Eine behördliche Entscheidung anfechten

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Gegen jeden Akt einer Verwaltungsbehörde, der eine Entscheidung darstellt, die einen Bürger beschweren kann, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Personen, die von einer Entscheidung einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt betroffen sind, stehen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Einige der nachfolgenden Erläuterungen, die auf Annahmen beruhen, unterliegen Einschränkungen und stellen die Realität nur unzureichend oder vereinfacht dar. In jedem Fall wird dringend empfohlen, fachlichen Rat einzuholen, bevor Sie Schlussfolgerungen in Bezug auf Ihre konkrete rechtliche Situation ziehen.

Weitere Einzelheiten zu den Rechtsbehelfen vor den Verwaltungsgerichten finden Sie im entsprechenden Text.

Betroffene Personen

Jede Person, die sich aufgrund einer von der luxemburgischen öffentlichen Verwaltung erlassenen Entscheidung beschwert fühlt, kann diese behördliche Entscheidung anfechten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor Anrufung der Verwaltungsgerichte hat eine Person, die mit einer sie beschwerenden behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, stets die Möglichkeit, eine interne Beschwerde (oder einen außergerichtlichen Rechtsbehelf) bei der Behörde einzureichen, damit diese ihre ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer eingenommene Haltung ändert.

Fristen

Außergerichtlicher Rechtsbehelf

Der außergerichtliche Rechtsbehelf ist an keinerlei Fristen gebunden: Er kann jederzeit eingelegt werden.

Um jedoch nicht die Möglichkeit zu verlieren, das Verwaltungsgericht anzurufen, falls der außergerichtliche Rechtsbehelf nicht erfolgreich ist, sollte der außergerichtliche Rechtsbehelf vor Ablauf der Frist für die Einreichung einer Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden (3 Monate ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung oder dem Tag, an dem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis erlangen konnte).

Die Besonderheit eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs, der vor Ablauf der Frist für die Einreichung einer Klage eingelegt wird, ist, dass er die letztgenannte Frist aussetzt. Eine neue Frist für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht beginnt dann mit der Zustellung der Entscheidung, die auf den außergerichtlichen Rechtsbehelf hin getroffen wurde.

Bei Ausbleiben einer Antwort auf den außergerichtlichen Rechtsbehelf hin wird die Frist für die Einreichung einer gerichtlichen Klage jedoch nicht unbegrenzt ausgesetzt: Wenn seit der Einreichung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass eine neue Entscheidung ergangen ist, beginnt die Frist für die Einreichung einer gerichtlichen Klage mit dem Ablauf des dritten Monats zu laufen.

Gerichtlicher Rechtsbehelf

In der Regel muss die Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem die Entscheidung dem Kläger zugestellt wurde oder an dem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte.

Beispiele

  • Eine Person beantragt eine Baugenehmigung, die vom Bürgermeister abgelehnt wird. Da die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person in der Regel per Einschreiben zugestellt wird, beginnt die zum Handeln vorgesehene Frist ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens.
  • Es wird eine Baugenehmigung erteilt. Den Nachbarn wird diese Entscheidung jedoch nicht unbedingt vom Bürgermeister zugestellt. Für sie beginnt die zum Handeln vorgesehene Frist mit dem Aushang der Baugenehmigung auf der Baustelle.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist ein schriftliches Verfahren. Es erfordert die Einhaltung sehr strenger Fristen.

So nimmt die Untersuchung der Akte in erster Instanz 7 Monate in Anspruch. Anschließend fällt das Gericht sein Urteil. In der Berufungsinstanz vor dem Verwaltungsgerichtshof ergeht das Urteil des Gerichtshofs in der Regel innerhalb von 5 Monaten ab dem Urteil der ersten Instanz.

Vorgehensweise und Details

Außergerichtlicher Rechtsbehelf

Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der beim Urheber der angefochtenen behördlichen Entscheidung oder bei seiner hierarchisch übergeordneten Behörde eingelegt wird. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften und muss nicht von einem Anwalt verfasst werden.

Beispiel

Einem Staatsbeamten wurde per ministeriellen Beschluss eine Beförderung verweigert. Besagter Beamte wendet sich dann in einem (eingeschriebenen) Schreiben an den zuständigen Minister und ersucht ihn, seine Haltung zu überdenken.

Bei Entscheidungen der Sozialversicherungsträger gibt es für jeden Versicherungsbereich besondere interne Rechtsbehelfe, die als Mittel der gütlichen Einigung bezeichnet werden können und stets einem streitigen Verfahren vorgeschaltet sind.

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die gerichtliche Klage muss in Schriftform eingereicht werden.

Außer im Bereich der direkten Steuern muss jede Klage vor dem Verwaltungsgericht zwingend von einem Anwalt (avocat à la Cour) unterzeichnet sein.

Nicht nur der direkte Adressat des Aktes ist berechtigt, eine behördliche Entscheidung anzufechten. Allerdings ist nicht jeder Dritte berechtigt, eine behördliche Entscheidung anzufechten: Dieser Dritte muss sich durch den Verwaltungsakt persönlich betroffen sehen.

Der Gegenstand der Klage vor den Verwaltungsgerichten ist:

  • die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung: Der Richter beschränkt sich darauf, den Akt für rechtswidrig zu erklären, und es obliegt der Behörde, einen neuen Akt zu erlassen und dabei die Lehren aus der ergangenen Gerichtsentscheidung zu ziehen; oder
  • die Abänderung des Verwaltungsakts in Fällen, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (zum Beispiel: Streitsachen von Ausländern oder im Bereich des öffentlichen Dienstes usw.). Die Abänderung geht über die Aufhebung hinaus, denn die Verwaltungsrichter beschränken sich im Bedarfsfall nicht darauf, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern ersetzen sie durch ihre eigene Entscheidung, indem sie an die Stelle der Behörde treten, um die ursprünglichen Mängel des Akts zu beheben.

Zuständige Kontaktstellen

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