderen Sprache vorgetragen werden, vorausgesetzt, Sie werden von einem Dolmetscher begleitet.

Belege

Ihrer Beschwerde muss Folgendes beigefügt werden:

  • eine Zusammenfassung des als strittig erachteten Sachverhalts; und
  • Belege wie der Briefwechsel und die angefochtenen behördlichen Entscheidungen.

Anschließend kann die Ombudsperson die von der Untersuchung betroffene Stelle schriftlich oder mündlich um alle Informationen ersuchen, die sie für notwendig erachtet. Diese Stelle muss ihr innerhalb der festgelegten Fristen alle Unterlagen zum betreffenden Fall aushändigen, es sei denn, es handelt sich um Unterlagen, die die Landesverteidigung, die Staatssicherheit oder die Außenpolitik betreffen.

Folgen der Beschwerde

Hält die Ombudsperson Ihre Beschwerde:

  • für ungerechtfertigt, informiert sie Sie unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung darüber; oder
  • für zulässig und begründet, übermittelt sie den betreffenden Behörden ihre Empfehlungen, damit eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erreicht werden kann.

Die Empfehlungen der Ombudsperson können insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der betreffenden Stelle enthalten. Sie sollen zu einer Überprüfung der strittigen Entscheidung der betreffenden Behörden und damit zu einer Änderung ihrer ursprünglichen Haltung führen.

Die Ombudsperson legt eine Frist fest, innerhalb derer die Behörde sie über die aufgrund ihrer Intervention ergriffenen Maßnahmen unterrichten muss.

Die Ombudsperson hat die Möglichkeit, ihre Empfehlungen zu veröffentlichen, wenn:

  • sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort erhält; oder
  • die Behörde auf ihre Intervention hin untätig bleibt.

Die Ombudsperson ist anschließend verpflichtet, Sie schriftlich über die infolge ihrer Vorschläge ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Berufung auf Billigkeit

In bestimmten Fällen kann die strikte Anwendung eines Gesetzes eine unverhältnismäßige Belastung für eine Person darstellen, wenn man den beabsichtigten Zweck des Gesetzes berücksichtigt.

In bestimmten Situationen kann die Ombudsperson einer Behörde daher ausnahmsweise empfehlen, Ihre Angelegenheit nach Billigkeit zu regeln und von der strikten Anwendung des Gesetzes abzusehen, um eine ungerechte Situation zu vermeiden.

Die Ombudsperson kann nach diesem Grundsatz Empfehlungen aussprechen, die von einer zu strikten Anwendung des Gesetzes abweichen, ohne dabei jedoch den Willen oder die Absicht des Gesetzgebers außer Acht zu lassen.

Der Grundsatz der Billigkeit gilt nur für Einzelfälle. Die Anerkennung des Billigkeitsgrundsatzes durch die Behörde in einem bestimmten Fall stellt keinen Präzedenzfall für andere Beschwerden gleicher Art dar.

Rechtsbehelfe

Sie können parallel eine Beschwerde bei der Ombudsperson und eine Klage vor den zuständigen Gerichten einreichen, ohne dass dies irgendwelche Auswirkungen auf die Fristen des einen oder anderen Verfahrens hat oder diese unterbricht.

Die Ombudsperson ist weder Richter noch Schiedsrichter und kann daher nicht in ein gerichtliches Verfahren eingreifen. Im Falle der Nichteinhaltung einer gerichtlichen Entscheidung kann sie jedoch die betreffende Stelle auffordern, dieser innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachzukommen.

Gegen die Entscheidung der Ombudsperson, Ihrer Beschwerde nicht stattzugeben, kann vor Gericht kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Ombudsperson Luxemburg

Adresse:
65, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
bis Uhr
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr

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