Die außergerichtliche Beilegung einer Streitsache bei der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) ist für die Beaufsichtigung der Märkte für Finanzinstrumente und ihrer Betreiber zuständig.

Sie handelt ebenfalls als Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Beschwerden von Kunden der Dienstleister des Finanzsektors, die ihrer Beaufsichtigung unterliegen.

Das Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Beschwerden bei der CSSF ist freiwillig und unentgeltlich und dient zur Erleichterung der Beilegung von Beschwerden, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen.

Zielgruppe

Dieser Vorgang richtet sich an Kunden von Dienstleistern, die in einem Tätigkeitsbereich aktiv sind, der der Beaufsichtigung der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) unterliegt.

Bei diesen Dienstleistern handelt es sich insbesondere um:

  • Banken;
  • Finanzholdinggesellschaften;
  • Wertpapierunternehmen;
  • Dienstleister des Finanzsektors (spezialisiert oder mit Support-Funktion);
  • zugelassene Verwaltungsgesellschaften;
  • Verwalter alternativer Investmentfonds;
  • Passiv-Verwalter;
  • Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • Pensionsfonds: Pensionsfondsgesellschaften mit veränderlichem Kapital (sociétés d’épargne pension à capital variable - SEPCAV) und Renten-/Pensionsfondsvereinigungen (associations d'éparne-pension - ASSEP);
  • Verbriefungsorganismen;
  • Treuhand-Vertreter, die bei Verbriefungsorganismen aktiv sind;
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute.

Die CSSF ist nicht zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden, die sich auf Rechtsträger aus dem Versicherungssektor beziehen.

Voraussetzungen

Die Eröffnung des Verfahrens für die außergerichtliche Beilegung von Beschwerden bei der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) unterliegt der Bedingung, dass die Beschwerde:

  • bereits im Vorfeld von der Geschäftsleitung des betroffenen Dienstleisters bearbeitet wurde;
  • nicht bereits oder derzeit von einer anderen außergerichtlichen Beschwerdestelle, einem Schiedsrichter, einem Schiedsgericht oder einem Gericht in Luxemburg oder im Ausland behandelt wurde bzw. wird;
  • nicht die Geschäftspolitik des Dienstleisters betrifft;
  • ein finanzielles Produkt oder eine finanzielle Dienstleistung betrifft;
  • nicht unrechtmäßig, mutwillig oder schikanös ist;
  • den Arbeitsablauf der CSSF nicht beeinträchtigt.

Die Beschwerde muss im Vorfeld stets dem Verantwortlichen für die Behandlung von Beschwerden auf Ebene der Geschäftsleitung des betroffenen Dienstleisters schriftlich vorgelegt werden.

Fristen

Geht innerhalb eines Monats ab dem Versand der Beschwerde an den Verantwortlichen für die Behandlung von Beschwerden auf Ebene der Geschäftsleitung des betroffenen Dienstleisters keine oder keine zufriedenstellende Antwort ein, ist es möglich, einen Antrag auf außergerichtliche Beilegung dieser Streitsache bei der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) einzureichen.

Die CSSF kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde beim Dienstleister eingereicht wurde, mit dem Antrag befasst werden.

Kosten

Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus werden den Parteien keine Kosten erstattet.

Vorgehensweise und Details

Allgemeine Regeln

Die Aufgabe der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) besteht darin, die gütliche Beilegung des Konflikts zwischen den betroffenen Parteien zu erleichtern.

Die Bearbeitung der Beschwerden erfolgt in der juristischen Abteilung für „Verbraucherschutz / Finanzkriminalität“.

Die begründeten Schlussfolgerungen der CSSF haben gegenüber den Parteien jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.

Anrufung

Zwecks Einleitung des Verfahrens für die außergerichtliche Beilegung von Streitsachen kann der Antragsteller das Formular Einreichung eines Antrags auf außergerichtliche Beilegung von Beschwerden bei der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) ausfüllen.

Es ist nicht notwendig, die CSSF in ihren Räumlichkeiten aufzusuchen oder sie anzurufen, um die Streitsache zu schildern, da das Verfahren grundsätzlich ausschließlich schriftlich abgewickelt wird.

Der Antrag kann der CSSF wie folgt übermittelt werden:

  • per Post (ein einfacher Brief reicht aus, der Versand eines Einschreibens ist optional);
  • per Fax;
  • per E-Mail an die Adresse: reclamation@cssf.lu.

Der Antrag muss in französischer, luxemburgischer, deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Das Verfahren läuft grundsätzlich in der Sprache ab, in der der Antrag eingereicht wurde.

Der Antrag auf außergerichtliche Beilegung von Beschwerden kann mittels eines Online-Services auch direkt auf der Internetseite der CSSF gestellt werden.

