Sich an die Europäische Ombudsstelle wenden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Europäische Ombudsstelle ermittelt bei Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union (EU). Die Beschwerden müssen gegen die Einrichtungen und Organe der EU gerichtet sein und nicht gegen nationale, regionale oder lokale Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, selbst wenn die Beschwerden EU-Angelegenheiten betreffen.

Missstände in der Verwaltungstätigkeit sind Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene. Von Missständen ist dann die Rede, wenn eine Einrichtung nicht gesetzmäßig handelt, Grundsätze der guten Verwaltungspraxis missachtet oder gegen Grundrechte verstößt. Dabei kann es sich beispielsweise um Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, Unfairness, Diskriminierung, Machtmissbrauch, Nichtbeantwortung von Schreiben, Verweigerung von Informationen oder unnötige Verzögerung handeln.

Die Ombudsstelle kann auch Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten. Sie ist vollkommen unabhängig und unparteiisch.

Betroffene Personen

Jeder Staatsangehörige oder Einwohner eines EU-Mitgliedstaates kann sich an die Europäische Ombudsstelle wenden. Auch Unternehmen, Verbände oder andere juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU können sich an die Ombudsstelle wenden.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Beschwerdeführer muss sich in der Angelegenheit bereits an die betreffende Einrichtung oder das betreffende Organ gewandt haben, zum Beispiel mit einem Schreiben.

Fristen

Vorgehensweise, um sich an die Ombudsstelle zu wenden

Eine Beschwerde muss innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden.

Antwortfrist der Ombudsstelle

Die Ombudsstelle behandelt die Beschwerden schnellstmöglich. Sie ist bestrebt, innerhalb einer Woche den Eingang von Beschwerden zu bestätigen, innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, und innerhalb eines Jahres die Ermittlungen abzuschließen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung von Beschwerden

Um eine Beschwerde wegen Missständen in der Verwaltungstätigkeit einzureichen, muss ein Schreiben in einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union an die Ombudsstelle gerichtet werden, aus dem klar hervorgeht, um wen es sich beim Beschwerdeführer handelt, über welche Einrichtung oder welches Organ der EU er sich beschwert und welches die Gründe für die Beschwerde sind.

Die Ombudsstelle befasst sich nicht mit:

  • Sachverhalten, zu denen ein Gerichtsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist;
  • Streitigkeiten in Bezug auf die Tätigkeit nationaler Gerichte oder Bürgerbeauftragter;
  • Beschwerden gegen Gesellschaften oder Privatpersonen.

Beschwerden können per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden.

Um sicher zu gehen, dass alle nötigen Angaben gemacht werden, besteht die Möglichkeit, ein Online-Beschwerdeformular zu verwenden, das auf der Website der Europäischen Ombudsstelle erhältlich ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Behandlung der Beschwerde

Unter Umständen braucht die Ombudsstelle die von der Beschwerde betroffene Einrichtung nur zu benachrichtigen, um das Problem zu lösen.

Kann der Fall im Laufe der Untersuchung nicht zufriedenstellend gelöst werden, wird die Ombudsstelle versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, um den Missstand zu beheben und den Beschwerdeführer zufrieden zu stellen.

Sollte der Schlichtungsversuch scheitern, kann die Ombudsstelle Empfehlungen zur Lösung des Falls abgeben. Nimmt die Einrichtung ihre Empfehlungen nicht an, kann sie dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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