Innenarchitekt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als selbstständiger Innenarchitekt tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Innenarchitekten, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können in Luxemburg gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen erbringen.

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gibt es für Architektur- und Ingenieurleistungen in Regie spezifische Orientierungswerte für Stundensätze (Französisch, Pdf, 96 KB).

Zielgruppe

Die Tätigkeit des Innenarchitekten umfasst:

  • die Schaffung und Zusammenstellung von Innenräumen;
  • die Erstellung der Pläne für diese Räume;
  • die Synthese und Analyse der einzelnen zu ihrer Durchführung erforderlichen Tätigkeiten.

Jeder Gewerbetreibende, der eine Niederlassungsgenehmigung als Architekt besitzt, darf ebenfalls als Landschaftsarchitekt oder Innenarchitekt tätig sein.

Angestellte oder verbeamtete Innenarchitekten benötigen keine Niederlassungsgenehmigung, um im Dienste ihres Arbeitgebers/ihrer Verwaltung tätig zu sein.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss über ein Bachelordiplom in Innenarchitektur oder ein gleichwertiges Diplom verfügen. Dieses Diplom muss:

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Der Minister für Wirtschaft kann ferner vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen, um das Niveau des ausländischen Diploms zu bestimmen.

Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten

Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.

In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.

Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:

  • für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
  • für die Französische Gemeinschaft Belgiens: den akademischen Bachelor- und Masterabschluss;
  • für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelorabschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.

In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren (droits de chancellerie) für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.

Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt der Antragsteller dies der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält der Antragsteller dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.
 

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:

  • indem er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
    Anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem er per Post einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand schickt.

Bei der Vorbereitung seines Antrags kann sich der Antragsteller von folgenden Stellen beraten lassen:

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Der Antragsteller muss seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie seines Bachelordiploms in Innenarchitektur;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg.

Nicht gebietsansässige Antragsteller:

  • können Zugang zum Beruf des Innenarchitekten in Luxemburg erlangen, sofern dieser Beruf in ihrem Herkunftsland reglementiert ist und sie dort Zugang dazu haben;
  • müssen der Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie dort Zugang zum Beruf haben.

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Lebt der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

Lebt der Antragsteller im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
  • anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er in den 10 Jahren vor der Antragstellung gelebt hat;
  • anhand eines Auszugs aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn er bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausübt.

In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss der Antragsteller bestätigen, dass er weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.

In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit (eine eidesstattliche Versicherung) eingereicht werden.

Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag ferner folgende Belege beifügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz: eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Immigration zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt;
  • einen Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 50 Euro;
    • oder einen Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung via MyGuichet.lu, erstellt das System je nach den vom Unternehmer eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss der Antragsteller dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält der Antragsteller innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Rechtsbehelfe

Der Antragsteller, dem die Niederlassungsgenehmigung vom Minister verweigert wird, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:

Versicherung und Anmeldung bei der OAI

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter:

  • eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Angestellten abschließen;
  • sich bei der OAI anmelden (siehe Anmeldemodalitäten).

Eintragungen/Mitgliedschaft je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):

Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg

Innenarchitekten, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Für weitere Einzelheiten kann sich der dienstleistende Innenarchitekt an die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (Ordre des architectes et des ingénieurs-conseils - OAI) wenden.

Ferner muss er:

  • seine Eintragung in die Liste der Erbringer von gelegentlichen Dienstleistungen bei der OAI beantragen;
  • über eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Angestellten verfügen. Wenn seine im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung nicht die gesamte Haftpflicht in Luxemburg abdeckt, muss der Dienstleister seine Haftpflichtversicherung anpassen oder eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Angestellten abschließen.

Wenn der Innenarchitekt als Freiberufler:

Pflichten der Unternehmer

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Sanktionen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

Kammer für Architekten und beratende Ingenieure

  • Kammer für Architekten und beratende Ingenieure
    6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
    E-Mail : oai@oai.lu
    Weiter zur Internetseite von : http://www.oai.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Berufliche Ehrenhaftigkeit Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung Architekt Landschaftsarchitekt Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person Berufe ohne automatische Anerkennung der Diplome (Liste 2) Berufe mit automatischer Anerkennung der Diplome (Liste 3)

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