Sich an die Schlichtungsstelle des Luxemburgischen Regulierungsinstituts (ILR) wenden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Schlichtung (Mediation) ist eine Art der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, bei der ein unabhängiger Dritter (Schlichter) den Parteien (Antragsteller und Antragsgegner) dabei helfen soll, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, ohne vor Gericht ziehen zu müssen.

Das Luxemburgische Regulierungsinstitut (Institut Luxembourgeois de Régulation - ILR) fungiert als Schlichter bei Verbraucherstreitigkeiten in folgenden Bereichen:

  • elektronische Kommunikationsdienste;
  • Postdienste;
  • Energieversorgung (Strom und/oder Erdgas).

Das vom ILR angebotene Schlichtungsverfahren ist freiwillig, schnell und kostenlos.

Zielgruppe

Jeder Verbraucher (natürliche Person, die in Luxemburg oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft ist), der sich in einem Streit mit einem in Luxemburg ansässigen Gewerbetreibenden befindet, der Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsdiensten, Postdiensten oder Energieversorgung (Erdgas und/oder Strom) erbringt, kann sich an die Schlichtungsstelle des ILR wenden.

Auch jeder in Luxemburg niedergelassene Gewerbetreibende aus einer dieser Branchen kann einen Antrag auf Schlichtung stellen, um zu versuchen, eine gütliche Einigung in einer Streitigkeit mit einem auf luxemburgischem Staatsgebiet wohnenden Verbraucher zu erzielen.

Streitigkeiten zwischen 2 Verbrauchern oder zwischen 2 Gewerbetreibenden sind von diesem Verfahren ausgeschlossen.

Voraussetzungen

Damit die Schlichtung beim ILR möglich ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss eine vertragliche Streitigkeit zwischen einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, der Energieversorgung (Erdgas und/oder Strom) oder der Postdienste und einem Verbraucher vorliegen.
  • Der Verbraucher oder der Gewerbetreibende, der sich an das ILR wenden möchte, muss der Gegenpartei im Vorfeld eine schriftliche Beschwerde geschickt haben. Wenn diese Beschwerde nach einer angemessenen Wartezeit ohne Antwort geblieben ist oder die Antwort nicht zufriedenstellend ist, kann er sich an die Schlichtungsstelle wenden.
  • Es darf kein Gerichtsverfahren in Bezug auf das gleiche Problem anhängig oder durchgeführt worden sein.
  • Es darf kein Schlichtungsverfahren in Bezug auf das gleiche Problem beim ILR anhängig oder durchgeführt worden sein.
  • Es darf kein Schlichtungsverfahren in Bezug auf das gleiche Problem bei einer anderen Schlichtungsstelle oder vor einem Schiedsgericht anhängig oder durchgeführt worden sein.

Das ILR verweigert die Bearbeitung von Streitfällen:

  • wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist;
  • wenn es der Ansicht ist, dass die Streitigkeit besser gerichtlich entschieden werden sollte.

Fristen

Der Schlichter übermittelt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens anhand eines begründeten Protokolls binnen 90 Tagen ab Eingang des vollständigen Antrags.

Diese Frist kann aufgrund der Komplexität des Streitfalls durch den Schlichter verlängert werden.

Kosten

Die Anrufung der Schlichtungsstelle des ILR ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Allgemeine Regeln

Das Luxemburgische Regulierungsinstitut (ILR) ist zuständig für Schlichtungsanträge in folgenden Bereichen:

  • elektronische Kommunikationsdienste;
  • Energieversorgung (Strom und/oder Erdgas);
  • Postdienste.

Der Schlichtungsantrag beim ILR kann online oder per Post eingereicht werden.

Die Parteien (der Verbraucher und der betroffene Gewerbetreibende) können anschließend per E-Mail oder per Post mit dem Schlichter kommunizieren.

Die Parteien benötigen keinen Anwalt. Sie können sich jedoch von einer Person ihrer Wahl begleiten oder beraten lassen.

Anrufung

Der Verbraucher oder der Gewerbetreibende richtet per Post oder online einen Schlichtungsantrag an das ILR.

Die Anweisungen für die Online-Einreichung befinden sich in der Rubrik Online-Schlichtung auf der Website des ILR.

Um einen Antrag per Post einzureichen, muss das dem betreffenden Bereich (elektronische Kommunikationen, Strom/Erdgas oder Postdienste) entsprechende Formular vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und datiert werden.

Sämtliche Belege müssen dem Formular beigefügt werden, damit der Schlichter über eine vollständige Akte mit allen Elementen der Streitsache verfügt. Die ganze Akte ist anschließend per Post an das ILR zu schicken.

Der Antrag muss in einer der 3 Amtssprachen des Landes gestellt werden: Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Der Antragsteller entscheidet sich bei der Einreichung des Schlichtungsantrags für eine Sprache. Diese Sprachwahl gilt für das gesamte Schlichtungsverfahren. Sie kann später nicht mehr geändert werden und es können auch nicht mehrere Sprachen verwendet werden.

Ablauf

Das Schlichtungsverfahren verläuft in 3 Phasen, während derer die Parteien versuchen, eine gütliche Lösung für ihre Streitigkeit zu finden: die schriftliche Phase, die Anhörung und der Lösungsvorschlag für den Streitfall.

Jede Partei hat das Recht, sich jederzeit aus dem Schlichtungsverfahren zurückzuziehen, vorausgesetzt, sowohl der Schlichter als auch die andere Partei werden innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt.

