Ombudsmann - Gütliche Beilegung von Streitigkeiten mit einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Mediator bzw. Bürgerbeauftragte (Ombudsmann) hat die Aufgabe, Beschwerden von Unternehmen und Privatpersonen im Hinblick auf sie betreffende Angelegenheiten entgegenzunehmen, die mit der Tätigkeit und dem Handeln der luxemburgischen Verwaltungsbehörden in Zusammenhang stehen.

Der Ombudsmann bemüht sich, unbeschadet aller rechtlichen Schritte zu einer einvernehmlichen Lösung der vorgebrachten Probleme zu gelangen.

Zielgruppe

Jedes Unternehmen und jede Privatperson – unabhängig von der Staatsangehörigkeit –, die der Auffassung sind, dass ihnen durch eine behördliche Entscheidung oder ein behördliches Verfahren oder auch durch das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten in Luxemburg ein Schaden entstanden ist, können den Ombudsmann anrufen.

Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer kann den Mediator in einer Angelegenheit anrufen:

  • wenn es sich um eine konkrete Angelegenheit handelt, die unmittelbar den Beschwerdeführer und nicht das Handeln und die Tätigkeit der Verwaltung im Allgemeinen betrifft;
  • wenn er zuvor die betreffende Behörde aufgefordert hat, ihre Haltung zu ändern oder zu erläutern;
  • und wenn auf diese Eingabe keine Antwort erging bzw. wenn die Antwort ihn nicht zufriedengestellt hat.

Vorgehensweise und Details

Einreichung einer Beschwerde beim Ombudsmann

Unternehmen bzw. Privatpersonen können ihre Beschwerde einreichen:

  • entweder durch eine schriftliche Einzelbeschwerde in luxemburgischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache;
  • oder durch Ausfüllen des Online-Antrags auf der Website des Ombudsmanns;
  • oder nach Terminvereinbarung mittels einer mündlichen Erklärung im Sekretariat des Ombudsmanns.
    Mündliche Beschwerden können auch in einer anderen Sprache erfolgen, sofern der Beschwerdeführer in Begleitung eines Dolmetschers ist.

Der Beschwerde sind beizufügen:

  • eine kurze Darstellung des Sachverhalts, der als streitig angesehen wird;
  • Nachweise wie der Briefwechsel und die angefochtenen behördlichen Entscheidungen.

Ablauf nach Beschwerdeeinreichung

Der Ombudsmann prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Hält er die Beschwerde für unbegründet, teilt er dies dem Beschwerdeführer mit und begründet seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung können vor Gericht keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Wenn die Beschwerde seiner Auffassung nach zulässig und begründet ist, übermittelt der Schlichter seine Empfehlungen den betreffenden Behörden, um eine erneute Prüfung der von den jeweiligen Behörden getroffenen strittigen Entscheidung zu veranlassen und eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen.

Anschließend setzt er den Beschwerdeführer schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit seinem Antrag weiter verfahren wurde.

Da der Ombudsmann weder Richter noch Schiedsrichter ist, kann er nicht in ein gerichtliches Verfahren eingreifen. Wenn die betreffende Behörde jedoch die Entscheidung eines Gerichtes nicht befolgt, kann er sie auffordern, ihr in einer von ihm gesetzten Frist Folge zu leisten.

Durch die Einreichung einer Beschwerde beim Ombudsmann wird die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen vor dem zuständigen Gericht nicht unterbrochen. Ferner bleibt der Ombudsmann auch dann weiterhin mit einer Angelegenheit befasst, wenn eine Beschwerde vor Gericht verhandelt wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ombudsmann (Bürgerbeauftragter)

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