Mediationszentrum für Zivil- und Handelssachen – Gütliche Beilegung von Streitigkeiten mit Gewerbetreibenden oder Privatpersonen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Mediationszentrum für Zivil- und Handelssachen (Centre de médiation civile et commerciale - CMCC) bietet ein freiwilliges Verfahren zur gütlichen Beilegung zivil-, handels- und sozialrechtlicher Streitfälle an. Dabei handelt es sich um eine Alternative zur gerichtlichen Konfliktbeilegung.

Die Parteien sollen hierbei zu einer bestmöglichen bzw. andernfalls zu einer für alle Parteien annehmbaren Verhandlungslösung geführt werden.

Mit dem vom CMCC angebotenen raschen und kostengünstigen Mediationsverfahren kann die Beilegung jedweder Streitfälle optimiert werden, d. h. vor allem derjenigen Fälle, bei denen es um geschäftliche Interessen mit begrenzten Beträgen geht. Dies ist in besonderem Maße auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet.

Die Mediation ist auch möglich, wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Zielgruppe

Alle Gewerbetreibenden und Privatpersonen, die von einer zivil-, handels- oder sozialrechtlichen Streitigkeit betroffen sind, können auf die Dienste des Mediationszentrums für Zivil- und Handelssachen (CMCC) zurückgreifen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist der gemeinsame und redliche Wille der Parteien, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

Kosten

Der Mediator berechnet sein Honorar nach einem zwischen den Parteien und dem Mediator festgelegten Stundensatz.

Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 150 Euro (zzgl. MwSt.).

Die Kosten und Honorare für die Mediation werden zu gleichen Teilen zwischen den Parteien aufgeteilt, sofern die Parteien sich nicht anders entscheiden.

Das CMCC und kann für folgende Kosten eine Vorauszahlung verlangen:

  • das endgültige festgelegte Honorar des Mediators;
  • die Verwaltungskosten.
Die Partei, die sich an das CMCC wendet, streckt die Kosten und Gebühren für die Eröffnung des Verfahrens vor.

Vorgehensweise und Details

Anrufung des CMCC

Der Antragsteller (Gewerbetreibender oder Privatperson) richtet einen formlosen schriftlichen Mediationsantrag (ebenfalls per E-Mail) an das CMCC und gibt darin Folgendes an: 

  • Namen, Vornamen, Funktionen/Eigenschaften bzw. Firmenbezeichnungen und Adressen der Parteien und ihres Rechtsbeistands;
  • eine Zusammenfassung der Streitigkeit und des Streitwerts in 3 Sätzen;
  • jeweiliger Standpunkt der Parteien bzw. Standpunkt der Partei, die das CMCC einseitig anruft.

Das CMCC setzt die Parteien von seiner Anrufung in Kenntnis und lässt ihnen die Mediationsregeln zukommen.

Die Antwortfrist der Parteien beträgt 15 Tage. Bei ausbleibender Antwort oder ausdrücklicher Ablehnung des Mediationsangebots wird das Verfahren ohne weitere Frist beendet.

Bestellung des Mediators

Das CMCC bestellt einen Mediator, der abhängig von der Art des Streitfalles und den von den Parteien geäußerten Wünschen ausgewählt wird.

Unterzeichnung des Übereinkommens im Hinblick auf die Mediation

Zu Beginn der Mediation unterzeichnen der Mediator und die Parteien ein Übereinkommen im Hinblick auf die Mediation, durch das sie sich dazu verpflichten, ihren Streit im Wege der Mediation gemäß den von den Parteien für angenommen erklärten Mediationsregeln des CMCC beizulegen.

Sowohl der Mediator als auch die Parteien verpflichten sich zu strengster Vertraulichkeit.

Ablauf der Mediation

Bei der Ausführung seines Auftrages unterstützt der Mediator die Parteien bei der Herbeiführung einer Verhandlungslösung für ihre Meinungsverschiedenheit.

Die Mediation darf nicht länger als 3 Monate ab Unterzeichnung des Übereinkommens im Hinblick auf die Mediation dauern. Sie kann jedoch im Einvernehmen zwischen den Parteien verlängert werden.

Sowohl die Parteien als auch der Mediator können die Mediation jederzeit beenden.

Unterzeichnung der Einigung

Am Ende der Mediation, wenn die Parteien zu einer Einigung gelangen, werden die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen schriftlich in dem von ihnen unterzeichneten Mediationsübereinkommen festgehalten.

Dieses Übereinkommen kann nach einer einfachen Anerkennung durch das Gericht wie ein gerichtliches Urteil durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Mediationszentrum für Zivil- und Handelssachen

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