Die schriftliche Phase

Der Schlichter übermittelt dem Antragsgegner die vollständige Akte, die er vom Antragsteller erhalten hat, und gibt ihm höchstens 2 Wochen Zeit, um schriftlich Stellung dazu zu nehmen.

Es können sich zwei Situationen ergeben:

  • der Antragsgegner verweigert seine Teilnahme am Schlichtungsverfahren und begründet seine Ablehnung. Damit gilt das Verfahren als gescheitert;
  • der Antragsgegner lässt sich auf das Schlichtungsverfahren ein und nimmt Stellung zum vorliegenden Problem, womit das Schlichtungsverfahren beginnt.

Sobald das Schlichtungsverfahren begonnen hat, leitet der Schlichter die Antwort des Antragsgegners an den Antragsteller weiter und gibt ihm ebenfalls 2 Wochen Zeit für eine schriftliche Stellungnahme. Eine letzte schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners wird anschließend binnen höchstens 2 Wochen übermittelt, womit die schriftliche Phase als beendet gilt. Ist es nach der schriftlichen Phase nicht zu einer Einigung gekommen, kann der Schlichter die Parteien – sofern er es für nötig erachtet – zu einer Anhörung einladen.

Sämtliche Stellungnahmen sind an den Schlichter zu richten, welcher sie an die jeweilige andere Partei weiterleitet.

Alle außerhalb der vorgesehenen/eingeräumten Frist an den Schlichter übermittelten Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die jeweilige Partei hatte im Vorfeld um eine Fristverlängerung gebeten. Bei Missachtung der Antwortfristen wird das Verfahren durch ein Protokoll über den erfolglosen Abschluss der Schlichtung beendet.

Die Anhörung

Binnen höchstens 2 Wochen nach dem Ende der schriftlichen Phase lädt der Schlichter die Parteien zu einer Anhörung in seinen Räumlichkeiten ein, während welcher die Parteien über den Streitfall diskutieren und versuchen, zu einer Einigung zu gelangen.

Wird eine Einigung erzielt, hält der Schlichter dies in einem Protokoll fest und schließt das Schlichtungsverfahren ab.

Gelangen die Parteien nicht zu einer Einigung, leitet der Schlichter die 3. und letzte Phase des Schlichtungsverfahrens ein.

Während der ersten beiden Phasen greift der Schlichter nicht in die Lösung des Streitfalls ein. Er stellt lediglich die Vorschriftsmäßigkeit des Verfahrens fest und fungiert als Vermittler. Er lässt die Parteien selbst eine Lösung finden.

Die Anwesenheit bei der Anhörung ist Pflicht. Falls eine Partei nicht zur Anhörung erscheint, wird das Schlichtungsverfahren durch ein Protokoll über den erfolglosen Abschluss der Schlichtung beendet.

Jede Partei kann jedoch eine Vertagung der Anhörung beantragen, wenn sie am vereinbarten Termin nicht erscheinen oder sich nicht vertreten lassen kann. Die Vertagung einer Anhörung muss spätestens 3 Tage vor dem vereinbarten Termin beantragt werden.

Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall aus einem Online-Vertrag, ist eine Anhörung nur vorgeschrieben, wenn beide Parteien einer Teilnahme zustimmen.

Der Lösungsvorschlag für den Streitfall

Kommt es im Zuge der ersten 2 Phasen des Schlichtungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, arbeitet der Schlichter einen Lösungsvorschlag aus, der die Regeln enthält, auf denen er beruht. Der Schlichter entscheidet nach Recht und/oder Billigkeit. Er leitet den Lösungsvorschlag an beide Parteien weiter und räumt ihnen eine höchstens 2-wöchige Frist ein, um ihm die Annahme oder Ablehnung seines Vorschlags schriftlich mitzuteilen.

Falls mindestens eine Partei den Lösungsvorschlag ablehnt oder sich nicht vor Ablauf der Frist dazu äußert, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

Nehmen beide Parteien den Lösungsvorschlag des Schlichters an, wird ein Protokoll über den erfolgreichen Abschluss der Schlichtung erstellt, in dem die gefundene Einigung festgehalten wird.

In beiden Fällen ist das Schlichtungsverfahren nun beendet.

Der vom Schlichter ausgearbeitete Lösungsvorschlag ist nicht verbindlich. Es steht den Parteien demnach frei, ihn anzunehmen oder abzulehnen.

Ende des Schlichtungsverfahrens und Folgen

Das Schlichtungsverfahren kann folgendermaßen beendet werden:

  • durch ein Protokoll über den erfolgreichen Abschluss der Schlichtung:
    • wenn die Parteien eine Einigung während einer der ersten beiden Phasen erzielen konnten;
    • wenn die 2 Parteien bei Nichteinigung während der ersten beiden Phasen den vom Schlichter ausgearbeiteten Lösungsvorschlag annehmen;
  • durch ein Protokoll über den erfolglosen Abschluss der Schlichtung:
    • wenn eine Partei das Schlichtungsverfahren nicht mehr weiterführen möchte bzw. in der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht hat;
    • wenn mindestens eine Partei den Lösungsvorschlag des Schlichters ablehnt.

Ein erneuter Schlichtungsantrag zum selben Sachverhalt ist nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr möglich. Beide Parteien haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine gerichtliche Klage einzureichen.

Zuständige Kontaktstellen

Luxemburgisches Regulierungsinstitut

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Der Mediator für Verbrauchergeschäfte

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