Ein Zivilurteil anfechten
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Unter Zivilurteil sind alle Urteile zu verstehen, die von einem Zivilgericht im weitesten Sinne – im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten und mit Ausnahme der Strafgerichte – erlassen werden.
Es handelt sich demnach um Urteile in Zivil-, Handels-, Miet- und arbeitsrechtlichen Sachen.
Die wichtigsten Rechtsbehelfe sind die Berufung und der Widerspruch.
Betroffene Personen
Die Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hängen von der Art des Rechtsstreits ab.
Vorgehensweise und Details
Die ordentlichen Rechtsbehelfe
Die Berufung
Bei der Berufung wird die Sache vor das nächsthöhere Gericht gebracht, wo andere Richter über den Rechtsstreit entscheiden müssen. In der Regel ist die Berufung ab einem Streitwert von 2.000 Euro möglich.
Wichtigste Ausnahmen von dieser Regel:
- in Mietsachen ist die Berufung bereits ab einem Streitwert von 1.250 Euro möglich;
- in Unterhaltssachen ist die Berufung immer möglich, unabhängig von der Höhe des Streitwerts.
Der Widerspruch
Widerspruch kann nur gegen ein Säumnisurteil eingelegt werden. Ein Säumnisurteil ist ein Urteil, das erlassen wird, wenn der Beklagte nicht zur Verhandlung erscheint und ihm die prozesseinleitende Urkunde nicht zu eigenen Händen zugestellt wurde.
Im Gegensatz zur Berufung hat der Widerspruch zum Ziel, die Sache vor das gleiche Gericht zu bringen (das bereits eine Entscheidung erlassen hat), mit der Bitte, eine neue Entscheidung zu erlassen.
Einzuhaltende Fristen
Die Berufungsfrist beträgt in der Regel 40 Tage.
Gegenüber einer im Ausland ansässigen Person kann die Berufungsfrist jedoch je nach Entfernung des Wohnsitzes dieser Person von Luxemburg um eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Frist verlängert werden.
Beispiel: Bei Personen, die in einem der Nachbarländer Luxemburgs (Deutschland, Belgien, Frankreich) leben, wird die Berufungsfrist um 15 Tage verlängert, sodass diese Personen über insgesamt 55 Tage verfügen, um Berufung einzulegen.
Die Widerspruchsfrist beträgt 15 Tage. In Eilsachen (Eilverfahren) und Insolvenzsachen beträgt sie ausnahmsweise nur 8 Tage.
Die Widerspruchsfrist kann nicht um eine Entfernungsfrist verlängert werden: sie ist demnach nicht abhängig vom Wohnsitz des potenziellen Widerspruchsführers.
Beginn der Fristen
Für die Berufung läuft die Frist ab dem Tag, an dem das erstinstanzliche Urteil dem potenziellen Berufungskläger zugestellt wird.
Diese Zustellung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
In einigen Bereichen (z. B. in Miet- oder arbeitsrechtlichen Sachen) erfolgt die Zustellung des Urteils per Einschreiben des Gerichtsschreibers an die Parteien.
Für den Widerspruch gilt in der Regel das Gleiche wie für die Berufung.
Je nach Bereich beginnt die Widerspruchsfrist ab Zustellung des Urteils durch den Gerichtsvollzieher bzw. ab Zustellung des Urteils per Einschreiben des Gerichtsschreibers.
Formvorschriften
Die Berufung wird durch Zustellung einer Berufungsschrift an die gegnerische Partei eingelegt. Nur ein Gerichtsvollzieher kann eine solche Zustellung vornehmen.
Da mit dem Widerspruch das gleiche Gericht angerufen werden soll, das bereits ein Urteil erlassen hat, muss dieser unter Berücksichtigung der für die Anrufung dieses Gerichts vorgesehenen Formvorschriften erfolgen. Das bedeutet, dass die Widerspruchsverfahren je nach Angelegenheit unterschiedlich sind.
Beispiele:
- Ein Widerspruch beim Arbeitsgericht erfolgt durch einfachen bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichenden Antrag.
- Bei dem in Zivil- oder Handelssachen tagenden Bezirksgericht muss der Widerspruch durch Urkunde des Gerichtsvollziehers eingelegt werden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Barreau de Luxembourg
Site web
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