Jeder Antrag ist zu begründen, und ihm müssen die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • eine ausführliche und chronologische Darstellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts und der beim Dienstleister, gegen den sich die Beschwerde richtet, bereits unternommenen Schritte;
  • eine Kopie der vorherigen Beschwerde, die an den Verantwortlichen für die Behandlung von Beschwerden auf Ebene der Geschäftsleitung des Dienstleisters gerichtet wurde;
  • entweder eine Kopie der Antwort des Dienstleisters auf die Beschwerde oder eine schriftliche Erklärung, dass keine Antwort des Dienstleisters innerhalb eines Monats ab dem Versand der Beschwerde eingegangen ist;
  • eine Bestätigung, dass weder in Luxemburg noch im Ausland ein Gericht, ein Schiedsrichter oder ein anderes außergerichtliches Beschwerdeorgan angerufen wurde;
  • eine ausdrückliche Einverständniserklärung mit den Interventionsbedingungen der CSSF als Organ für die außergerichtliche Beilegung der Streitsache;
  • eine Erklärung, dass die CSSF die Beschwerde (einschließlich der Anlagen) sowie jeden zukünftigen Schriftwechsel oder jede zukünftige Information an den von der Beschwerde betroffenen Dienstleister weiterleiten darf;
  • eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Antragstellers (unabhängig davon, ob dieser vor der CSSF von einer anderen Person vertreten wird oder nicht);
  • wird der Antragsteller bei der Einreichung der Beschwerde bei der CSSF durch eine andere Person vertreten, ist es notwendig, der Beschwerde eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis dieser Person beizufügen; Handelt der Antragsteller für Rechnung einer juristischen Person, muss der Beschwerde eine Bescheinigung über seine Vertretungsbefugnis beigefügt werden;
  • betrifft die Beschwerde mehrere Personen (z. B. ein Gemeinschaftskonto), muss dem Antrag auf außergerichtliche Beilegung von Streitsachen eine von allen beteiligten Personen erteilte Vollmacht beigefügt werden. Dies ermöglicht es – falls erforderlich – einer einzelnen Person, alle gleichzeitig zu vertreten. Anhand dieser Vollmachten kann die CSSF überprüfen, ob alle beteiligten Personen über das Verfahren unterrichtet sind und ihr Einverständnis für die Antragstellung erteilt haben.

Jedes weitere Dokument, das für das richtige Verständnis der Streitsache mit dem betroffenen Dienstleister als zweckmäßig erscheint, kann der Beschwerde beigefügt werden.

Etwaige zusätzliche Dokumente können dem Beschwerdedossier unter Verwendung der folgenden E-Mail-Adresse beigefügt werden: reclamation@cssf.lu.

Wird die Akte auf dem Postweg übermittelt, wird darum gebeten, ausschließlich Kopien im Rahmen des Versands zu verwenden und die Originalunterlagen aufzubewahren. Benötigt die CSSF die Originale, wird sie dies zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen.

Die Kopien der übermittelten Dokumente müssen nicht beglaubigt werden.

Ablauf

Die Bearbeitung der Beschwerden erfolgt normalerweise schriftlich. Die Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) kann jedoch ein oder mehrere Gespräche mit den Parteien organisieren, wenn sie dies für die Prüfung des Dossiers für zweckmäßig erachtet.

Die Parteien haben Zugang zu dem Verfahren, ohne einen Anwalt oder Rechtsberater in Anspruch nehmen zu müssen.

Die Parteien können sich jedoch in allen Verfahrensstadien von einem Dritten (einem Anwalt, einem luxemburgischen oder ausländischen Berater, einer nahestehenden Person oder einer Vereinigung, z. B. einer Verbraucherschutzvereinigung) vertreten lassen. Diese dritte Person muss keine besondere Eignung/Qualifikation aufweisen.

Innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags informiert die CSSF die Parteien, ob sie die Bearbeitung des Antrags akzeptiert. Andernfalls sendet sie den beiden Parteien eine detaillierte Erläuterung der Gründe, aus denen sie die Bearbeitung des Antrags nicht akzeptiert hat.

Ein Antrag ist vollständig, wenn alle für die Antragsprüfung notwendigen Dokumente und Informationen bei der CSSF eingegangen sind. Dies schließt insbesondere die Erläuterungen ein, um die die CSSF den Dienstleister, gegen den sich die Beschwerde richtet, speziell ersucht.

Die CSSF kann es ebenfalls für erforderlich erachten, den Parteien ergänzende Fragen zu stellen oder um die Zusendung weiterer Unterlagen zu ersuchen, auch wenn der Antrag bereits als vollständig eingestuft wurde.

Die CSSF gibt ihre Schlussfolgerungen innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt ab, ab dem der Antrag als vollständig gilt.

Erweist sich die Beschwerde als hoch komplex, kann die CSSF die ursprüngliche Frist verlängern. In diesem Fall unterrichtet die CSSF die Parteien rechtzeitig über diese Fristverlängerung.

Begründete Schlussfolgerung der CSSF

Ist die Untersuchung des Antragsdossiers beendet, richtet die CSSF ein abschließendes Schreiben (lettre de conclusion) an die Parteien, das die Begründung ihrer Position beinhaltet.

Kommt Sie zu dem Schluss, dass der Antrag ganz oder teilweise begründet ist, fordert sie die Parteien auf, miteinander Kontakt aufzunehmen, um ihre Streitsache in Anbetracht der begründeten Schlussfolgerung beizulegen, und ihr die weiteren Schritte in dieser Sache mitzuteilen.

Kommt die CSSF zu dem Schluss, dass die Positionen der Parteien unvereinbar oder nicht nachweisbar sind, informiert sie die Parteien schriftlich darüber.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen, zu denen die CSSF infolge der Untersuchung des Antrags gelangt ist, von der Entscheidung eines Gerichts, das die gesetzlichen Bestimmungen anwendet, abweichen können.

Die Parteien werden ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass die begründeten Schlussfolgerungen der CSSF für die Parteien nicht rechtsverbindlich sind; ihnen steht es frei, die Befolgung der Schlussfolgerungen anzunehmen oder abzulehnen.

Die Parteien werden in dem abschließenden Schreiben ebenfalls auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Rechtsmittel im Wege von Gerichtsverfahren einzulegen, insbesondere wenn sie nach der Mitteilung der begründeten Schlussfolgerung der CSSF nicht zu einer Einigung gelangen.

Die CSSF bittet die Parteien in ihrer begründeten Schlussfolgerung, ihr innerhalb einer in dem Schreiben festgesetzten angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie die Annahme, Ablehnung oder Befolgung der von der CSSF vorgeschlagenen Lösung beschlossen haben.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Aufsichtskommission des Finanzsektors

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